Art. 57 OG; federal appellate jurisdiction requires a decision based on federal law or its application; where the asserted claim rests on cantonal family-law guardianship relations, the Federal Court lacks jurisdiction. In a collocation dispute, the federal bankruptcy rules are irrelevant if the cantonal court denies the existence of the claim itself; the ranking question then falls away. Questions of applicable local guardianship law, when not challenged as federal-law issues, do not open federal appellate review.
ratung seiner Mutter mit Salomon Berger an diesen letztern als den Inhaber der väterlichen Gewalt über den Beklagten, ausbe zahlt worden. Nach zugerischem Recht erstrecke sich die väterliche Vormundschaft des Ehemannes auch auf die Stiefkinder. Ferner habe er als Testamenterbe seines Großvaters Michael Boßard Mobilien im Schatzungswerte von 4751 Fr. ererbt, welche ebenfalls als Mündelgut an Salomon Berger übergegangen seien. Von diesen Mobilien seien nur noch solche im Schatzungswerte von 2957 Fr. vorhanden, und werden vom Beklagten vindiziert: für die fehlenden Stücke im Werte von 1794 Fr. verlange er, wie für sein Baarvermögen, die Kollozierung in die II. Klasse. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat in seinem eingangs mitgeteilten Urteil die Ansprache nicht nur dem Range nach, sondern auch mit Bezug auf ihre Existenz als unbegründet er klärt, indem es ausführte, es sei nicht bewiesen, daß das Mo biliar, welches von der Mutter des Beklagten zu Salomon Berger nach Olten gebracht worden sei, sich im Eigentum des Beklagten befunden habe. Ebenso sei der Beweis dafür nicht er bracht, daß dem Berger irgend ein Betrag aus dem Baarvermögen des Beklagten zugekommen sei. 2. In erster Linie und zwar von Amtes wegen ist die Kom petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorwürfigen Streitsache zu prüfen. Nach Art. 57 O. G. kann die Berufung nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe, sei es in Hinsicht auf die Frage, ob eidgenössisches Recht in concreto überhaupt anzuwenden sei, sei es bezüglich der Art seiner An wendung durch das kantonale Gericht. Nun hat die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht auf eidgenössisches Recht gestützt und konnte dasselbe nach der Natur des Streites auch nicht an wenden; denn die vom Beklagten geltend gemachte Forderung gründet sich darauf, daß Berger in seiner Stellung als väter licher Vormund des Beklagten Vermögensbestandteile desselben in seinen Besitz bekommen habe, und daß er zur ungeschmälerten Herausgabe dieses Mündelgutes verpflichtet sei; sie beruht nicht etwa auf einem obligationenrechtlichen Rechtsgrund, sondern auf dem durch die elterliche Vormundschaft geschaffenen Rechtsver hältniß zwischen Berger und dem Beklagten, also auf dem Fa milienrechte und untersteht demzufolge der kantonalen Gesetz gebung. 3. Sofern es sich um die Frage handelte, ob das kantonale Gericht die Bestimmungen des eidgenössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes über Kollokation von Forderungen im Kon kurse verletzt habe, wäre das Bundesgericht zur Beurteilung der Berufung allerdings zuständig, allein die Interpretation dieses Gesetzes steht vorliegend nicht in Frage, indem das kantonale Gericht die Existenz der Forderung des Beklagten überhaupt ver neint hat, und daher eine Erörterung darüber, in welche Rang klasse dieselbe einzuweisen sei, von selbst wegfallen mußte. Auch daraus läßt sich die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht her leiten, daß die Vorinstanz das Heimatrecht des Beklagten für das Verhältnis zwischen diesem und seinem Stiefvater Berger als an wendbar erklärt hat, trotzdem das Bundesgesetz betreffend die civil rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen bereits drei Monate vor dem Tode des letztern in Kraft getreten war, und nach diesem Gesetz die elterliche Gewalt sich nach dem Rechte des Wohn sitzes bestimmt. Denn einmal wird das Urteil in dieser Richtung nicht angefochten, und bestünde für den Beklagten auch gar kein Interesse zur Anfechtung. Sodann aber war diese Frage der örtlichen Rechtsanwendung für den Entscheid in der Hauptsache vollständig ohne Einfluß, nachdem das Obergericht gefunden hatte, es sei gar nicht bewiesen, daß Berger das vom Beklagten ge forderte Mündelgut wirklich erhalten habe, und aus diesem Grunde zu Gutheißung der Widerspruchsklage gelangt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Teilen bei dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 15. Januar 1895 sein Bewenden.