Art. 79, 83 OG; § 289 zürcherisches Rechtspflegegesetz; internationale schuldrechtliche Anknüpfung der aus einer Konsignation folgenden Ersatzforderung: Das Bundesgericht prüft die Berufungsfähigkeit von Amtes wegen. Eine Berufung ist unstatthaft, wenn der angefochtene Entscheid nicht auf eidgenössischem Recht als solchem beruht, sondern eidgenössische Normen lediglich als vorausgesetzten Inhalt fremden Rechts herangezogen werden. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts sind bei obligatorischen Rechtsgeschäften die von den Parteien nach Treu und vernünftiger Erwartung als maßgebend erachteten Rechtsordnungen entscheidend; bei Erfüllung in St. Petersburg und dortigem Schuldnerdomizil ist russisches Recht maßgebend (consid. 2–4).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
S. 795, Erw. 3). Hievon ausgegangen, kann es sich nur um die Anwendung des russischen Rechtes handeln. Der Verkauf des Konsignationsgutes war in St. Petersburg zu vollziehen; daselbst befand sich der Wohnort des Schuldners. Vernünftiger und billigerweise konnten daher die Parteien nichts anders erwarten, als daß die Tätigkeit des Konsignatars beurteilt werde nach dem dort geltenden, russischen Rechte; die dortigen Handelsusanzen sind (mit Recht) von der Vorinstanz für die Beurteilung seines Ver haltens maßgebend erachtet worden; das gleiche muß aber auch gelten bezüglich der anzuwendenden Rechtssätze. Sprechen alle diese Umstände für die Anwendbarkeit des russischen Rechtes, so fehlt es umgekehrt an Anhaltspunkten dafür, daß die Parteien das schweizerische Recht für anwendbar konnten erachtet haben, Im Prozesse hat allerdings der Kläger ausschließlich auf Be stimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes abgestellt, und der Beklagte hat sich über die Anwendbarkeit des Rechtes nicht bestimmt ausgesprochen, sondern diesfalls bloß bemerkt, es könne an russisches Recht gedacht werden; dasselbe sei ihm aber nicht bekannt. Selbst wenn übrigens die Parteien im Prozesse aus drücklich sich dahin geeinigt hätten, daß ein bestimmtes Recht der Entscheidung zu Grunde zu legen sei, wäre der Richter hieran nicht unbedingt gebunden, indem er die Rechtsanwendung von Amteswegen vorzunehmen hat; die Haltung der Parteien im Prozesse kann daher in dieser Frage nur insoweit Bedeutung haben, als dieselbe einen Schluß darauf gewährt, welches Recht sie beim Abschluß des Vertrages als das Maßgebende mochten erachtet haben. Ein derartiges Indiz ist jedoch im vorliegenden Falle in dem Verhalten der Parteien im Prozesse nicht zu er blicken. 3. Wenn daher der angefochtene Entscheid wirklich auf der Anwendung eidgenössischen Rechtes als solchem beruhte, so müßte derselbe aufgehoben werden und es hätte gemäß Art. 83 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht entweder selbst einen neuen Entscheid zu fällen, oder die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch grundsätzlich nicht etwa davon ausgegangen, daß das eidgenössische Recht kraft dem Willen desselben Anwen dung zu finden habe, sondern sie hat dasselbe ihrer Entscheidung einzig deshalb zu Grunde gelegt, weil es die Parteien unterlassen haben, den Inhalt des fremden Rechtes nachzuweisen. Und zwar beruft sie sich diesfalls auf 289 des zürcherischen Rechtspflege gesetzes, welcher bestimmt: Kommen fremde Gesetze zur Anwen dung ( 1 bis 7 des privatrechtlichen Gesetzbuches), so hat der Richter dieselben von Amtes wegen zu beachten, sofern er sichere Kenntnis von deren Inhalt besitzt. Indessen ist es Sache der Partei, welche sich auf fremdes Recht beruft, dessen Inhalt nöti genfalls dem Richter nachzuweisen. Die Vorinstanz hat daher das eidgenössische Recht nicht deswegen angewendet, weil sie das Streitverhältnis als von demselben beherrscht ansah, sondern kraft prozeßrechtlicher Vorschrift. Ist dem aber so, dann kann nicht gesagt werden, daß die Entscheidung auf eidgenössischem Rechte als solchem beruhe; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, die Bestimmungen desselben seien als vorausgesetzter Inhalt des fremden Rechtes zur Anwendung gebracht worden (s. bundes gerichtliche Entscheidung in Sachen Koch gegen Krauße, vom 28. September 1894). 4. Da nach dem Gesagten die vorliegende Streitigkeit weder von der Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischen Rechtes ent schieden worden, noch nach demselben zu entscheiden ist, muß die Berufung als unstatthaft erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten. Es hat daher in allen Teilen bei dem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 1894 sein Bewenden.