Art. 58 OJ; Art. 29 of the Federal Trademark Act; admissibility of federal civil appeal against a judgment not rendered by the last cantonal instance. The federal appeal lies only against final judgments of the last cantonal instance. Where cantonal procedural law still provides an appellate stage, the judgment of the first cantonal instance is not appealable to the Federal Court. Art. 29 of the Trademark Act does not, by itself and absent an express derogation clause, abrogate inconsistent cantonal rules on the instance structure; it merely obliges the cantons to designate a single cantonal instance by special implementing legislation. Until such implementation, the existing cantonal system remains applicable (consid. 1).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ist in Civilsachen die Berufung an das Bundesgericht nur zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Nun ist fest gestellt, daß das Bezirksgericht Kreuzlingen, dessen Urteil mit der gegenwärtigen Berufung angefochten wird, in dieser Streitsache nach kantonalem Prozeßrecht nicht als letzte, oder einzige, sondern als erste kantonale Instanz geurteilt hat. Nach 45 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes betreffend die Organisation des Gerichts wesens unterlag das angefochtene Urteil der Appellation an die kantonale zweite Instanz. Die Berufung der Kläger erscheint sonach angesichts des citierten Art. 58 O. G. unzulässig; daran kann der Umstand nichts ändern, daß es sich hier um eine Civil streitigkeit handelt, die in der Hauptsache nach dem Bundesgesetze betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken zu beurteilen ist, und daß nach Art. 29 dieses Gesetzes die Kantone zur Be handlung der nach demselben zu entscheidenden civilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu bezeichnen haben, welche den Prozeß als einzige kantonale Instanz entscheidet. Aus der Be richterstattung des thurgauischen Obergerichtes geht hervor, daß der Kanton Thurgau dieser Obliegenheit noch nicht nachgekommen ist, so daß also in diesem Kanton zur Zeit eine einzige Instanz für Markenschutzprozesse nicht besteht. Daß schon früher eidgenös sische Gesetze, wie das Bundesgesetz über Schutz der Erfindungen und dasjenige über den Musterschutz, gleiche Bestimmungen wie rt. 29 des Markenschutzgesetzes enthalten haben, und der thur gauische Gesetzgeber für die Streitigkeiten aus jenen Gesetzen durch besondere Erlasse eine einzige Gerichtsinstanz aufgestellt hat, ist ohne Bedeutung, denn jene thurgauischen Erlasse beziehen sich eben nur auf die bezeichneten Streitigkeiten und können nicht auf solche aus dem Markenschutzgesetze ausgedehnt werden. Hiezu be durfte es vielmehr einer besondern Anordnung der zuständigen thurgauischen Behörde, d. h. des thurgauischen Großen Rates, und diese ist nun erst nach Ausfällung des angefochtenen Urteils erfolgt. Durchaus unrichtig wäre auch die Annahme, daß die in dem Bundesgesetze über die Fabrik und Handelsmarken vorge schriebene einzige kantonale Instanz durch dieses Bundesgesetz selbst geschaffen worden sei. Art. 29 cit. enthält nicht etwa an und für sich schon die Aufhebung der seiner Vorschrift widersprechenden kantonalen Prozeßgesetze; weder in diesem Artikel noch in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist eine solche Wir kung ausgesprochen; mangels einer ausdrücklichen Derogations klausel könnte diese Wirkung nur dann und in so weit anerkannt werden, als bundesgesetzlich die in diesen Streitigkeiten kompetenten kantonalen Gerichtsstellen normiert worden wären; dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr bestimmt Art. 29 cit. mit aller Deut lichkeit, daß es Sache der Kantone sei, ihre Gerichtsorganisation in der angegebenen Weise einzurichten. Kommt daher ein Kanton dieser Vorschrift nicht von sich aus nach, so steht den Bundes behörden allerdings das Recht zu, für die Ausführung zu sorgen Art. 37 leg. cit.), allein entscheidend ist, daß es auf alle Fälle eines besondern Erlasses bedarf, damit das bestehende kantonale Recht über den Instanzenzug in Markenschutzprozessen aufge hoben sei, indem das Bundesgesetz vom 26. September 1890 zwar wohl die Aufforderung zur Anderung dieser kantonalen Be stimmungen (wo solches nötig ist), nicht aber die Änderung selbst ausspricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird, weil unzulässig, nicht eingetreten.