Art. 1, 3 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Art. 16 Bundesgesetz betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen; Art. 6 Bundesgesetz betreffend Abtretung von Privatrechten: Haftung der konzessionierten Unternehmung für eigenes und zurechenbares Drittverschulden bei Bahnbauten; Pflicht zur Sicherung einer von öffentlichem Verkehr benutzten Kreuzungsstelle durch wirksame Überwachung, Signale und hinreichende technische Vorkehren. Unterbleiben solche Sicherungsmaßnahmen oder sind die Bremsvorrichtungen ungenügend, so ist Verschulden und Kausalität gegeben. Eigenes Mitverschulden des Verunglückten, namentlich Trunkenheit und sorgfaltswidriges Verhalten, führt zu einer Herabsetzung der Entschädigung; bei der Bemessung ist auf den mutmaßlichen Unterstützungsbeitrag an die Familie und auf die Vorteile der Kapitalabfindung abzustellen (consid. 2-6).
wird; diese Haftung aber erstreckt sich gemäß Art. 3 gleichen Gesetzes sowohl auf ihre Angestellten, als auf andere Personen, deren sich die Unternehmung zum Bau der Bahn bedient; sie hat also auch für denjenigen Schaden einzustehen, der durch Ver schulden dieser Personen verursacht wird. Demgemäß steht im vorliegenden Fall fest, daß die schweizerische Nordostbahngesellschaft als konzessionierte Unternehmung sowohl für die Verschuldung der Akkordanten, welche den Bau der in Frage kommenden Bahn strecke übernahmen, als für solche der Arbeiter derselben der Haft pflicht untersteht. Im fernern aber ergibt sich, daß auch der Ar beitgeber des verunglückten Waldvogel in einem analogen Ver hältnis zur konzessionierten Unternehmung stand, indem dieselbe sich seiner für den Bau der zur Linie gehörenden Bahnwärter häuschen bediente. Es hat daher die Unternehmung auch für Verschulden des Habicht einzustehen und ist dieselbe nach dem Gesagten zweifellos zur vorliegenden Haftpflichtsache passiv legi timiert. 3. Frägt sich sodann, ob ein von der Unternehmung zu ver tretendes Verschulden vorliege, so kann zunächst darauf verwiesen werden, daß der Unfall sich an der Kreuzungsstelle des Roll wagengeleises und der laut Akten ziemlich frequentierten Land straße Schlattingen Dießenhofen ereignete. Die Unternehmung war daher gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen (siehe auch Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten) verpflichtet, alle Vor kehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf der genannten Land straße überhaupt nicht unterbrochen werde; sie mußte aber natur gemäß ihre Vorkehren dem Grade der für den Verkehr entstehenden Gefahr anpassen. In casu war diese Gefahr laut den Akten zum guten Teil auch dadurch bedingt, daß gegen Schlattingen zu, von wo die Rollwagen mit Material kamen, ein Schuppen den Ausblick auf die Bahnlinie größtenteils versperrte. Wenn nun die Unternehmung die beladenen Kieswagen frei und in unregel mäßigen Zwischenräumen gegen die Wegüberfahrt zu laufen ließ, so war es gewiß ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die ge nannte Wegüberfahrt in solchen Momenten auch frei sei; es wäre dies denn auch durch Anstellung eines Aufsehers und ge eignete Signale oder in ähnlicher Weise unschwer zu bewerkstelli gen gewesen. Zum mindesten aber mußte dafür gesorgt werden, daß die Kieswagen mit Bremsen versehen wurden, mittelst welchen sie auf kurze Distanzen zum Stehen gebracht werden konnten. In casu steht dagegen fest, daß die Insassen des Wagens des Habicht, trotzdem ein Rollwagen sich näherte, an der Über schreitung der Bahnlinie nicht gehindert wurden; und als Wald vogel bei diesem Anlaß vom Wagen fiel, war auch kein Aufseher dort, der ihn vom Geleise weg und in Sicherheit hätte bringen können. Ferner aber konnte laut Feststellung der Vorinstanz der betreffende Kieswagen, trotzdem die darauf befindlichen Arbeiter schon in einer Entfernung von circa 50 Meter einen Mann am Geleise liegen sahen und sofort bremsten, ungeachtet des geringen Gefälles von 7,5 %, nicht zum Stehen gebracht werden. Es muß daraus der Schluß gezogen werden, daß auch die Bremsen ungenügend waren. In der heutigen Verhandlung zwar hat die Beklagte dartun wollen, daß die genannte Distanz nicht 50 Meter sondern etwa gleichviel Fuß betragen habe. Indes steht diese Darstellung mit den Akten in Widerspruch und ist daher ohne weiteres zu verwerfen. Demgemäß aber ist eine Verschuldung der konzesstonierten Unter nehmung anzunehmen. 4. Diese Verschuldung ist ferner mit Bezug auf den Unfall eine kausale. Denn erst infolge der mangelnden Überwachung der Wegüberfahrt konnte dieselbe noch so kurze Zeit vor der Ankunft des Kieswagens überschritten werden; nachdem aber Waldvogel bei diesem Anlaße neben das Geleise gefallen und dort betäubt liegen geblieben war, wurde er aus dem gleichen Grunde man gelnder Überwachung der Linie nicht von dort weggeschafft resp. zufolge Mangelhaftigkeit der Bremsvorrichtungen überfahren. Was sodann ein etwaiges Verschulden des J. Habicht be trifft, so geben die Akten hierüber nicht genügenden Aufschluß. Dagegen ist immerhin zu beachten, daß die Unternehmung selbst ein solches Verschulden behauptet hat. 5. Mit dem Verschulden der Unternehmung konkurriert freilich auch ein solches des Waldvogel selbst. Derselbe hatte, wie die Akten ergeben, am Tag vor dem Unfalle Blauen gemacht;
am Unfallstag sodann war er, wie überhaupt sämtliche Insaßen des Wagens, laut Feststellung der Vorinstanzen mehr oder we niger betrunken. Im fernern aber steht fest, daß Waldvogel, als der Wagen zuerst die vorerwähnte Böschung hinunter, dann über das Geleise und auf der andern Seite wieder die Böschung hinauffuhr, hinten im Wagen aufrecht stand. Nun ist allerdings nicht recht ersichtlich, ob er etwa wegen Mangels an Platz stehen mußte; dagegen muß immerhin bemerkt werden, daß er sich mit Rücksicht auf die Stöße, die der Wagen auf dieser kleinen Strecke erhalten mußte, und speziell auch mit Rücksicht auf den genossenen Alkohol hätte vorsehen sollen, damit er nicht das Gleichgewicht verliere. Das gegenteilige Verhalten, infolge dessen dann Wald vogel in der Tat aus dem Wagen stürzte, muß ihm als bedeu tendes Mitverschulden angerechnet werden und im Sinne einer Reduktion der Schadenersatzsumme in's Gewicht fallen. 6. Was nun das Quantitativ der Entschädigung betrifft, so darf angenommen werden, daß der Verunglückte seiner zwar zahl reichen Familie (Frau und 7 Kinder) höchstens % seines 1260 Fr. betragenden Jahreslohnes, somit 840 Fr., zuwenden konnte. Diese entsprächen beim Alter des Waldvogel (36 Jahre) einem Rentenkapital von etwas über 15,000 Fr. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Verunglückten und die Vorteile der Kapitalabfindung ist eine Reduktion auf 7000 Fr. gerechtfertigt. Dabei wird namentlich in Betracht gezogen, daß der Verunglückte weder rechtlich verpflichtet, noch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, seiner Familie und speziell seinen Kindern sein Leben lang den obgenannten Betrag von 840 Fr. zuzuwenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und ist die Beklagte pflichtig, der Klägerschaft den Betrag von 7000 Fr., samt Zins à 5 % vom 16. Mai 1893 zu bezahlen.