Art. 62 OR, Art. 50 OR; employer liability and attribution of fault of employees or organs; liability under Art. 62 OR presupposes that the damage was caused by an employee or worker in the exercise of business functions. The provision cannot be extended to any damage arising from the operation of business installations irrespective of the concrete purpose of the act. A company is not directly liable under Art. 50 OR for conduct of a mere employee who does not have organ status; in such a case the employee’s fault is not imputable as the company’s own fault. The broader question of the delictual capacity of legal persons remains open where organ status is absent (consid. 4-5).
bruch im Jura, oberhalb Günsberg. Der Transport geschieht mittelst Kübeln. Diese Bahn mußte von Zeit zu Zeit geschmiert werden, was jeweilen Sonntag vormittags geschah, so auch am Sonntag den 12. März 1893. Am Nachmittag ließ der Werkführer der Fabrik, Remigius Rudin, die Bahn wieder in Betrieb setzen; mit einer Reihe von Personen, die er zu dieser Fahrt eingeladen hatte, fuhr er vom Fabrikgebäude nach der Endstation im Berg. Unter den Mitfahrenden befand sich auch der am 6. Oktober 1882 geborene Sohn des Klägers, Josef Kaufmann. Nach kurzem Aufenthalt droben trat die Gesellschaft wieder in 6 Kübeln die Talfahrt an. Im sechsten Kübel befanden sich vier Knaben, da runter der Sohn des Klägers. Bei der Abfahrt dieses Kübels hatten andere Knaben einen siebenten Kübel zu der Abfahrtsstelle geschoben; das die Bewegung der Bahn vermittelnde Drahtseil war dabei in eine unrichtige Lage gekommen, so daß es diesen leeren Kübel mit sich fortriß, bevor er am Seil befestigt werden konnte; wie nun das Gefälle begann, sauste derselbe die Bahn hinunter, traf auf den vorausgehenden sechsten Kübel und zer trümmerte ihn, so daß die darin befindlichen Knaben aus einer Höhe von ungefähr 15 Metern zur Erde stürzten. Der Knabe des Klägers erlitt einen rechtseitigen Schlüsselbeinbruch, eine Schürfwunde an der Stirne und Quetschung zweier Rippen. Die Heilung trat erst im April ein. Es blieb eine Verkrümmung und Verdickung des Schlüsselbeines zurück, wodurch dem Verun glückten das Tragen von Lasten auf der rechten Schulter für immer etwas erschwert wird. 2. Nach dem Unfall wurde eine Strafuntersuchung gegen die Aktiengesellschaft und mehrere bei der Fahrt beteiligte Persouen eingeleitet. Das Amtsgericht Solothurn Lebern verurteilte die Cement und Gypsfabrik zu einer Buße von 100 Fr. wegen Übertretung des Art. 14 Abs. 1 des Fabrikgesetzes, den Werk führer Rudin zu einer solchen von 500 Fr. wegen fahrlässiger Tödtung. Es erklärte die Behauptung des letztern, daß er an jenem Sonntag Nachmittag die Bahn zu dem Zwecke in Gang gesetzt habe, um das vorausgegangene Schmieren des Seiles zu kontrolieren, als unwahr, aus der Untersuchung habe sich viel mehr ergeben, daß es sich einzig um eine Spazierfahrt gehandelt habe. Der ebenfalls angeklagte technische Leiter der Fabrik wurde sreigesprochen, da derselbe die Nachmittagsfahrt weder befohlen noch stillschweigend genehmigt habe. Auf Appellation des Rudin hin ermäßigte das Obergericht dessen Buße auf 200 Fr. Die Civilansprüche wurden einem besondern Verfahren vorbehalten. 3. Mit Klage vom 3. Februar 1894 forderte nunmehr der Kläger namens seines Sohnes von der beklagten Aktiengesellschaft als Eigentümerin der Cement und Gypsfabrik Solothurn und der damit verbundenen Drahtseilbahn 3100 Fr. Schadenersatz und 51 Fr. Arzt und Apothekerkosten. Die Klage wird darauf ge stützt, daß der Unfall sich infolge Verschuldens der Angestellten geschäftlichen Funktionen er der Beklagten, in Ausübung ihrer eignet habe. Die Beklagte verlangte Abweisung der Klage, even tuell Herabsetzung der eingeklagten Geldsumme. Sie machte geltend, die Fahrt sei eine reine Lustfahrt gewesen; die Beklagte habe alle erforderliche Sorgfalt angewendet, um Schädigungen durch die Bahn zu verhüten. Sie habe ein richterliches Verbot gegen das Betreten der hölzernen Unterstützungen und der beiden Endsta tionen, sowie das Besteigen der Bahn ausgewirkt. Dieses Verbot sei nicht bloß überall in der Nähe der Bahn angeschlagen, son dern überdies in der Kirche von Günsberg öffentlich verlesen worden. In der Replik behauptete der Kläger, die Inbetriebsetzung der Bahn sei an sich eine gewerbliche Verrichtung, gleichviel, ob dabei eine Kontrolle des Schmierens, oder lediglich eine Ver gnügungsfahrt bezweckt worden sei. Auf die Motive komme es nicht an, es genüge, daß die Anlage gewerblichen Zwecken diene. Eventuell bestritt er, daß die Gesellschaft die nötige Sorgfalt an gewendet habe. Nach Art. 62 O. R. genüge es nicht, daß bei juristischen Personen, z. B. Aktiengesellschaft, die Aktionärver sammlung, der Verwaltungsrat und die kommerzielle Leitung ihr Möglichstes tun, sondern die Sorgfalt in der Ausübung gewerb licher Verrichtungen müsse speziell von den technischen Leitern, Werkführern u. s. w. bewiesen werden. Diese Sorgfalt habe jeden falls Werkmeister Rudin nicht bewiesen. Von der ersten Instanz wurde die Klage gutgeheißen, von der zweiten Instanz dagegen aus dem Grunde abgewiesen, weil jene Fahrt mit dem Geschäfts zwecke in keinem Zusammenhang gestanden habe.