- Urteil vom 13. Oktober 1894 in Sachen
Basler Lebensversicherungsgesellschaft gegen Haller.
A. Mit Urteil vom 23. Juni 1894 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 10,000 Fr. nebst Zins
à 5% seit dem 10. Juni 1893 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt der Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die Klage der
Wittwe Haller abzuweisen.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt derselbe diesen An
trag, eventuell beantragt er, der Klägerin die Zinsen erst vom
- Oktober 1894 (d. h. 14 Tage nach der Urteilsfällung) an
zuzusprechen. Der Anwalt der Klägerin bestreitet in erster Linie
die Kompetenz des Bundesgerichtes, da die Streitsache auf Grund
des kantonal geregelten Versicherungsrechtes zu entscheiden sei
und somit eidgenössisches Recht keine Anwendung finde; eventuell
beantragt er Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat am 31. August
1891 mit Rudolf Haller, Metzger in Wiedikon, Zürich, einen
mit diesem Tage beginnenden Unfallversicherungsvertrag auf die
Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, mit einer Versicherungs
summe von 10,000 Fr. für den Todesfall. Die von der Gesell
schaft übernommene Gefahr ist in den allgemeinen Bedingungen
der Police folgendermaßen umschrieben:
Art und Umfang der Versicherung. Die Gesellschaft versichert
gegen die ökonomischen Nachteile körperlicher Unfälle, welche
dem Versicherten innerhalb der Grenzen Europas unfreiwillig
und ohne eigene grobe Verschuldung durch äußere gewaltsame
Veranlassung zustoßen.
Begriff des Unfalles. 1. Unter einem körperlichen Unfall
im Sinne vorstehender Versicherung wird jede Körperverletzung
verstanden, welche der Versicherte durch äußere gewaltsame Ein
wirkung unfreiwillig und ohne eigenes grobes Verschulden er
leidet, sofern dieselbe unmittelbar seinen Tod, seine bleibende
Invalidität oder seine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit zur
Folge hat.
Ausnahmen. 2. Ausgeschlossen von der Versicherung sind
dagegen alle übrigen, in vorstehende Definition nicht einziehbare
Unfälle, namentlich solche, welche der Versicherte sich selbst ab
sichtlich, durch Mutwillen, grobe Fahrlässigkeit, in der Trunken
heit, durch Nichtbeachtung öffentlicher und privater Warnungen
oder Sicherheitsvorschriften, sowie infolge von Geistesstörung
zufügt oder zuzieht; wenn er sich selbst entleibt, oder durch
Natur und Kriegsereignisse, bürgerliche Unruhen, .... über
haupt bei Wagnissen jeder Art zu Schaden kommt; ebenso,
wenn er ohne nachweisbare äußere Verletzungen beim Baden,
beim Eislaufen oder durch Erfrieren den Tod finden sollte.
Alle gewöhnlichen Krankheiten und ihre Folgezustände, operative
Eingriffe, welche nicht aus Anlaß eines Unfalles vorgenommen
werden, Schlag und Krampfanfälle jeder Art, Sonnenstich
Ansteckungen und Vergiftungen, Epilepsie und Brüche, sowie
deren Folgen, werden ausdrücklich von der Versicherung ausge
schlossen. Hinsichtlich der Anzeigepflicht bei eingetretenem Unfall ist
bestimmt, daß derselbe der Gesellschaft vom Versicherten oder dessen
Rechtsnachfolger längstens innerhalb fünf Tagen nach dem Unfall
beziehungsweise nach erlangter Kenntnis von demselben mittelst
eingeschriebenen Briefes gemeldet werden muß und daß verspätete
Schadenmeldung die Gesellschaft von ihrer Ersatzverbindlichkeit
befreit, falls nicht der Nachweis unverschuldeter Verzögerung er
bracht werden kann (Art. 6). Die Zahlung fälliger Kapital
beträge soll erfolgen innerhalb 14 Tagen, nachdem die Gesell
schaft ihre Zahlungsverbindlichkeit anerkannt hat, oder durch
rechtskräftiges gerichtliches Erkenntnis zur Zahlung verurteilt
worden ist, gegen gehörige Quittung des Empfangsberechtigten
und Rückgabe der Originalpolice. Vorher laufen keine Zinsen.
(Art. 8.)
2. Am 10. April 1893 wurde der Leichnam des Haller beim
städtischen Pumpwerk in Zürich aus der Limmat gezogen; der
selbe hatte einige Schürfungen am Kopfe, wie sie nach der Aus
sage des Polizisten bei Ertrunkenen immer vorzukommen pflegen.
An Baarschaft fand man 70 Cts. auf ihm. Am 9. März 1893 war
Haller zum letzten Mal lebend gesehen worden; an diesem Abend
hatte er um 9 Uhr seine Wirtschaft in Werktagskleidern verlassen
und sich noch in eine benachbarte Wirtschaft begeben. Etwas nach
10 Uhr war er noch auf der Sihlbrücke, auf dem Wege gegen die
Stadt, von einem Bekannten angetroffen worden. Das über den
Nachlaß Hallers aufgenommene öffentliche Inventar lautete so
ungünstig, daß die Vormundschaftsbehörde den Nachlaß für die
Kinder Haller ausschlug, worauf dieser von der Wittwe, der
heutigen Klägerin, angetreten wurde. Am 4. Mai 1893 machte
die letztere der Versicherungsgesellschaft Anzeige von dem Tode
Hallers. Sie bemerkte dabei: Wie und wo er in's Wasser ge
langte, ist unbekannt. Selbstmord erscheint als ausgeschlossen.
Seine ökonomischen Verhältnisse waren ordentlich. Haller war aus
gesprochener Alkoholiker. Die Gesellschaft lehnte jede Zahlungs
pflicht ab, worauf Wittwe Haller Klage auf Ausbezahlung der
Versicherungssumme von 10,000 Fr. erhob. Sie führte im
wesentlichen aus: Haller sei infolge Unfalles gestorben und damit
sei die Versicherungssumme fällig geworden. Da der Unfall von
der Beklagten bestritten werde, müsse er allerdings von der Klä
gerin nachgewiesen werden. Allein es könne dieser Beweis nicht
etwa nur im Hinblick auf die rigorosen, ja unbegreiflichen Police
bestimmungen von ihr gefordert werden; vielmehr sei es mit dem
selben billig zu nehmen. Wie Haller in's Wasser gekommen, ob
lebend oder todt, habe nicht festgestellt werden können; ganz klar
sei aber, daß dies nur infolge Unfalles möglich gewesen sei. An
die einzige daneben noch bestehende, aber blos theoretische Mög
lichkeit, daß Haller auf dem Land auf natürliche Weise gestorben
und dann dessen Leiche in's Wasser geworfen worden sei, sei über
haupt gar nicht zu denken. Die Beklagte machte zur Abweisung
der Klage geltend: Die von der Klägerin angeführten Tatsachen be
züglich des Verschwindens des Haller seien nicht genügend, um
einen Unfall im Sinne der Police darzutun. Gegenteils spreche
alles dafür, daß hier Selbstmord vorliege. Aus der Ausschlagung
des Nachlasses durch die Vormundschaftsbehörden gehe hervor, daß
Haller in mißlichen ökonomischen Verhältnissen gelebt habe; wie
die Klägerin selbst bemerkt habe, sei er Alkoholiker gewesen.
Haller habe mit seiner Frau nicht gut gelebt; letztere habe Be
ziehungen zu andern Männern gehabt; Haller habe sich deshalb
oft zu Drittpersonen geäußert, er halte es so nicht mehr aus
Bei seinem letzten Besuch der Wirtschaft Spitzmüller habe er er
klärt, das sei der letzte Wein, den er trinke, noch diese Nacht
werde er ein nasses Grab finden. Sehr verdächtig sei auch, daß
er nur mit sehr wenig Geld und in den Werkstagskleidern in
die Stadt gegangen sei. Er müsse sich dort direkt auf eine der
Brücken begeben und sich ertränkt haben. Eventuell sei die Klage
auch wegen Versäumung der in Art. 6 der Police festgesetzten
Anzeigefrist abzuweisen. Die Klägerin behauptete bezüglich dieses
letzten Punktes, sie habe erst Anfangs Mai 1893 von der Ver
sicherung Kenntnis erhalten.
3. Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage abgewiesen, mit der
Begründung, zum Klagfundamente gehöre, daß der Versicherte
durch Unfall um's Leben gekommen sei, d. h. durch ein Ereignis,
wie es im Versicherungsvertrag als Unfall näher beschrieben sei.
Den Beweis hiefür habe die Klägerin weder geleistet, noch auch
nur in erheblicher Weise angeboten; vielmehr liegen in der Art
des Verschwindens des Haller und in seinen Verhältnissen ge
wichtigere Indizien für die Annahme eines Selbstmordes vor. Die
Appellationskammer dagegen ordnete ein Beweisverfahren an;
sie legte der Beklagten den Beweis dafür auf, daß Haller durch
Selbstmord umgekommen sei, sowie daß die Klägerin früher als
fünf Tage vor erfolgter Anzeige vom Bestehen der Unfallver
sicherung Kenntnis gehabt habe. Diese Verteilung der Beweislast
wird bezüglich des ersten Punktes folgendermaßen motiviert:
Voraussetzung für den klägerischen Anspruch sei, daß der Ver
sicherte infolge eines Unfalles sein Leben verloren habe, und es
sei daher Sache der Klägerin, diejenigen tatsächlichen Momente
welche in ihrer Gesamtheit den Begriff des Unfalls ausmachen,
zu behaupten und, soweit sie bestritten sind, nachzuweisen. Dem
Begriff des Unfalls sei nun aber durchaus wesentlich das Zu
fällige, weshalb denn auch ein Selbstmord niemals als ein Unfall
betrachtet werden könne. Derjenige, der aus der Tatsache eines
Unfalles einen Anspruch herleitet, werde daher allerdings an sich
auch zu behaupten und zu beweisen haben, daß dieses Ereignis
durch eine vom Willen des Betroffenen unabhängige Ursache
herbeigeführt worden sei. Nun sei aber nicht zu verkennen, daß
eine natürliche Vermutung dagegen spreche, daß der, wenn
auch auf gewaltsamer äußerer Einwirkung beruhende Tod durch
den Willen des Betreffenden selbst herbeigeführt worden sei.
Diese Vermutung beruhe auf der Betrachtung, daß das Leben
allgemein als ein so wertvolles Gut angesehen werde, daß ein
freiwilliger Verzicht darauf nicht leicht angenommen werden könne.
Mit Rücksicht auf das Bestehen einer solchen Präsumption dürfe
man dem Kläger im Prozesse gegen eine Unfallversicherungsge
sellschaft nicht ohne weiteres den Beweis zumuten, daß der Tod
des Versicherten die Folge eines Zufalles und nicht durch diesen
selbst herbeigeführt worden sei. Vielmehr sei es zunächst Sache der
Partei, welche das an sich Unwahrscheinliche behaupte, alle die
jenigen Tatsachen anzuführen, die geeignet seien, die erwähnte
Vermutung für den natürlichen Tod zu beseitigen, d. h. zunächst
den Beweis für den Selbstmord des Versicherten zu führen. Dem
Zwecke dieses Beweises entspreche es, daß es mit ihm durchaus nicht
strenge genommen werde, da es sich dabei nur darum handeln
könne, die Aktenlage blos insoweit zu verändern, daß der unfreiwil
lige Tod nicht mehr wahrscheinlicher erscheine als der Selbstmord.
Diese Vermutung für den natürlichen Tod fand die Vorinstanz
durch die nunmehr vorgenommene Zeugeneinvernahme keines
wegs als entkräftet. Aus derselben ist hervorzuheben: Land
wirt Stierli bezeugte, Wirt Spitzmüller, in dessen Wirtschaft
Haller am letzten Abend noch gewesen war, habe ihm mitgeteilt,
daß Haller ihm damals erklärt habe, er gehe nicht mehr heim.
man werde ihn nicht mehr sehen. Spitzmüller dagegen erklärte,
er habe von einer solchen Außerung Hallers nichts gehört und
er glaube auch nicht, daß er zu Stierli hievon gesprochen habe
er habe dem Stierli einzig gesagt, Haller sei die letzte Nacht bei
ihm gewesen. Kanzlist Koller deponierte, Gärtner Diener habe
ihm einen Tag vor dem Verschwinden Hallers gesagt, dieser habe
sich geäußert, er gehe fort und wolle nun Knecht werden. Diener
selbst erinnerte sich eines solchen Gesprächs nicht. Zwei Zeugen
bestätigten, daß Haller bisweilen übermäßig getrunken habe, dagegen
wollte keiner der abgehörten Nachbarn und Gäste der Hallerschen
Wirtschaft davon, daß dessen Frau mit einem Dritten in intimem
Verhältnis gestanden sei, etwas wissen. Von einer Reihe von
Zeugen wird angegeben, daß nach dem Verschwinden Hallers
unter anderm das Gerücht gelaufen sei, Haller habe sich das
Leben genommen. Die Einrede der verspäteten Anzeige erklärte
die Vorinstanz als unstichhaltig, weil die Verzögerung dadurch
entschuldigt sei, daß der Vormund der zunächst erbberechtigten
Kinder Hallers von der Versicherung nichts gewußt habe, die
Klägerin aber erst, nachdem die Kinder den Nachlaß ausge
schlagen, denselben angetreten und damit Ansprüche aus der Po
lice erworben habe. Demnach hieß die Vorinstanz die Klage im
vollen Umfange gut, und zwar samt Zinsen seit dem Datum
der Weisung und nicht erst seit dem Eintritt der Rechtskraft des
Urteils, weil die oben angeführte Bestimmung, 8 der Police,
als unsittliche erscheine und überdies gegen den Grundsatz des
Prozeßrechtes verstoße, daß der Kläger durch Urteil so viel er
halten solle, als er erhalten hätte, wenn er schon zur Zeit der
Klageeinleitung befriedigt worden wäre.
4. Der Anwalt der Klägerin hat heute die Kompetenz des
Bundesgerichtes aus dem Grunde bestritten, weil das in örtlicher
Beziehung in Frage kommende zürcherische Privatrecht positive
Bestimmungen über den Versicherungsvertrag enthalte, und daher
dieses und nicht das eidgenössische Obligationenrecht zur An
wendung komme (Art. 896 O. R.). Nun ist allerdings richtig
daß das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch auch den Ver
icherungsvertrag behandelt, allein für die hier zu lösende Frage,
was der Versicherte zu beweisen habe, um einen Unfall im Sinne
des Versicherungsvertrages darzutun, ergeben sich aus demselben
keine Anhaltspunkte. Das streitige Rechtsverhältnis kann daher
nicht auf Grund des kantonalen Rechtes beurteilt werden; es
haben sich denn auch weder die kantonalen Instanzen noch die
Parteien auf dasselbe berufen. In diesem Falle ist aber gemäß
feststehender bundesgerichtlicher Praxis die Entscheidung nach den
allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes
zu treffen (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen XX, S. 114 Erw. 2) und es ist somit die Kompe
tenz des Bundesgerichtes gegeben, da auch die übrigen Voraus
setzungen derselben zweifellos vorhanden sind.
5. Das die Klage gutheißende Urteil der Vorinstanz beruht
auf der Annahme, daß der Versicherte infolge eines Unfalles im
Sinne des Versicherungsvertrages umgekommen sei und daher die
Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist,
sich verwirklicht habe. Bei dieser Annahme handelt es sich nicht
um eine reine Beweisfrage und ist daher das Bundesgericht nicht
an den angefochtenen Entscheid gebunden. Soweit die Vorinstanz
bei der Prüfung, ob den Versicherten ein Unfall betroffen habe,
zu entscheiden hatte, was bewiesen werden müsse, um einen Unfall
darzutun, und welche Partei denselben zu beweisen habe, handelt
es sich nicht um tatsächliche Würdigung, sondern um eine Frage
des materiellen Rechtes, nämlich um die Feststellung des Be
griffes des Unfalles, und die Anwendung dieses Rechtsbegriffes
auf die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Amtliche Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen XVIII, S. 298 Erw. 2). Das
Bundesgericht ist daher, da diese Rechtsfrage, wie oben bemerkt
worden ist, nach eidgenössischem Rechte zu lösen ist, zur Über
prüfung der vorinstanzlichen Entscheidung kompetent.
6. Muß somit untersucht werden, ob ein Unfall im Sinne des
der Klage zu Grunde liegenden Vertrages vorliege, so ist zu be
merken: Der Versicherungsvertrag versteht unter einem körper
lichen Unfall jede Körperverletzung, welche der Versicherte durch
äußere gewaltsame Einwirkung unfreiwillig und ohne grobes
Verschulden erleidet, sofern dieselbe den Tod oder Invalidität
(bleibende oder vorübergehende) zur Folge hat ( 1 der allge
meinen Bedingungen der Versicherungspolice). Diese Auffassung
des Unfallsbegriffes steht im Einklang mit der Begriffsbestimmung,
wie sie allgemein für die private Unfallversicherung gilt; danach
bildet nicht nur das Moment des Gewaltsamen und Plötzlichen,
sondern namentlich auch des Unerwarteten, Zufälligen, also des
Unfreiwilligen ein wesentliches Merkmal dieses Begriffes (vgl.
Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIX,
S. 388 Erw. 4 f.). Daraus folgt denn auch die Unhaltbarkeit,
der heute vom Anwalt der Klägerin vertretenen Ansicht, daß auch
Fälle von Selbstmord unter den Unfallbegriff subsumiert werden
können. Zum Fundament einer Schadensklage aus Unfallver
sicherung gehört vielmehr der Nachweis, daß der Tod beziehungs
weise die Invalidität des Versicherten verursacht worden sei, durch
eine äußere gewaltsame, ihn unfreiwillig treffende Einwirkung.
Diesen Nachweis hat selbstverständlich die Klagepartei zu er
bringen. Auch die Vorinstanz erkennt dies grundsätzlich an; sie
glaubt jedoch, in Umkehrung dieses Grundsatzes die Klägerin von
dieser Beweislast befreien zu müssen, weil eine natürliche Ver
mutung gegen den Selbstmord spreche, und daher die Beklagte
zunächst die Vermutung für den natürlichen Tod zu beseitigen
habe. Diese Auffassung muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.
In erster Linie ist derselben, wie von beklagter Seite gewiß zu
treffend bemerkt wurde, entgegenzuhalten, daß es sich zunächst gar
nicht um den Beweis des natürlichen Todes, sondern vielmehr
des Todes infolge Unfalles handeln kann, und daß der Tod durch
Unfall selber geradezu den Gegensatz zum natürlichen Tode bildet.
Mit der Vermutung, daß Selbstmord nicht vorliege, ist somit die
Vermutung für den Unfall an sich noch keineswegs gegeben;
diese letztere greift erst Platz, wenn auch die Vermutung gegen
die Annahme eines Todes aus natürlichen Ursachen, beispiels
weise infolge Schlagflusses, begründet wird. Aber selbst da, wo
prima facie ein durch äußere gewaltsame Einwirkung verur
sachter, also unnatürlicher Tod vorliegt, kann die gegen die An
nahme eines Selbstmordes sprechende Vermutung nicht dazu
führen, den Versicherten von dem Nachweis des Unfalles, d. h.
eines zufälligen, unerwarteten Ereignisses, zu befreien, bis der
Versicherer die Wahrscheinlichkeit eines Selbstmordes dartut. Dies
dürfte nur dann geschehen, wenn ein Rechtssatz des Inhaltes be
stände, daß bis zum Beweis des Gegenteils die Annahme eines
Selbstmordes ausgeschlossen sei, wenn also die Klagepartei sich
auf eine Rechtsvermutung berufen konnte. Eine solche besteht nun
aber nicht. Die Vermutung, von welcher die Vorinstanz ausgeht,
ist eine blos tatsächliche, auf der aus der Lebenserfahrung ge
schöpften Auffassung beruhend, daß in der Regel der Selbst
erhaltungstrieb stärker ist, als die Versuchung zum Selbstmord.
Wenn nun auch dem Versicherten, dem Wesen der Unfallver
sicherung zufolge, nicht ein strikter Beweis für den Unfall zuge
mutet werden kann, indem ein solcher Beweis in der Mehrzahl
der Fälle kaum zu erbringen wäre, so ändert dieser Umstand nicht,
daß er, d. h. der Kläger, grundsätzlich beweispflichtig ist und
zunächst wenigstens die Wahrscheinlichkeit des Unfalles darzutun
hat, bevor dem Versicherer der Beweis eines Ausschließungs
grundes zugemutet werden kann. Andernfalls würde man zu einer
willkürlichen Erweiterung der von den Vertragsparteien verein
barten Versicherungsgefahr gelangen; denn es ist klar, daß, so
weit es wenigstens die Fälle gewaltsamen Todes betrifft, praktisch
die Wirkung des gewöhnlichen Lebensversicherungsvertrages erzielt
würde, wenn der Versicherte zunächst nichts als die Tatsache des
Todes, beziehungsweise des gewaltsamen Todes zu beweisen hätte.
Die Unfallversicherung sichert aber nicht gegen diese allgemeinere
Gefahr, sondern nur gegen diejenige des gewaltsamen und zugleich
aceidentiellen, d. h. auf gewaltsamer und zufälliger Einwirkung
beruhenden Todes.
7. Frägt sich sonach, ob von der Klagepartei wenigstens zur
Wahrscheinlichkeit erbracht sei, daß der Tod des Versicherten durch
äußere gewaltsame, ihn unfreiwillig treffende Einwirkung verur
sacht worden sei, so ist diese Frage zu verneinen. Aus den Akten
ist blos ersichtlich, daß Haller in der Limmat todt gefunden
wurde, nachdem er am letzten Abend, an dem er noch gesehen
wurde, nach dem Besuch zweier Wirtschaften in Wiedikon, in die
Stadt gegangen war. Wenn nun auch diese Tatsachen auf ein
Verunglücken schließen lassen, so sprechen doch andere Umstände
mit großer Wahrscheinlichkeit dafür, daß Haller den Tod gesucht
habe. Hält man den Umstand, daß Haller sich in sehr ungünsti
gen ökonomischen Verhältnissen befunden hat, mit der eigentüm
lichen Art seines Verschwindens zusammen, namentlich der Tat
sache, daß derselbe noch in Werktagskleidern zu ungewohnter
Stunde sich in die Stadt begab und daß nicht einmal behauptet
worden ist, daß seine Frau auch nur die geringsten Nachforschun
gen nach ihm unternommen habe, was die Annahme nahe legt,
daß sein Verschwinden nicht als etwas unerwartetes aufgefaßt
worden sei, so erscheint die Vermutung eines Selbstmordes als
wenigstens ebenso begründet, auch wenn die Außerungen, er gehe
nicht mehr heim u. s. w., bezüglich welcher die Beweisabnahme
allerdings ein sicheres Resultat nicht ergeben hat, vollständig un
berücksichtigt bleiben.
8. Muß sonach die Klage abgewiesen werden, so ist auf die
weitern Einreden der Beklagten nicht mehr einzutreten. Bezüglich
der Frage, ob die Bestimmung des 8 der allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen, nach welcher die Versicherungssumme erst
14 Tage nach Anerkennung der Zahlungspflicht oder der Verur
teilung zu derselben fällig wird, rechtlich unwirksam sei, mag
immerhin bemerkt werden, daß, wie das Bundesgericht in seiner
Entscheidung vom 12. Oktober dieses Jahres in Sachen Unfall
versicherungsgesellschaft Winterthur gegen Lindner und Bertschinger
erklärt hat, es sich hier um eine durchaus zulässige Vereinbarung
der Parteien handelt, die an sich weder mit der guten Sitte, noch
mit zwingender Gesetzesvorschrift in Widerspruch steht. Unsittlich
erscheint eine derartige Klausel nur insofern, als damit eine chika
nöse Zurückhaltung offenbar gegebener Zahlungspflicht bezweckt
wird; das ist aber keineswegs vorauszusetzen, vielmehr an dem
Verhalten der Gesellschaft im einzelnen Fall zu prüfen. Sie ist
offenbar auch zulässig, trotzdem sie mit Bestimmungen des Prozeß
gesetzes, wonach die Zinsen der Urteilssumme von der Klagean
bringung an zuzusprechen sind, im Widerspruch steht; denn diese
Bestimmungen betreffen einen materiellen Anspruch des Klägers;
sie sind nicht öffentlich rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur,
ungeachtet sie in einem Prozeßgesetze stehen, und können daher
durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Das eventuelle
Rechtsbegehren der Beklagten müßte somit, wenn darauf noch ein
zutreten wäre, gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird für begründet erklärt und
daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 23. Juni 1894 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.