Intercantonal double taxation; tax domicile of wards. In conflicts between cantons, the tax jurisdiction over movable assets does not follow civil-law domicile but the factual tax residence; for persons under guardianship, the decisive factor is the ward's own stay, not the guardian's seat. A stay is tax-relevant only if it is sufficiently independent and not merely accidental or temporary; placement with relatives, as opposed to placement in an institution, may establish such a tax domicile even for mentally incapacitated persons (consid. 1). A canton that is entitled to tax the estate cannot demand repayment from another canton for taxes unlawfully collected by that other canton, absent a specific legal basis such as performance-based unjust enrichment (consid. 2).
Kanton St. Gallen in Anspruch nahmen. Dieses Begehren wurde jedoch unter Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Fehr (Amtliche Sammlung VI, S. 69) abgewiesen worauf von Seiten St. Gallens bis zum Jahr 1889 keine weitern Reklamationen erfolgten. Im August 1889 dagegen erhob der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wiederum Ansprüche auf das Besteuerungsrecht betreffend das Vermögen der Katha rina Imhof, indem er sich hiefür auf den bundesgerichtlichen Ent scheid in Sachen Hagenbach (Amtliche Sammlung XIV, S. 6) berief. Die Antwort des thurgauischen Regierungsrates war auch damals eine ablehnende; derselbe erklärte zugleich ausdrücklich, das Waisenamt Romanshorn werde die Imhof in der thurgauischen Irrenanstalt Münsterlingen versorgen, falls St. Gallen auf seinen Steueransprüchen beharre. Als in der Folge im Jahre 1890 der st. gallische Regierungsrat auf den Anstand zurückkam, beharrte derjenige des Kantons Thurgau auf seiner ablehnenden Haltung. Während dieser ganzen Zeit waren die Steuern in Romanshorn bezogen worden. Im Jahre 1894 starb die Katharina Imhof worauf das st. gallische Finanzdepartement neuerdings von Thur gau verlangte, es seien die sämtlichen seit 1881 vom Imhof'schen Vermögen in Romanshorn bezogenen Steuern an St. Gallen herauszugeben. Als dieses Begehren abgewiesen wurde, gelangte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen unterm 28. Dezem ber 1894 an das Bundesgericht mit dem Antrage, es wolle das selbe, nach Analogie des citierten Entscheides Hagenbach die Steuerforderung von St. Gallen in der Nachlaßsache Imhof schützen. B. Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen bemerkt: Die Verhältnisse des vorliegenden Falles seien die gleichen wie in Sachen Hagenbach, daher auch die gleiche Entscheidung Platz greifen müsse. Die Katharina Imhof sei in Romanshorn bevormundet gewesen; sie habe sich während ihrer letzten dreizehn Lebensjahre in St. Gallen, Gemeinde Thal, aufgehalten. Gemäß Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse hätte auch die vormundschaftliche Verwaltung an Thal übergehen müssen; das sei nun freilich nicht geschehen. In Thal sei die Imhof nicht etwa in einer offiziellen oder privaten Heilanstalt versorgt, sondern bei Privaten, nämlich ihrem Schwager Diem untergebracht worden. Unter solchen Umständen habe aber das Bundesgericht wiederholt anerkannt, daß die Steuerhoheit über Bevormundete nicht der Heimatgemeinde, welche die Vormundschaft führe, sondern dem Wohnorte zustehe. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt Ab weisung des Rekurses, indem er wesentlich folgendes geltend macht: Die Katharina Imhof sei schon vor ihrer Verbringung nach Staad vollständig blödsinnig gewesen. Sie habe ihren dortigen Aufenthalt nicht selbst wählen können; derselbe sei vielmehr von der Heimatbehörde bestimmt worden, und zwar lediglich aus finan ziellen Rücksichten auf die Verwandten und in der Meinung, die Patientin nach Ermessen auch beliebig anderwärts unterbringen zu können. Die st. gallischen Behörden hätten ihrerseits nie Über tragung der Vormundschaft über die Imhof verlangt. Der citierte bundesgerichtliche Entscheid in Sachen Fehr stelle in Überein stimmung mit 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be züglich des Wohnsitzes darauf ab, ob jemand die Absicht habe, dauernd an einem Orte zu wohnen. Ebenso habe sich der Bundes rat unterm 27. Juni 1892 in einem Schreiben an die thur gauische Regierung (welches beigelegt wird), dahin ausgesprochen, daß Leute, welche irgendwo untergebracht werden, den Willen der freien Wahl und demgemäß auch den Wohnsitz am betreffenden Orte nicht haben; dies gelte auch bezüglich in Privathäusern untergebrachter Personen. Die Grundsätze des citierten Bundes gesetzes seien nun auch bei Bestimmung des Steuerdomizils in Anwendung zu bringen. Eventuell werde dem Rekursbegehren, soweit frühere Steuern in Frage stehen, die Einrede der Ver wirkung und des Verzichtes entgegen gehalten. Denn von 1881 bis 1886 hätten die st. gallischen Behörden gegen die Besteuerung durch Thurgau überhaupt keine Einsprache erhoben, die in der Folge erhobenen Einsprachen St. Gallens seien aber konsequent abgewiesen worden, ohne daß letzteres sich veranlaßt gesehen, die Sache weiter zu ziehen. Übrigens habe St. Gallen bis zum vorliegenden Rekurse nie Herausgabe der frühern Steuern bis 1881 zurück beansprucht, sondern immer nur im Allgemeinen sein Besteuerungsrecht geltend gemacht. Jetzt aber könnte sich der
Entscheid des Bundesgerichtes nur auf die laufenden und nicht auf die früher bezogenen und längst verrechneten Steuern be ziehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
türlich verschiedene sind, würde durch eine Rückforderung die Sach lage gar nicht geregelt, sondern würde St. Gallen statt des ihm nach seinem Steuergesetz geschuldeten Betrages, einen andern und somit entweder zu viel oder zu wenig erhalten. Es kann also St. Gallen ein Forderungsrecht gegenüber dem Kanton Thurgau nicht zugestanden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Regierungsrates des Kantons St. Gallen wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das alleinige Steuerrecht genannten Kantons bezüglich des mobilen Vermögens und Nachlasses der Katharina Imhof für die ganze Zeit der Niederlassung derselben im Kanton St. Gallen anerkannt wird. Den Erben der genannten Katharina Imhof werden alle Einwen dungen gegenüber den betreffenden Steueransprüchen St. Gallens vorbehalten.