Art. 50 ff. OR, Art. 876 OR; Schutz von Gasthofschildern gegen täuschende Nachahmung und Abgrenzung zur Firma: Hotelbezeichnungen, welche nicht den Namen des Inhabers, sondern das Etablissement kennzeichnen, sind nicht Firmen, sondern als Schilder im Rahmen des lauteren Wettbewerbs geschützt. Eine unzulässige Konkurrenz liegt vor, wenn ein Dritter ein älteres, im lokalen Verkehr eingeprägtes Schild in seinen prägenden Bestandteilen übernimmt und dadurch beim reisenden Publikum Verwechslungen hervorruft oder hervorrufen kann. Entscheidend ist nicht eine formale Unterscheidbarkeit der Gesamtbezeichnung, sondern der Eindruck auf den angesprochenen Verkehr und die Gefahr der Irreführung (consid. 3-4). Schadenersatz setzt den Nachweis eines Schadens voraus; fehlt dieser oder ist das Rechtsmittel insoweit zurückgezogen, bleibt es bei der Abweisung.
Post bekannt sei, daß Kläger danach befugt erscheine, sein Hotel mit der nähern Angabe als Post zu bezeichnen, Beklagter dagegen mit der Aneignung des vom Kläger bisher allein be nutzten Zusatzes und Post in der Absicht gehandelt habe, das reisende Publikum irre zu führen, und solche Reisende, welche im Gasthof des Klägers abzusteigen beabsichtigten, in seinen Gasthof zu bekommen. Das Obergericht änderte dieses Urteil insofern ab, als es die Schadenersatzforderung des Klägers ganz abwies, in der Erwägung, daß von Seite desselben nicht der geringste Nach weis eines Schadens erbracht worden sei. 3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst festzustellen, daß es sich hier nicht um Verletzung des klägerischen Firmenrechtes han deln kann. Kläger wie Beklagter sind alleinige Inhaber ihrer Gasthöfe. Als Firma dürfen sie daher nur ihren bürgerlichen Namen mit allfälligem Zusatz zur näheren Bezeichnung ihrer Person oder des Geschäftes führen. So ist denn auch die Firma des Klägers als Andr. Tresch , und diejenige des Beklagten als Fr. Indergand (mit Beifügung eines Kreuzes) im Handels register eingetragen. Die Bezeichnungen Kreuz und Post und Stern und Post enthalten nicht den Namen des Geschäftsin habers, unter welchem derselbe sein Geschäft führt, sondern den jenigen des Etablissementes. Sie sind also nicht die Firmen der Geschäftsinhaber, sondern Gasthofschilder. Wenn daher der Be klagte seinen Gasthof gleich dem Kläger mit dem Zusatz und Post versehen hat, so kann darin nicht ein unbefugter Gebrauch der klägerischen Firma erblickt werden, der den Kläger auf Grund von Art. 876 O. R. zur Klage auf Unterlassung der weitern Führung dieses Namens und auf Schadenersatz berechtigen würde. Dagegen gewährt das schweizerische Recht auch der Führung von Gasthofschildern seinen Schutz, insofern, als in der Nachahmung eines solchen Schildes eine nach den Grundsätzen des Art. 50 u. f. O. R. unzulässige Konkurrenzausübung liegt, und zwar ist ein Gasthofbesitzer berechtigt, in diesen Fällen nicht nur Ersatz des aus der illoyalen Konkurrenz entstandenen Schadens, sondern auch die Beseitigung des dem seinigen täuschend ähnlichen Schildes zu verlangen (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen XVII, S. 517). Kläger kann also den Rechtsschutz dagegen anrufen, daß ein Dritter seinen Gasthofschild Stern und Post in der Weise nachmache, daß daraus beim reisenden Publikum Ver wechslungen und Irrtümer zu seinem Nachteil entstehen. Dieser Rechtsschutz steht ihm zu, weil er diesen Schild an dem Orte zuerst besessen hat; schon hieraus allein folgt seine Berechtigung gegen Nachahmungen desselben durch Dritte Einsprache zu er heben, soweit durch diese Nachahmungen die Gefahr einer führung des Publikums und damit einer Schädigung seiner Interessen entsteht. Hier kommt nun aber noch dazu, daß das Postbureau sich tatsächlich seit Jahrzehnten in dem Gasthause des Klägers befunden hat, und daher eine ganz besondere Veran lassung bestand, diesem letzteren den Zunamen Post zu geben. 4. Fragt sich nun, ob in der Bezeichnung des beklagtischen Gasthofes als Kreuz und Post eine unerlaubte Konkurrenz liege, weil das klägerische Hotel seit langer Zeit in dieser Ort schaft allein den Zusatz und Post getragen hat, so muß dies nach den Akten bejaht werden. Allerdings besteht zwischen den beiden Benennungen der Unterschied, daß das klägerische Hotel neben der Bezeichnung Post die Bezeichnung Stern, das beklag tische dagegen die Bezeichnung Kreuz trägt; und soweit es sich um Geschäftsfirmen handeln würde, müßte hierin allerdings ein in genügendem Maße wahrnehmbarer Unterschied erblickt werden. Allein es kommt hier eben in Betracht, daß diese Gasthofbe nennungen wesentlich den Zweck haben, sich den Reisenden ein zuprägen, und daß hier Verwechslungen von solchen überall gebräuchlichen Benennungen, wie Stern und Kreuz leicht vor kommen können. Der Reisende wird sich weniger daran erinnern können, ob das Gasthaus, in welchem er logiert hat, Kreuz oder Stern heiße, dagegen wird sich ihm die Bezeichnung Post ein prägen, weil mit derselben eine bestimmte Nebenvorstellung, die jenige der Postanstalt verbunden ist. Die Bezeichnung Post bildet daher gerade das besondere, hauptsächliche Merkmal an dem Gasthofschild des Klägers, und es ergibt sich denn auch aus den Akten, daß diese und nicht die Benennung Stern dem in seinem Gasthof regelmäßig verkehrenden Publikum geläufig ist. Wenn der Anwalt des Beklagten heute angeführt hat, die Be nennung eines Gasthofes mit Post werde in dieser Landes
gegend weniger dahin aufgefaßt, daß eine nahe Verbindung mit dem Postbureau vorhanden sei, sie bedeute vielmehr, daß dem Reisenden Gelegenheit zur Benutzung von Fuhrwerken, wie sie bei der Post zu haben sind, gegeben werde, so sind dafür in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden; die hiemit in Zusammen hang gebrachte Behauptung, daß beispielsweise in Flüelen drei Gasthöfe mit der Zusatzbenennung zur Post bestehen, ist des halb ohne Bedeutung, weil die speziellen Umstände dieses Bei spiels nicht bekannt sind, und überdies daraus, daß an einem ete eine Rechtsverletzung geduldet wird, nicht gefolgert werden könnte, daß dies auch am andern geschehen müsse, Dazu kommt, daß die hier in Frage stehenden Hotels wesentlich für den Frem denverkehr bestimmt sind, und daher eine rein lokale Auffassung der Bezeichnung Post nicht in Betracht kommen kann. Das reisende Publikum versteht unter Post nicht eine Fuhrhalterei, sondern eine Staatsanstalt zur Beförderung von Personen und namentlich von Briessendungen, welche es gelegentlich in Anspruch nimmt. Dadurch, daß Beklagter seinem Gasthof den Zunamen Post gegeben hat, gab er demselben also gerade diejenige Be zeichnung, welche das hauptsächliche Merkmal des klägerischen Schildes ausmacht. Dieses Verhalten ist nach dem Gesagten ge eignet, bei den Reisenden Verwechslungen herbeizuführen, dem klägerischen Gasthof Gäste zu entziehen und so den Kläger zu schädigen. Das Vorgehen des Beklagten, welches diese Irrtums erregung notwendig zur Folge hat, muß als ein illoyales be zeichnet werden. Kläger ist daher berechtigt, gegen diese Betätigung der Konkurrenz Einsprache zu erheben, d. h. er kann verlangen, daß der Beklagte den weitern Gebrauch der Worte und Post zur Bezeichnung seines Gasthofes unterlasse. Da Kläger seine Berufung fallen gelassen hat, ist auf die Frage des Schadener satzes nicht weiter einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11. Juli 1894 in allen Teilen bestätigt.