Conflict of laws; obligations to be performed in England; applicability of foreign law to performance, default, rescission and damages. Where the parties have placed performance in a foreign country, the legal effects of timely performance, debtor's default, the creditor's right to terminate and the measure of damages are governed by the law of the place of performance. The Federal Court independently reviews the applicable law; it is not bound by the cantonal court's characterization. If the dispute turns exclusively on such foreign-law issues, no federal competence exists for substantive review (consid. 3).
erbracht. Vielmehr habe sich Beklagter seit dem 3. August 1890 im Verzug befunden, an welchem Tage er jeden Bezug der Waare verweigert habe. Auf diesen Zeitpunkt müsse bei der Schadens berechnung abgestellt werden, da die Kläger von dort weg nicht mehr mit dem Verkauf der nicht angenommenen Waare haben warten dürfen. Was nun die Folgen des Verschuldens des Be klagten betreffe, so sei für diese Frage unter den Parleien streitig, welches Recht überhaupt für ihr Verhältniß maßgebend sei. Hie bei könne jedenfalls nicht schon deshalb nur schweizerisches Recht zur Anwendung kommen, weil die Kläger das fremde Recht in ihrer Klage weder behauptet noch nachgewiesen haben. Das eng lische Recht entziehe sich der Kenntniß des Richters nicht, und der selbe habe auch fremdes Recht von Amteswegen anzuwenden, wo dieses maßgebend sei. Der Erfüllungsort und der ganze Sitz der Obligation sei nun zweifellos England gewesen, denn dort sei die Waare abzunehmen gewesen und von dort sei sie auf Rechnung und Gefahr des Käufers gereist. Es sei also englisches Recht maßgebend. Nach englischem Recht habe im Handelsverkehr der Verkäufer beim Annahmeverzug des Käufers, jedenfalls wenn eine gehörige Bezugsaufforderung erfolgt sei, das Recht zur so fortigen Vertragsauflösung und Schadenersatzforderung an den Käufer. Diese Voraussetzung treffe hier zu. Bei der Schadens bemessung sei von der Differenz zwischen Kaufpreis und Wer der Waare im Moment der Vertragsauflösung (September 1890) auszugehen. Dieser Wert betrage nach der unbestritten gebliebenen Angabe des Beklagten 87 Schilling per Tonne, wonach sich eine Differenz von 15 Schilling per Tonne, für 200 Tonnen also von 3795 Fr., gemäß dem eventuellen Rechtsbegehren des Be klagten ergebe. Die zweite Instanz schloß sich in allen Teilen dem erstinstanzlichen Urteile an. 3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurteilung des vorwürfigen Streitverhältnisses hängt davon ab, ob schweizerisches oder englisches Recht zur Anwendung komme. Die Vorinstanzen haben die Streitfrage nach englischem Rechte entschieden. Wenn auch das Civilgericht des Kantons Baselstadt erst bei der Be sprechung der Verzugsfolgen auf die örtliche Anwendbarkeit des Rechtes zu sprechen kommt, so hat es nichtsdestoweniger das ganze streitige Rechtsverhältniß als durch das englische Recht regiert betrachtet; im Urteil wird ausdrücklich erklärt, der Erfüllungsort und der Sitz der ganzen Obligation sei zweifellos England, da die Waare dort abzunehmen gewesen und von dort auf Rechnung für die Frage und Gefahr des Käufers gereist sei. Maßgebend der bundesgerichtlichen Kompetenz ist indessen nicht die Auffassung des kantonalen Gerichtes über die Anwendbarkeit eidgenössischen oder fremden Rechtes, sondern dem Bundesgericht steht die selb ständige Prüfung dieser Fragen zu. Da das eidgenössische Recht keine positiven Vorschriften über die örtliche Anwendung des Rechtes enthält, so ist aus der Natur des streitigen Rechtsver hältnisses zu beurteilen, ob und inwieweit dasselbe vom einhei mischen Rechte regiert werde. Im vorliegenden Falle sind nun die Parteien darüber einig, daß der von den Klägern geltend ge machte Vertrag perfekt geworden ist und daß nach demselben so wohl die Lieferungen als die Zahlungen in England zu geschehen hatten. Der Streit dreht sich lediglich um die Frage der Aus führung des Vertrages, d. h. darum, ob Beklagter in Verzug geraten sei, welche Rechte den Klägern infolge dieses Verzuges er wachsen seien und wie hoch der Schadenersatz zu bemessen sei. Nun hat das Bundesgericht in konstanter Praxis für die örtliche Anwendung des Rechtes als leitendes Prinzip anerkannt, daß, insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheim ge gebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe langt, dieselben nach demjenigen örtlichen Rechte zu beurteilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger und billigerweise erwarten konnten und mußten (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent scheidungen XVI, S. 795 Erw. 3; XVII, S. 645 Erw. 3). Danach sind die auf die Erfüllung bezüglichen Rechtsfragen nach dem Rechte des Erfüllungsortes zu beurteilen. Da nun hier der Verkäufer in England zu liefern hatte, so ist nach englischem Rechte zu entscheiden, ob die Lieferung und die Empfangnahme rechtzeitig geschehen sei, und welche Folgen die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtungen nach sich gezogen habe. Un haltbar erscheint die heute vom beklagtischen Vertreter verfochtene
Ansicht, die Bemessung des Schadenersatzes habe durch den am Wohnort des Beklagten angerufenen Richter nach seinem heimat lichen Rechte zu geschehen; denn die Festsetzung des Schadenersatzes besteht eben, abgesehen von rein tatsächlichen Faktoren, in der Anwendung der für die Verzugsfolgen maßgebenden Rechtssätze, und als solche gelten nach dem Gesagten diejenigen des Erfül lungsortes, d. h. Englands. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung wird wegen Inkompetenz des Bundes gerichtes nicht eingetreten, und es hat daher in allen Teilen bei dem Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Oktober 1893 sein Bewenden.