Art. 5 and Art. 7 E.H.G.; damages for the death of parents in a railway accident; maintenance rent and equitable lump-sum compensation. The amount of the maintenance rent is determined by the likely resources and actual maintenance expenditures of the deceased parent, assessed according to the concrete evidence; absent legal error, the appellate court will not substitute its own valuation. The duration of the rent is governed by cantonal law and the factual circumstances, and an age limit of 18 years is not incompatible with federal law. Compensation under Art. 7 E.H.G. is fixed ex aequo et bono, taking into account the overall hardship caused by the death, not by strict calculation of provable patrimonial loss; comparable awards may be considered for consistency.
in Entschädigungsprozessen erfahrungsgemäß vorkommende Über treibung berücksichtige, so könne mit voller Überzeugung, nach Abstrich auch des auf keiner tatsächlichen Grundlage beruhenden Gewinnpostens von 300 Fr. aus Untermiete, die für den Unter halt der Kinder Bärtschi früher verfügbar gebliebene und nun ausgefallene Summe, statt mit den Experten auf 3500 Fr., auf 2500 Fr. bis höchstens 3000 Fr. veranschlagt werden. Eine Aussetzung einer jährlichen Rente von 800 Fr. für jedes Kind erscheine nun, da Kläger nur das Aquivalent des von den Eltern tatsächlich für sie aufgewandten Betrags resp. den anständigen Unterhalt zu verlangen berechtigt seien (Amtliche Sammlung XVIII, S. 248), nicht als statthaft, vielmehr habe die Vorinstanz, das Amtsgericht Bern, mit seiner Bemessung der Jahresrente auf je 700 Fr. für die Knaben und je 500 Fr. für die Mädchen das Richtige getroffen, auch in Bezug auf die Differenzierung der Geschlechter, indem der Unterhalt von Knaben, namentlich in den spätern Jahren allerdings höher zu stehen komme. Da der älteste Knabe zur Zeit einen jährlichen Pensionspreis von 750 Fr., die andern Kinder je 350 Fr. zahlten, so könne der jetzt sich ergebende Ueberschuß für die Folgezeit zurückgelegt werden. Eine Erstreckung der Rente über das achtzehnte Jahr hinaus sei gemäß konstanter Praxis, welche das genannte Alter als Endziel der Alimentations pflicht gegenüber ehelichen Kindern betrachte, ausgeschlossen. Statt der Rente auf eine Aversalsumme zu erkennen, dazu liege keine Veranlassung vor. Eine Erhöhung der von der Vorinstanz auf Grund des Art. 7 E. H. G. gesprochenen Summe von 20,000 Fr. endlich erscheine nicht als angezeigt, indem genannter Betrag ein angemessener sei und zu den vom Gerichtshof in Sachen Flora Hirt und Rudolf Lüthi am 8. Juni 1893 gesprochenen Beträgen von 7000 Fr. und 10,000 Fr. im richtigen Verhältnisse stehe. 2. Wie das Bundesgericht zuerst am 25. Oktober 1893 in Sachen Flora Hirt gegen Jura Simplonbahn, dann wieder am 14. Dezember 1893 in Sachen Rudolf Lüthi gegen die gleiche Bahngesellschaft ausgesprochen hat und jetzt von ihr nicht mehr bestritten wird, fällt ihr in Bezug auf das Zollikofener Eifenbahnunglück grobe Fahrlässigkeit zur Last und ist somit außer ihrer Haftpflicht aus Art. 5 des einschlägigen Bundesgesetzes die jenige aus Art. 7 begründet. Es ist dies denn auch der Stand punkt der Vorinstanzen. Demgemäß kann es sich für das Bundes gericht nur darum handeln, ob etwa die vorinstanzlich zugebilligte Entschädigung, gegen deren Form (Rente aus Art. 5) hierorts nichts eingewendet wurde, in irgend einer Weise zu erhöhen sei. 3. In dieser Beziehung wurde klägerischerseits in erster Linie beantragt, es sei jedem der hinterlassenen Kinder Bärtschi, ohne Unterschied des Geschlechts, eine Rente von 800 Fr. bis zum zwanzigsten Jahre zuzusprechen, indem damit allein, angesichts der Erwerbslage des R. Bärtschi als Inhaber eines blühenden Ateliers, dem seinen entschädigungsberechtigten Hinterlassenen durch Unter haltsentzug erwachsenen Schaden Rechnung getragen sei. Indes ergibt eine Prüfung der vorstehend wiedergegebenen Motive, welche die Vorinstanz bei ihrem Urteil über diesen Punkt geleitet haben, daß ein Rechtsirrtum auch nicht in Form einer unrichtigen Wür digung der beim Schadenersatz in Betracht kommenden Faktoren ihr zur Last gelegt werden kann. So hat sie jedenfalls in voll kommen ausreichender und zutreffender Weise es begründet, warum die Ansätze der Klage und der Experten zunächst mit Bezug auf den Reingewinn, welchen Bärtschi per Jahr erzielt haben mag und folgeweise auch mit Bezug auf den Aufwand, welchen er für seine Kinder zu machen in der Lage war, als übersetzt zu be trachten seien. Es kann diesbezüglich auf die vorstehend ange führten Motive der Vorinstanz verwiesen werden, im Anschluß an welche das Bundesgericht gleichfalls den den Kindern Bärtschis zu ersetzenden Schaden auf höchstens 3000 Fr. per Jahr veran schlagt. Unter diesen Umständen aber kann von einer Erhöhung der Jahresrente auf 800 Fr. per Kind jedenfalls keine Rede sein, sondern rechtfertigt sich einfach die Bestätigung der vorinstanzlich gesprochenen Renten, indem bezüglich der darin zum Ausdruck kommenden Ungleichstellung der Geschlechter zugegeben werden muß, daß sie den landesüblichen Begriffen wie den tatsächlichen Verhält nissen entspricht, wonach für die Ausbildung von Knaben ein größerer Aufwand erfordert wird. Was sodann das Begehren betrifft, es sei den Kindern Bärtschi die gesprochene Rente statt nur bis zum achtzehnten, bis zum zwanzigsten Jahre auszufolgen, so hat das Bundesgericht schon wiederholt erkannt (Amtliche Samm lung XVI, S. 340; XVIII, S. 251), daß für die Dauer der Alimentationspflicht des Vaters gegenüber den Kindern, an deren
Stelle eben die Rente tritt, das kantonale Recht und die konkreten Verhältnisse maßgebend sind. Nun hat die Vorinstanz das acht zehnte Jahr als kantonalrechtliche Grenze des Alimentationsrechts erklärt. Daß diese Annahme den konkreten Verhältnissen nicht entspreche, ist in keiner Weise erwiesen; gegenteils muß wohl an genommen werden, daß in diesem Alter jemand im Allgemeinen in der Lage sein wird, seinen Unterhalt zu verdienen und hat übrigens das Bundesgericht selbst im Falle Lüscher gegen Schwei zerische Centralbahn (Amtliche Sammlung XVIII, S. 252) die anderwärts erfolgte Annahme des sechszehnten Altersjahres als Alimentationsgrenze als keine Verletzung des Bundesgesetzes, son dern als eine mit demselben durchaus vereinbare kantonalrechtliche und tatsächliche Entscheidung erklärt. Dasselbe wird auch hier zu gelten haben. 4. Was sodann die nach Art. 7 E. H. G. zuzubilligende angemessene Geldsumme betrifft, so ist es angesichts des Um standes, daß dabei von erweislichen Vermögensnachteilen gemäß dem Gesetzestexte selber abgesehen wird, in der Natur der Sache begründet, daß an Stelle einer Ausmessung nach striktem Rechte eine solche auf Grund freier Würdigung der gesamten Sachlage treten muß. Wird nun hier in Betracht gezogen, daß der gleich zeitige und plötzliche Tod beider Eltern die Kinder wie kaum etwas Anderes treffen mußte, und durch diesen einen Schlag das ganze Familienleben, dessen sie angesichts ihrer Jugend in jeder Beziehung noch bedurften, ihnen unwiederbringlich verloren ging, so erscheint auch mit Rücksicht auf die in Sachen Hirt und Lüthi vom Bundesgerichte gesprochenen Entschädigungen aus Art. 7 E. H. G. eine Erhöhung des vorinstanzlichen Ansatzes auf 25,000 Fr. gerechtfertigt. Dabei fällt nämlich auch in Betracht, daß die Eltern Bärtschi jedenfalls in der Lage gewesen wären, sei es ihren Kindern mehr als das gesetzlich strikt Vorgeschriebene zu leisten, sei es auch nach erfülltem achtzehnten Altersjahre dieselben in manigfacher Weise zu unterstützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in so weit als begründet erklärt, als Be klagte verpflichtet ist, den Klägern auf Grund von Art. 7 E. H. G. den Betrag von 25,000 Fr. samt Zins à 5% vom 17. August 1891 an zu bezahlen. Dagegen wird das vorinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv 1 a bestätigt und ist Beklagte demgemäß verpflichtet, zur Entrichtung einer Entschädigungssumme von 700 Fr. per Jahr an jeden der vorgenannten drei Knaben Bärtschi und zu einer solchen von 500 Fr. per Jahr an jedes der beiden Mädchen Bärtschi zahl bar jeweilen zum Voraus vom 17. August 1891 hinweg bis nach zurückgelegtem achtzehnten Altersjahre eines jeden Kindes.