Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 19. Oktober 1894
in Sachen Cement und Gypsfabrik Solothurn
gegen Massonet Cie.
A. Mit Urteil vom 24. Juli 1894 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte Cement und Gyps
fabrik Solothurn ist gehalten, an die Kläger außer den aner
kannten 613 Fr. 77 Cts. noch ferner 1292 Fr. 32 Cts. mit
Zins à 6 % seit 15. November 1891 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte und Widerklägerin
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das
selbe in dem Sinne abzuändern, daß die Klage in allen Teilen
abgewiesen und die Widerklage in vollem Umfange gutgeheißen
werde, eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Streitsache zu neuer Beurteilung der Klage und materieller Be
handlung und Erledigung der Widerklage an das kantonale Ober
gericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Klage vom 4. August 1892 forderte die klägerische
Firma von der Beklagten Zahlung von 1928 Fr. a Cts. für
Warenlieferung. Die Beklagte anerkannte in ihrer Antwortschrift
von dem eingeklagten Betrage 613 Fr. 77 Cts. nebst Zins seit
- November 1891 à 6 %, unter Vorbehalt der in der Wider
klage geforderten Posten. Mit der Widerklage stellte sie die
Rechtsbegehren, es solle erkannt werden, daß Beklagte zur An
nahme der von der Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten
sei; ferner habe Klägerin und Widerbeklagte ihr zu vergüten
für Frachtauslagen, Lagerspesen u. s. w. 1627 Fr. 88 Cts.,
sowie für eine von der Beklagten und Widerklägerin ihrem Kontra
henten gegenüber geschuldete Entschädigung 403 Fr. 53 Cts.,
alles mit Zins zu 6 % vom Tage der Widerklage an; dabei
wird nochmals bemerkt, die Forderung der Widerbeklagten von
613 Fr. 77 Cts. werde nebst Zins ohne weiteres anerkannt.
- Die Hauptklage erreicht den für die Berufung an das
Bundesgericht erforderlichen Streitwert, wie Rekurrent selber zu
gibt, nicht; da indessen Hauptklage und Widerklage einander aus
schließen, wäre die Berufung dennoch bezüglich beider Klagen
zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundesgerichtes auch nur
für die Widerklage begründet wäre. Dies trifft nun aber eben
falls nicht zu. Zunächst kann das erste Widerklagsbegehren, es
solle erkannt werden, daß Beklagte zur Annahme der von der
Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten sei, bei der Bemessung
des Streitwertes nicht in Betracht fallen, da es nicht als ein
selbständiges Widerklagsbegehren, sondern lediglich als Begehren
um Abweisung der Klage erscheint. Die Forderung auf Rückver
gütung von Frachtauslagen, Lagerspesen u. dgl., sowie der von
der Widerklägerin zu bezahlenden Entschädigung an eine dritte
Firma sodann beträgt allerdings 2031 Fr. 41 Cts.; allein die
Widerklägerin hat dabei ausdrücklich bemerkt, daß sie die klägerische
Forderung von 613 Fr. 77 Cts. ohne weiteres anerkenne, so
daß demnach ihr Antrag nicht auf Verurteilung der Widerbe
klagten zu 2031 Fr. 41 Cts., sondern zu 1417 Fr. 64 Cts.
geht; es bleibt hienach auch die Widerklage unter dem erforderlichen
Streitwert und muß daher die Berufung auf Grund von Art. 59
O. G. als unzulässig erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Iukompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten.
Schlagwörter
amount in disputecounterclaimadmissibilityjurisdictiongoods salefederal appeal