Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 9. Februar 1894 in Sachen
Kantonalbank Bern gegen Koprio.
A. Mit Urteil vom 11. Januar 1894 hat die Justizkommission
des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt
- Die Beklagte habe anzuerkennen, daß der Klägerin eine
Forderung von 10,000 Fr. an ihren Ehemann zustehe.
- Die Bestreitung der Beklagten sei unbegründet und die An
schlußpfändung der Klägerin gerichtlich beschützt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Kantonalbank von Bern
die Weiterziehung an das Bundesgericht und beantragte Auf
hebung desselben und Gutsprechung des Rechtsbegehrens der
Antwort.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Für eine Forderungsansprache der Kantonalbank von Bern
im Betrage von 20,700 Fr., wurde gegen den Ehemann der
Klägerin am 2. Juni 1893 die Pfändung vollzogen. Die
Klägerin verlangte Anschlußpfändung für eine Forderung von
10,000 Fr. an ihren Ehemann. Da die Beklagte diese Teilnahme
bestritt, reichte Klägerin gemäß Art. 111 des Bundesgesetzes
betreffend Schuldbetreibung und Konkurs Klage auf Anerkennung
führte zu deren Begründung an, bei
ihrer Forderung ein, und
ihrer Verheiratung mit F. Koprio im Jahre 1865 habe sie aus
ihrem bisherigen Erwerb eine Ersparnis von nahezu 12,000 Fr.
besessen. Ihr Ehemann habe nach und nach ihr Guthaben im
Mindestbetrage von 10,000 Fr. bezogen, ebenso habe er ihr Be
treffnis aus dem Nachlasse ihres Vaters mit 285 Fr. 43 Cts.
am 19. Mai 1868 bezogen. Sie verlangte, Beklagte habe anzu
erkennen, daß der Klägerin eine Forderung von 10,000 Fr. an
ihren Ehemann zustehe, und es sei daher ihre Anschlußpfändung
gerichtlich zu beschützen. Beklagte bestritt sämtliche Klageanbringen,
und beantragte, die Klägerin nur für ihre Forderung von 285 Fr.
43 Cts. an der Pfändung Teil nehmen zu lassen, ihre übrigen
Begehren dagegen abzuweisen.
- Gestützt auf ein durchgeführtes Beweisverfahren hat der
Gerichtsausschuß Luzern erkannt, die Beklagte habe anzuerkennen,
daß der Klägerin eine Forderung von 5285 Fr. 43 Cts. an ihren
sei für diesen
Ehemann zustehe, die Bestreitung der Beklagten
Betrag unbegründet und die Anschlußpfändung der Klägerin hie
für gerichtlich beschützt. Beide Parteien appellierten an die Justiz
kommission des Obergerichtes und diese fällte am 11. Januar 1894
den eingangs mitgeteilten Entscheid.
- Von Amteswegen ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu
prüfen. Für diese macht es nun zunächst keinen Unterschied, daß
der Prozeß auf Grund von Art. 111 des Bundesgesetzes betref
fend Schuldbetreibung und Konkurs im beschleunigten Verfahren
durchgeführt wurde. Wenn auch dieses Gesetz keine die Kompetenz
des Bundesgerichtes positiv aussprechende Bestimmung enthält, so
kann doch keinem Zweifel unterliegen, daß die auf Grund des
Betreibungs und Konkursgesetzes im beschleunigten wie im ordent
lichen Civilprozeßverfahren zu erledigenden Streitsachen an das
Bundesgericht gezogen werden können, sofern die allgemeinen Vor
aussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes dabei zutreffen,
d. h. sofern sie als Haupturteile sich darstellen, welche einen
Rechtsanspruch materiell entscheiden, der den erforderlichen Streit
wert erreicht (vergleiche Botschaft des Bundesrates zum Organi
sationsgesetz, Bundesblatt 1892, II, S. 313.)
Was nun diese allgemeinen Voraussetzungen anbetrifft, so ist
der erforderliche Streitwert offenbar gegeben, ebenso ist das weitere
Erfordernis, ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes
Haupturteil vorhanden; der von der Justizkommission des luzerni
schen Obergerichtes gefällte Entscheid ist ein Endurteil, erlassen
auf Grund eines kontradiktorischen Verfahrens; er entscheidet
definitiv über den von der Ehefrau geltend gemachten materiellen
Anspruch. Dagegen handelt es sich hier nicht um eine Civil
streitigkeit, die vom kantonalen Gericht unter Anwendung eidge
nössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu
entscheiden ist. In Frage steht vielmehr die Anwendung des ehe
lichen Güterrechtes, welch letzteres der kantonalen Gesetzgebung
anheimgegeben ist; denn nach Maßgabe des ehelichen Güterrechtes
ist die Frage zu entscheiden, in wie weit der Ehemann für das
Frauenvermögen hafte. Da also der vorliegende Streit materiell
ausschließlich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, mangelt
die Kompetenz des Bundesgerichtes, auf denselben einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.
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