Art. 59 BV; paternity action as personal claim; waiver of domicile forum by appearance; lis pendens in civil paternity proceedings. The domicile forum of Art. 59 BV applies to paternity claims because they are personal claims. In matters where a criminal complaint and a civil maintenance claim coexist, lis pendens for the civil claim arises only upon service of the action, not upon the mere pregnancy notification or preliminary inquiry (consid. 2). The forum of domicile may, however, be waived by the defendant’s conduct; a reply to the summons that does not object to jurisdiction but addresses the merits constitutes submission, especially where the circumstances suggest an attempt to evade paternity proceedings (consid. 3).
endlich während der Purgationsfrist im Gerichtsverfahren die Kompetenz der nidwaldenschen Behörden abgelehnt, vielmehr durch sein Schreiben vom 25. März an die Gerichtskanzlei die Vor kehren der genannten Behörden förmlich sanktioniert, indem er nur Beachtung der von ihm beim Gemeindeamt von Kehrsatz abgegebenen Erklärungen verlangte. Art. 59 B. V. sei schon des wegen nicht anwendbar, weil das Requisit des festen Wohnsitzes zur Zeit der Hängigmachung der Civilsache nicht vorhanden ge wesen sei. Nach nidwaldenschem Recht sei nämlich zugleich mit der Strafsache auch der Civilanspruch gegen den Schwängerer pendent geworden. Nun sei die Schwangerschaftsanzeige, am 1. Februar 1893 erfolgt; damals schon sei Suppiger unbekannt abwesend gewesen und erst später ausfindig gemacht worden. Überhaupt sei derselbe damals ein wandernder Metzgergeselle gewesen, der bald da bald dort längere oder kürzere Zeit in seinem Berufe arbeitete; dieses Wanderleben ohne ständigen Mittelpunkt seiner bürgerlichen Existenz führe aber Rekurrent noch zur Stunde. Endlich bilde nach nidwaldenschem Recht der Vaterschaftsanspruch einen Anhang zur Strafklage und teile daher deren Schicksal. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
öfter wechselte und nicht bekannt gab, weil er sich so der drohenden Paternitätsklage zu entziehen hoffte. Wo aber der Verdacht der Paternitätsflüchtigkeit besteht, hat das Bundesgericht es mit der Erfüllung der Requisite der Gerichtsstandsgarantie regelmäßig be sonders streng genommen (s. Amtliche Sammlung XV, S. 98; Entscheidung in Sachen Scherrer vom 13. Juni 1894). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.