Art. 53 OG; competence in cases where a specific monetary claim is asserted: if the action seeks payment of a determinate sum, the value in dispute is fixed by the prayer for relief and not by the defendant’s assessment of the claim’s actual value. The summary valuation procedure under Art. 53 para. 3 OG applies only where no definite sum is claimed and the plaintiff must state the value in money. A contest that the claim is excessive is not a pure value objection but a substantive challenge to the claim itself and must be resolved in the merits judgment, since a competence ruling may not prejudge the main issue (consid. 1).
bezüglich des Wertes des Streitgegenstandes das klägerische Rechts begehren maßgebend. Eine Bestreitung des Streitwertes würde übrigens in solchen Fällen nicht als bloße Bestreitung der Wert angabe und der Kompetenz, sondern als Bestreitung des Rechts begehrens selbst erscheinen; eine Bestreitung des Rechtsbegehrens aber kann nicht auf dem Wege der Inkompetenzeinrede erfolgen, und ebenso wenig kann über eine solche Bestreitung im sum marischen Verfahren entschieden werden. Ein solcher Entscheid kann vielmehr nur auf Grund des ordentlichen Verfahrens durch ein Urteil erfolgen, indem sonst durch den Kompetenzentscheid der Hauptsache präjudiziert würde. Es mag diesbezüglich noch darauf verwiesen werden, daß die Vorarbeiten zum Art. 53 cit. zur gleichen Auffassung führen (siehe Entwurf Hafner, Art. 40; Motive zu demselben; bundesrätliche Botschaft ad Art. 53 55, S. 34). Da nun in casu das Klagebegehren auf eine bestimmte Geldsumme lautet, so kann nach dem Gesagten eine Inkompetenz einrede nicht damit begründet werden, daß die Klage übersetzt sei; es kann auch nicht ein summarisches Verfahren im Sinne von Alinea 3 des Art. 53 cit. O. G. veranlaßt werden. Vielmehr muß es dem Hauptentscheide vorbehalten bleiben, auf Grund des vollständigen Beweismaterials zu entscheiden, ob und inwieweit das klägerische Rechtsbegehren begründet sei oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Inkompetenzeinrede wird abgewiesen.