Art. 89 O.G.; admissibility of cassation after payment of the judgment debt. Voluntary and unconditional payment of the amount awarded in the cantonal judgment constitutes acknowledgment of the judgment and excludes a subsequent cassation complaint, unless a vitiating defect in the acknowledgment is shown (consid. 4). In the alternative, a family-law duty to restore inherited property is not transformed into an obligation-law debt by mere partition; absent a novation, the claim remains governed by cantonal inheritance law, including prescription rules, and no violation of federal law arises (consid. 5).
gefunden, d. h. die Klägerinnen haben mit dem Teilakte für ihr anerkanntes Erbbetreffnis einen aus erbrechtlichen Verhältnissen entstandenen Anspruch gegenüber A. Lendi erworben; dieser unter stehe aber dem kantonalen Rechte; da dieses letztere für derartige Ansprüche eine Verjährung nicht kenne, und Zahlung nicht er wiesen sei, sei die Klage zu schützen. Die Beklagte reichte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der kantonalen Kassationsbehörde ein; diese kassierte dasselbe und wies die Sache zur neuen Beurteilung an ein außerordent liches Kantonsgericht, indem sie fand, es müsse, entgegen der luffassung des Kantonsgerichtes, der Teilverhandlung vom 8. Juni die Bedeutung einer gesetzlichen und vollständig perfekt gewordenen Teilung des Nachlasses der Frau Lendi beigemessen werden; von diesem Momente an habe das Schuldverhältnis seinen ursprüng lichen familien und erbrechtlichen Charakter für die einzelnen, den Erben zugeschiedenen Betreffnisse verloren, und sei durch Novation im Sinne von Art. 142 Ziff. 3 O. R. in ein ge wöhnliches obligationenrechtliches Verhältnis der einzelnen Erb nehmer zu dem als Schuldner angewiesenen und von ihnen aus rücklich als solchen anerkannten A. Lendi umgewandelt worden; der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch unterstehe daher den Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes und somit auch der in Art. 146 ibid. aufgestellten Verjährungs rist. Das außerordentliche Kantonsgericht pflichtete dagegen in seinem eingangs mitgeteilten Entscheide wiederum den Ausführungen des kantonsgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 1894 bei, und hieß den klägerischen Anspruch abermals gut, weil derselbe als ein erb und familienrechtlicher dem kantonalen Recht, insbeson dere auch hinsichtlich der Verjährung, unterstehe, und das kanto nale Recht eine Verjährung solcher Ansprüche nicht kenne. 3. Da die Kassationsklägerin sich darüber beschwert, daß das kantonale Gericht seinen Entscheid, statt auf eidgenössisches, auf das kantonale Recht gestützt habe, und die Berufung an das Bundesgericht wegen nicht hinreichenden Streitwertes ausge schlossen ist, erscheint die Kassationsbeschwerde gemäß Art. 89 O. G. an sich zuläßig. Insbesondere steht derselben der Umstand nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil nicht von dem ordent lichen, sondern dem außerordentlichen Kantonsgerichte ausgefällt worden ist; denn das letztere ist infolge des Kassationsent scheides einfach an die Stelle des erstern getreten und hat ein Urteil in der Sache selbst erlassen. Die Kassationsbeschwerde richtet sich alsø gegen ein letztinstanzliches kantonales Haupt urteil. Dagegen muß sich fragen, ob derselben nicht die behauptete Anerkennung durch Zahlung der Urteilssumme entgegenstehe. Diesfalls ist zu bemerken: Am 1. Februar 1895, also am gleichen Tage, an welchem das Urteil des außerordentlichen Kantonsge richtes ausgefällt wurde, schrieb der Anwalt der Klägerinnen an die Beklagte: Nachdem das außerordentliche Kantonsgericht in ihrer Streitsache contra Frau Kilchmann Hager, St. Gallen und Frau Rist Hager, Ragaz in heutiger Sitzung das kantons gerichtliche Urteil vom 12. Oktober 1894 bestätigt, d. h. unsere Klage geschützt hat, ersuche ich Sie um beförderliche Einsendung der meinen Klientinnen laut Urteil zukommenden Beträge, nämlich;
Jeder der beiden Klägerinnen 553 Fr. laut Teilakt vom Fr. 1106 - Juni 1881, zusammen
Zins zu 5 % von 1106 Fr. seit 1. Juli 751 20 1881 bis 1. Februar 1895
Uns gesprochene außerrechtliche Entschädigung Total: Fr. 2207 welchen Betrag Sie an mein Bureau einsenden wollen. Am
Februar berichtigte er diese Aufforderung dahin, daß das außer ordentliche Kantonsgericht statt der in Rechnung gebrachten 5% nur 4 % Zins gesprochen habe, die Forderung daher nur 2057 Fr. 05 Ets. betrage. Am 4. Februar erhielt der Anwalt der Klägerinnen durck Reallehrer G. A. Müller in Wallenstadt die geforderte Summe mit folgendem Begleitschreiben: Anbei empfangen Sie die im Prozeß Kilchmann Rist contra Witwe Schlegel Ihnen gesprochenen 2057 Fr. 05 Cts in Banknoten und Silber und erbitte nach Empfang Quittung. Nachdem der klägerische Anwalt am 5. Februar die verlangte Quittung der Beklagten zugestellt hatte, schrieb ihm dieselbe am 6. Februar: Hiemit teile ich Ihnen mit, daß ich die Zahlung von 2057 Fr. 05 Cts., welche Summe das außerordentliche Kantonsgericht
in Sachen gegen Frauen Rist und Kilchmann diesen gesprochen hat, nicht als eine freiwillige geleistet, sondern um der Betreibung zuvorzukommen, welche Sie in Ihren Briefen vom 1. und 2. Februar angedroht haben. Gegen fragliches Urteil wird Kassations beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eventuell dann der Zahlung Betrag zurückverlangt. Achtungsvoll zeichnet Witwe Ursula Schlegel Lendi. Hierauf antwortete der klägerische Anwalt am 7. Februar: In Bestätigung Ihrer heutigen Zuschrift in Sachen Frauen Rist und Kilchmann bedaure ich, Ihren nach träglichen Versuch, die durch Zahlung 2c. geleistete vollständige Anerkennung des zweiten kantonsgerichtlichen Urteils rückgängig zu machen, energisch zurückweisen zu müssen. 4. Aus diesen Tatsachen und insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 6. Februar, in welchem die Ermäch tigung des Lehrer Müller, für die Beklagte zu handeln, still schweigend anerkannt ist, geht hervor, daß die Beklagte die Zahlung, zu welcher sie durch das Urteil des außerordentlichen Kantonsgerichtes verpflichtet worden war, vorbehaltlos geleistet hat; ferner geht daraus hervor, daß die Zahlung auch eine frei willige war. Die Beklagte behauptet allerdings in ihrem Schrei ben vom 6. Februar das Gegenteil, führt aber diesfalls nur an, daß sie einer Betreibung habe zuvorkommen wollen, welche ihr durch die Schreiben des Dr. Janggen vom 1. und 2. Februar angedroht worden sei; eine solche Androhung enthalten jedoch diese beiden Schreiben nicht, und selbst wenn die Klägerschaft mit Betreibung gedroht hätte, wäre darin noch kein Zwang zur Zahlung zu erblicken. Der Beklagten stand offen, die Sistierung des Vollzuges zu begehren, und erst wenn diese nicht erteilt und die Betreibung durchgeführt worden wäre, hätte ein Zwang zur Zahlung stattgefunden. Erscheint aber die Zahlung als freiwillig und vorbehaltlos geleistet, so muß darin eine Anerkennung der durch das Urteil ausgesprochenen Schuld erblickt werden; diese Anerkennung konnte, nachdem sie einmal erfolgt war, nicht mehr durch einseitigen Willensakt des Anerkennenden rückgängig gemacht werden. Eine nachträgliche Anfechtung wäre nur insoweit statt haft, als sich dieselbe auf einen der Anerkennung anhaftenden Willensmangel, wie Irrtum oder Furcht (Art. 18 u. ff. O. R.) stützen würde. Eine derartige Anfechtung hat die Beklagte nicht versucht. Mit der erfolgten rechtsgültigen Anerkennung des Urteils ist nun aber selbstverständlich auch jede Möglichkeit, durch Ein legung eines Rechtsmittels eine Abänderung desselben zu bewirken, ausgeschlossen. Es kann daher auf das vorliegende Kassations begehren nicht eingetreten werden. 5. Bemerkt mag übrigens werden, daß das Kassationsbegehren auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müßte; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Schuld des A. Lendi ur rünglich eine rein familienrechtliche war, bestehend in der Ver pflichtung zur Herausgabe des Frauenvermögens, soweit dasselbe durch Erbgang nicht auf ihn selbst übergegangen war. Eine Um wandlung dieser familienrechtlichen Schuld in eine obligationen rechtliche hat nun aber nicht stattgefunden. Für eine solche An nahme gewähren die Akten keinen Anhaltspunkt; insbesondere sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergäbe, daß die Verpflichtung zur Herausgabe des Frauengutes etwa in eine Darlehensschuld umgewandelt worden sei. Wenn sodann das Kassationsgericht eine Novation durch Wechsel in der Person des Gläubigers angenommen hat, indem es ausführte, Lendi sei mit dem Tode der Erblasserin Schuldner der gesamten Erbmasse ge worden und durch den Teilungsakt vom 8. Juni 1881 seien an deren Stelle die einzelnen Erben getreten, so ist dagegen zu bemerken, daß nach st. gallischem Erbrecht die einzelnen Erben und nicht etwa die Erbschaft als selbständiges Rechtssubjekt in die Rechte des Erblassers suecedieren, so daß also nach dem er wähnten Teilungsakt eine Neuerung im Sinne des dritten Ab satzes von Art. 142 O. R. nicht bewirkt wurde. Überdies könnte hinsichtlich dieser Frage von einer Verletzung des Bundesrechtes jedenfalls nicht gesprochen werden. Die streitige Schuld war also eine solche aus Familienrecht geblieben, und wurde somit gemäß Art. 76 und 146 Abs. 3 O. R. vom außerordentlichen Kantons gericht mit Recht ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf die Kassationsbeschwerde nicht eingetreten.