Art. 111 SchKG; federal jurisdiction in attachment proceedings decided in accelerated procedure; the Federal Court may hear such cases only if the general jurisdictional requirements are met, in particular a final cantonal judgment on a civil dispute of sufficient value. Where the dispute concerns exclusively the husband’s liability for the wife’s property under matrimonial property law, the matter is governed by cantonal law and does not constitute a civil dispute subject to federal jurisdiction. Lack of federal competence leads to non-entry, even if the proceedings were conducted contrarily and ended by a definitive cantonal judgment (consid. 3).
Was nun diese allgemeinen Voraussetzungen anbetrifft, so ist der erforderliche Streitwert offenbar gegeben, ebenso ist das weitere Erfordernis, ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil vorhanden; der von der Justizkommission des luzerni schen Obergerichtes gefällte Entscheid ist ein Endurteil, erlassen auf Grund eines kontradiktorischen Verfahrens; er entscheidet definitiv über den von der Ehefrau geltend gemachten materiellen Anspruch. Dagegen handelt es sich hier nicht um eine Civil streitigkeit, die vom kantonalen Gericht unter Anwendung eidge nössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist. In Frage steht vielmehr die Anwendung des ehe lichen Güterrechtes, welch letzteres der kantonalen Gesetzgebung anheimgegeben ist; denn nach Maßgabe des ehelichen Güterrechtes ist die Frage zu entscheiden, in wie weit der Ehemann für das Frauenvermögen hafte. Da also der vorliegende Streit materiell ausschließlich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, mangelt die Kompetenz des Bundesgerichtes, auf denselben einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.