Art. 59 O.G.; amount in dispute in federal appeal jurisdiction; counterclaim calculation. For determining admissibility, a purported counterclaim that merely seeks a declaration of non-liability or dismissal of the plaintiff's claim is not to be treated as an independent monetary claim. Where the defendant admits part of the plaintiff's demand, that admitted sum must be deducted from the monetary counterclaim when assessing the jurisdictional amount. If the remaining amount still does not reach the statutory threshold, the federal appeal is inadmissible (consid. 2).
gibt, nicht; da indessen Hauptklage und Widerklage einander aus schließen, wäre die Berufung dennoch bezüglich beider Klagen zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundesgerichtes auch nur für die Widerklage begründet wäre. Dies trifft nun aber eben falls nicht zu. Zunächst kann das erste Widerklagsbegehren, es solle erkannt werden, daß Beklagte zur Annahme der von der Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten sei, bei der Bemessung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, da es nicht als ein selbständiges Widerklagsbegehren, sondern lediglich als Begehren um Abweisung der Klage erscheint. Die Forderung auf Rückver gütung von Frachtauslagen, Lagerspesen u. dgl., sowie der von der Widerklägerin zu bezahlenden Entschädigung an eine dritte Firma sodann beträgt allerdings 2031 Fr. 41 Cts.; allein die Widerklägerin hat dabei ausdrücklich bemerkt, daß sie die klägerische Forderung von 613 Fr. 77 Cts. ohne weiteres anerkenne, so daß demnach ihr Antrag nicht auf Verurteilung der Widerbe klagten zu 2031 Fr. 41 Cts., sondern zu 1417 Fr. 64 Cts. geht; es bleibt hienach auch die Widerklage unter dem erforderlichen Streitwert und muß daher die Berufung auf Grund von Art. 59 O. G. als unzulässig erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Iukompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.