Art. 1 Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874; extradition for fraud requires double criminality and the legal qualification of the acts under both the requesting and requested states’ law. The extradition judge does not assess the substantive truth of the accusations, but only whether the facts alleged in the warrant, assumed true, constitute the treaty offense in both legal orders. Where the domestic law, as interpreted by local courts, limits fraud in credit cases to false representation of solvency or unlawful concealment of insolvency, a warrant lacking such allegations does not satisfy the double-criminality requirement (consid. 1-3).
B. Die Requirierten, Valerie Leliva Hryniewsky, geb. 1856 Wittwe eines russischen Civilobersten, seit 15. Mai dieses Jahres wohnhaft in Luzern, und ihr Sohn Heinrich, geb. 1871, früher in der Kadettenschule in Kuttais, Georgien, nachher Techniker in Karlsruhe, seit dem Monat September dieses Jahres in Luzern, erhoben Einsprache gegen ihre Auslieferung. In dem am 22. Ok tober durch das Justizdepartement des Kantons Luzern vorge nommenen Verhör anerkannten sie die im Haftbefehl angeführten Anbringen im allgemeinen als richtig an, bestritten aber, daß ein Betrug vorliege, indem sie nicht die Absicht gehabt haben, die gemachten Schulden nicht zu bezahlen. Valerie Hryniewsky be hauptet, daß sie als Oberstenwittwe von der russischen Regierung eine jährliche Pension von 1000 Rubel in vierteljährlichen Raten erhalte; die nächste Zahlung werde ungefähr am 15. Januar nächsten Jahres eingehen. Man möge daher auf diese Summe Beschlag legen; sie reiche vollständig zur Deckung der eingeklagten Posten. Bereits habe übrigens der Gläubiger Köchlin in Luzern den Erlaß eines Zahlungsbefehls verlangt. Auch beim Sohne Heinrich liege kein Betrug vor; er sei einfach auf Besuch zu seiner in Luzern erkrankten Mutter gekommen. C. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt, er halte die Einsprache der Requirierten gegen ihre Auslieferung nicht für begründet. Der Auslieferungsrichter habe nicht zu untersuchen, ob die Verfolgten sich der ihnen zur Last gelegten Delikte schuldig gemacht haben, sondern bloß zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Auslieferung nach den Bestimmungen des zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche hierüber bestehenden Staatsvertrages gegeben seien, und in concreto festzustellen, ob die Handlungen, wie sie im Haftbefehl näher präzisiert sind, sowohl nach der Ge setzgebung des Deutschen Reichs, als nach derjenigen des Kantons Luzern unter den Begriff des Betruges fallen. Nun machen aber die im Haftbefehl aufgeführten Handlungen nach Maßgabe der Art. 263 des Reichsstrafgesetzes und 223 des luzernischen Strafgesetzes zweifellos den Tatbestand des Betruges aus. D. Mit Schreiben, eingegangen den 7. November 1894, über machte der schweizerische Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
geklagten zur Last gelegten Handlungen nach luzernischem Straf rechte strafbar seien. In dieser Hinsicht ist maßgebend 223 des luzernischen Strafgesetzbuches, welcher lautet: Die zum Nachteil der Vermögensrechte eines Andern in was immer für einer Ab sicht unternommene Täuschung, sie mag durch arglistige Entstel lung der Wahrheit, oder durch vorsätzliche rechtswidrige Vorent haltung derselben geschehen sein, ist Betrug. Der Betrug wird, ohne Rücksicht darauf, ob der beabsichtigte Schaden wirklich ein getreten, als vollendet betrachtet, sobald die täuschende Handlung beendigt ist, in Verbindung mit der Auffassung und Auslegung, welche die luzernischen Strafgerichte dieser Gesetzesbestimmung ge geben haben. Danach sind aber die in dem Haftbefehle der Frau Hryniewsky und ihrem Sohne zur Last gelegten Handlungen nicht strafbar. Denn, wie dem Bundesgericht bekannt ist, wird nach der luzernischen Strafrechtspraxis in Fällen, wie die vor liegenden, ein strafbarer Betrug nur angenommen, wenn die un wahre Tatsache der Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt oder die wahre Tatsache der Zahlungsunfähigkeit in rechtswidriger Weise ver schwiegen worden ist. In dieser Richtung enthält aber der Haft befehl bezüglich sämtlicher Anklagepunkte keine die Angeklagten belastende Behauptungen. Gemäß dem oben citierten Art. 1 Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages kann daher dem gestellten Ausliefe rungsbegehren nicht entsprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung der Valerie Leliva Hryniewsky von Kra kowo und des Heinrich Hryniewsky von Krakowo wird nicht bewilligt.