Art. 14 Fabrikgesetz; Art. 113 Abs. 3 BV; richterliche Bindung an Bundesgesetze und fehlende Normenkontrolle; das Verbot der Sonntagsarbeit in Fabriken ist als klarer Gesetzesbefehl zu verstehen und nicht als blosse Anordnung eines beliebigen wöchentlichen Ruhetages. Der Bundesgerichtshof ist an von der Bundesversammlung erlassene Gesetze gebunden und darf deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung nicht prüfen. Ob kantonales Recht über die Sonntagsruhe eingreift, bleibt ohne Bedeutung, wenn die Pflicht zur Unterlassung der Sonntagsarbeit bereits aus Bundesrecht folgt.
Garantie der Glaubens und Gewissensfreiheit verstoße. Speziell habe der Bundesrat in einem Falle betont, daß dieses Verbot bundesrechtlich aus dem diesfalls entscheidenden sozialpolitischen Gesichtspunkte auf alle Bürger Anwendung finden dürfe. Wenn man, was kaum angehe, aus dem Wort dürfe den Schluß ziehen wollte, daß auch bezüglich der Sonntage wie bezüglich der Feiertage den Kantonen freie Hand gelassen sei, sie als öffentliche Ruhetage zu erklären oder nicht, so stehe doch für Basel fest, daß das kantonale Gesetz vom 13. April 1893 betreffend die Sonn tagsruhe die Sonntage in der Tat als öffentliche Ruhetage erkläre, an denen alle Beschäftigungen im industriellen, gewerb lichen und landwirtschaftlichen Betrieb untersagt seien. Wenn aber Bundesgesetz und Kantonsgesetz den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag erklärt hätten, so stehe das zwar in Übereinstimmung mit der im Großteile der schweizerischen Bevölkerung herrschenden kirchlichen Sitte und Anschauung, bedeute aber keinen die Glau bens und Gewissensfreiheit verletzenden kirchlichen oder religiösen Zwang. Ein solcher läge dann vor, wenn die Ausübung reli giöser Handlungen an den Sonntagen geboten oder verboten würde; in der Ausübung der Berufsarbeit sei aber keine solche Handlung zu finden. Zwar mache der Angeklagte geltend, daß das vierte Gebot sechs Tage zu arbeiten und am Sonnabend zu ruhen befehle, weshalb er und seine Genossen auch am Sonntag zu arbeiten genötigt seien. Allein das auf rein bürgerlichem Ge biet bleibende Verbot der Sonntagsarbeit könne als Vorschrift sozialer Ordnung nicht durch allfällige Glaubensartikel hinfällig gemacht werden. B. Gegen dieses Urteil erklärte H. P. Holser den Rekurs an das Bundesgericht, indem er Aufhebung des genannten Urteils, Entlastung aller Gerichtskosten und Entschädigung im Betrage von 665 Fr. für den ihm durch die frühere gerichtliche Beschlag nahme und Versteigerung seiner Mobilien beigebrachten Verlust verlangte. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Re kurrent anerkenne die Bibel als einzige Richtschnur des Glaubens und Wandels. Am hervorragendsten unter den Ausdrücken des göttlichen Willens seien die zehn Gebote, von denen das vierte sage: Gedenke des Sabbathtages, daß du ihn heiligest. Sechs Tage sollst du arbeiten, aber der siebente Tag ist der Sabbath des Herrn deines Gottes, da sollst du kein Werk tun.... Demnach sei sowohl Arbeit an sechs Tagen als Ruhe am siebenten, und zwar am Samstag, von Gott geboten. Den Sonntag könnten die Adventisten nicht als Ruhetag anerkennen, sondern sie müßten göttlichem Gebot der gewohnten Beschäftigung nachgehen. Der eigentliche Sinn und Geist des Fabrikgesetzes (Art. 14) würde sie auch nicht daran hindern, indem dasselbe nur den Arbeitern aus sozialpolitischen Gründen einen wöchentlichen Ruhetag sichern wolle; ein solcher sei aber den Arbeitern der adventistischen Ver lagsanstalt gewährt und zwar eben am Samstag. Werde dies nicht als dem genannten Artikel 14 entsprechend anerkannt, son dern die Sonntagsarbeit verboten, so liege darin eine Verletzung von Art. 49, Alinea 1, 2, 4 und 5 der Bundesverfassung. Es sei ein natürliches und unveräußerliches, übrigens durch Alinea 1 genannten Artikel sanktioniertes Recht des Rekurrenten, Gott nach den Vorschriften seines eigenen Gewissens zu dienen; gemäß Alinea 2 ibidem dürfe er nicht wegen Glaubensansichten mit Strafe belegt werden, was hier geschehen sei, indem sein Glaube ihm eben die Sonntagsarbeit gebiete, wegen welcher er bestraft worden sei. Im fernern sei ihm die Ausübung des bürgerlichen Rechts, auch an Sonntagen zu arbeiten, durch die nicht civile sondern religiöse Vorschrift der Sonntagsruhe beschränkt worden (Art. 49, Alinea 4). Endlich aber sei auch Alinea 5 desselben Artikels dadurch verletzt worden, daß man dem Rekurrenten, trotz seiner gegenteiligen Glaubensansichten, nicht von der religiösen und nicht etwa bürgerlichen Pflicht der Sonntagsheiligung ent bunden habe. Rekurrent und die durch ihn vertretenen Adven tisten würden, da sie unter diesen Umständen zwei Tage per Woche ruhen müßten, ihres Glaubens wegen mit einer unge rechten Steuer von 16 % des Wochenlohnes belegt, u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
im vorliegenden Falle das Fabrikgesetz zur Anwendung gebracht haben, hier nur ausgesprochen werden, daß diese Anwendung dem Gesetze entspricht. Die weitere Frage sodann, ob nicht etwa das Bundesgesetz selbst durch das Verbot der Sonntagsarbeit und die bezügliche Strafsanktion die in Art. 49 der Bundesverfassung gewährleistete Glaubens und Gewissensfreiheit verletze, kann hier nicht in Betracht fallen. Denn Art. 113, Alinea 3 der Bundes verfassung, welcher in Art. 175 letztes Alinea des Organisations gesetzes wörtlich reproduziert ist, bestimmt ausdrücklich, daß für das Bundesgericht als Staatsgerichtshof die von der Bundes versammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Be schlüsse, ec. maßgebend seien. Es kann daher auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit genannten Bundesgesetzes oder einzelner Bestimmungen desselben nicht eingetreten werden. 2. Die weitere Frage, ob etwa das im Entscheide des Appella tionsgerichtes auch genannte baselstädtische Gesetz betreffend Sonn tagsruhe die Glaubens und Gewissensfreiheit verletze, fällt nach dem Gesagten deswegen außer Betracht, weil die Pflicht zur Unterlassung der Sonntagsarbeit sich eben in casu schon aus dem Fabrikgesetz ergibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.