Art. 45 BV; withdrawal of stay from a resident lacking civil rights and honors; scope of the constitutional settlement guarantee. The freedom of settlement is not exhausted by the protection of formally admitted settlers; its protection may also be invoked where a resident is deprived of stay. A criminal judgment within the meaning of Art. 45 BV exists where, in view of the offence and the severity of the sanction, the decision is criminal in nature and not merely police-judicial. If the loss of civil rights and honors attached to such a judgment is still in force at the time of the administrative measure, withdrawal of stay is permissible under the constitutional exception, unless bad faith or tolerance by the authority is shown (consid. 1-3).
des Geschäftsbetriebes des Rekurrenten nicht ganz in der Ord nung fei, und bezeichne der Gemeinderat von Groß Dietwyl den selben als einen Schwindler. Die Ausweisung sei daher gerecht fertigt. D. Der Gemeinderat von Groß Dietwoyl bemerkt, Alchenberger habe dort nie Niederlassungsbewilligung erhalten, sondern sei nur eine Zeit lang Aufenthalter gewesen. Einen Heimatschein habe der selbe deponiert gehabt, ihn aber wieder erhoben und sich jetzt auch beim dortigen Sektionschef angemeldet. E. Einer Zuschrift der aargauischen Polizeidirektion an den Gemeinderat von Groß Dietwyl ist zu entnehmen, daß die be dingte Freilassung des Alchenberger am 24. August 1893 erfolgte, von welchem Datum an er bis zu Ende seiner Strafzeit, 24. De zember 1893, unter amtlicher Kontrolle stand. Das aargauische Obergerichtspräsidium endlich teilte mit, daß Alchenberger unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgericht Rhein felden nicht zu Zuchthaus, sondern zu Gefängnis und einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht nach erstandener Strafe verurteilt wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 45, Abs. 2 B. V. kann die Niederlassung aus nahmsweise denjenigen verweigert oder entzogen werden, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürger lichen Rechte und Ehren sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich nun allerdings, daß der ausgewiesene Rekurrent eine Niederlas sung nicht besaß, sondern bloßer Aufenthalter war. Hingegen kann trotzdem keinem Zweifel unterliegen, daß die garantierte Niederlassungsfreiheit auch dadurch verletzt werden kann, daß einem Aufenthalter der Aufenthalt entzogen wird, und muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden. Nun steht zunächst fest, daß gegen den Rekurrenten, und zwar unterm 24. Juni 1892 ein Strafurteil des Bezirksgerichtes Rheinfelden ausgefällt wurde, welches Urteil dann das aargauische Obergericht bestätigte. Ob wohl nun genanntes Urteil vom Bezirksgericht als Zuchtpolizei gericht ausging, so kann doch angesichts des in Frage stehenden Vergehens des wiederholten Betrugs und namentlich auch mi Rücksicht auf die bedeutende Strafe von 18 Monaten Gefängnis und nachheriger einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht kein Zweifel obwalten, daß dieses Urteil allerdings im Sinne der Bundesverfassung als ein strafgerichtliches und nicht etwa als ein bloßes polizeigerichtliches zu betrachten ist Infolge dieses straf gerichtlichen Urteils nun wurde Rekurrent für die Dauer eines Jahres nach erstandener Gefängnisstrafe in seinen bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt. Wenn nun auch im vorliegenden Fall, da die Gefängnisstrafe in Wirklichkeit nicht ganz abgesessen wurde, sondern vorher schon bedingte Freilassung eintrat, das Datum der letztern, 24. August 1893, als Beginn der Ehren strafe angesehen wird, so ergibt sich doch auch bei dieser dem Re kurrenten günstigen Annahme, daß diese Ehrenstrafe im Momente der Ausweisung durch den Gemeinderat Groß Dietwyl, 17. Mai 1894, noch nicht abgelaufen und Rekurrent damals noch nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren war. Unter diesen Umständen aber war die Wegweisung des Alchenberger auf Grund des Art. 45, Abs. 2 B. V. zulässig und zwar um so mehr, als sich nicht ergibt, daß die Gemeindebehörde von Groß Dietwyl schon von Anfang an die zu Lasten des Rekurrenten bestehende Ehrenstrafe gekannt und trotzdem seinen Aufenthalt geduldet habe (Salis, Bundesrecht II, 407). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.