Art. 55 B.V., Art. 3 K.V.; press freedom does not preclude criminal sanction of insulting publications. A publication may constitute insult not only when it attacks moral worth, but also when, by its form or context, it exposes a person to ridicule or contempt; truthful statements may still be punishable if their mode of presentation is insulting. The Federal Court reviews cantonal criminal-law interpretation only for arbitrariness or manifest misapplication. A mere reference to a foreign commentary as scholarly authority does not show application of foreign law or a violation of nulla poena sine lege (consid. 1-3).
folgenden Erwägungen ausging: Nach dem Kommentar zum zürcherischen Strafgesetz von Benz und Zürcher liege zwar ein Angriff auf die Ehre nur dann vor, wenn Sittlichkeit und Rechtlichkeit abgesprochen werden. Es könne jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß auch darin, daß Jemand lächerlich gemacht oder wegen eines körperlichen Gebrechens verspottet werde, der Tat bestand einer Injurie liegen könne (Schwarze, Kommentar zum deutschen Strafgesetzbuch). Mit Recht habe nun die erste Instanz die Art der Beschreibung der Anklägerin als beschimpfend erachtet. Daß die Beschreibung keinen andern Zweck hatte als die Frau B. dem Spotte der Zeitungsleser auszusetzen, gehe aus der ganzen Anlage des Artikels hervor. B. Gegen dieses Urteil erklärte Keller den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil unter Kosten und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es sei davon aus zugehen, daß die beanstandete Schilderung der Person der Klä gerin eine wahrheitsgetreue gewesen sei; eine solche Schilderung sei aber im Kanton Zürich mit keiner Strafe bedroht und bedeute deshalb das angefochtene Urteil eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 5 8 K. V. und Art. 1 St. G. B.). Das zürcherische Obergericht nehme zwar strafbare Beschimpfung an; dagegen könne es sich hiefür auf keine zürcherische Rechts norm berufen, sondern müsse vielmehr zugeben, daß gemäß dem (sonst als Autorität betrachteten) Kommentar zum Strafgesetzbuch eine Beschimpfung nicht vorliege. Es berufe sich dagegen auf einen Kommentar des deutschen Strafrechtes und wende in Wirklichkeit deutsches Strafrecht an, was gemäß dem erwähnten Grundsatz nulla poena sine lege unzulässig sei. Es sei übrigens unmöglich, die Publikation des Rekurrenten unter die Bestimmungen des zürcherischen Strafgesetzbuches betreffend Ehrverletzung ( 149 u. f.) zu subsumieren. Dieselben betrachten als durch die Ehrverletzung betroffenes Rechtsgut natürlich überall nur die Ehre, also den sittlichen Wert eines Menschen, in casu seien nun im fraglichen Artikel nur die körperlichen Eigenschaften, nicht aber der sittliche Wert der Klägerin, besprochen worden. 152 St. G. B. könne nicht in Frage kommen, weil derselbe beleidigende Absicht zur Voraussetzung habe. Wenn das Obergericht gemäß 151 Abs. 2 annehme, der Artikel habe keinen andern Zweck gehabt, als die Frau B. dem Spotte der Zeitungsleser auszusetzen, so sei dies offenbar unrichtig. Rekurrent habe die Frau B. nie gekannt und gar keinen Grund gehabt, sie zu beleidigen; sein einziger Zweck sei vielmehr gewesen, den Lesern seines Blattes Stoff der Unter haltung zu bieten. Übrigens genüge es nach genanntem Para graph nicht, daß der Angegriffene dem Spotte (oder der Ver achtung) ausgesetzt worden sei, sondern sei vielmehr erforderlich, daß er dem Spotte und der Verachtung ausgesetzt worden sei; dies Requisit treffe nun hier nicht zu. Eventuell liege eine willkürliche Gesetzesanwendung vor. Verletzt sei jedenfalls die durch Art. 55 B. V. und Art. 3 K. V. garantierte Preßfreiheit, überhaupt das Recht der freien Meinungsäußerung. Eine solche Verfassungsverletzung liege aber selbst dann vor, wenn die zürcherischen Strafgesetze sich wirklich in der Weise anwenden ließen, wie die zürcherischen Gerichte es in casu getan. Denn kraft des Rechtes der freien Meinungsäußerung dürfe die Wahr heit immer gesagt werden; eine Beschränkung sei nur insoweit zulässig, als die Wahrheit dann nicht gesagt werden dürfe, wenn es sich einzig und allein darum handle, jemand durch Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen zu beleidigen. Auch das zürcherische Recht (Verfassung und Strafgesetzbuch) ziehe diese Grenze; dieselbe sei aber in casu dadurch verwischt worden, daß der Richter dem Angeschuldigten den animus injuriandi in offenbar willkürlicher Weise unterschoben habe. Das Bundesgericht werde sich an die bezügliche Feststellung der kantonalen Gerichte um so weniger halten, als dieselben darüber keine besondern Erhebungen gemacht, sondern die Absicht der Beleidigung einfach aus der Fassung des Artikels gefolgert, oder gar den Dolus präsumiert hätten. In Wirklichkeit habe Rekurrent einzig seine Leser unterhalten wollen; dieser Zweck sei aber rechtlich erlaubt. Endlich werde wiederholt betont, daß die Meinungsäußerung des Rekurrenten in casu der Ehre der Frau B. in keiner Weise zu nahe ge treten sei. C. Namens der Rekursbeklagten beantragt deren Ehemann Ab weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem er zur Begrün
dung anführt: Insoweit Rekurrent auf eine förmliche materielle Überprüfung des kantonalen Urteils abstelle, sei der Rekurs un zulässig. Was sodann Art. 55 B. V. betreffe, so schließe derselbe nicht aus, daß die Preßfreiheit gewisse Grenzen habe. Rekurrent sei bestraft worden, weil er sich nicht auf sachliche Wiedergabe des Prozesses beschränkt, sondern mit der Preßfreiheit Miß brauch getrieben habe; die im eingeklagten Artikel gebrauchten Ausdrücke seien nämlich ehrverletzender Natur und überschritten die Grenzen der erlaubten Kritik. Die Strafe treffe die Art und Weise, wie Rekurrent die Person der Rekursbeklagten be schrieben habe. Ob diese Beschreibung der Wahrheit entspreche, tue nichts zur Sache. Wenn Rekurrent sodann anführe, eine Ehrverletzung liege nur vor, wenn Jemandem Sittlichkeit oder Rechtlichkeit abgesprochen werden, so entspreche dies dem zürche rischen Strafrecht nicht. Vielmehr bedrohe dasselbe (in 152) alle Handlungen mit Strafe, welche geeignet seien, eine Person dem Spotte und der Mißachtung auszusetzen; ob nun diese Voraussetzungen im einzelnen Falle zuträfen, habe das Gericht nach freiem Ermessen zu würdigen. Übrigens bedürfe es keines weiteren Nachweises, daß in casu das Lächerlichmachen der Ge t rc. der Rekursbeklagten diese habe beleidigen müssen; die selbe sei aber durch fraglichen Artikel tatsächlich auch dem Hohn einer gewissen Klasse des Publikums ausgesetzt worden. Wenn Rekurrent ferner auf den Grundsatz nulla poena sine lege ab stelle, so ergebe sich aus dem (diesbezüglich durch die zweite In stanz bestätigten) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, daß die Verurteilung auf Grund von 152 a, b und 153 St. G. B. erfolgt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes hat unterm 8. November 1894 in Bestätigung eines bezirksgericht lichen Urteils den heutigen Rekurrenten als Verfasser eines Zeitungsartikels wegen Beschimpfung durch die Presse zu einer Geldbuße verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nun Keller den vor liegenden Rekurs erklärt, indem er zunächst darauf abstellt, es sei der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt worden; das zür cherische Obergericht habe nämlich in casu nicht zürcherisches Strafrecht angewendet und auch gar nicht anwenden können, in dem dieses Strafrecht den in Frage stehenden Tatbestand gar nicht mit Strafe bedrohe; vielmehr sei deutsches Strafrecht zur An wendung gebracht worden. Indes ist diese ganze Ausführung offenbar haltlos. Richtig ist nur, daß das zürcherische Obergericht in seinem angefochtenen Urteile die einschlägigen Paragraphen des zürcherischen Strafgesetzes nicht ausdrücklich nennt; dagegen wird ausgesprochen, daß Keller der Beschimpfung durch die Presse schuldig erklärt sei und findet sich im weiteren ein Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichtes, welches gemäß Anbringen der rekursbeklagten Partei ausdrücklich die 151 a und b und 153 St. G. B. eitiert. Daß aber das zürcherische Strafgesetzbuch die Beschimpfung durch die Presse nicht mit Strafe bedrohe, ist nicht einmal behauptet worden. Wenn sodann Rekurrent anführt, die rekurrierte Instanz habe deutsches Strafrecht angewendet, so ist von vornherein klar, daß auch diese Behauptung nicht stich haltig ist; es citiert das obergerichtliche Urteil den betreffenden Kommentar zum deutschen Strafrecht (Schwarze) blos als wissenschaftliche Antorität und es fehlt an jedem Anhalts punkte dafür, daß statt des zürcherischen in casu deutsches Straf recht Anwendung gefunden habe. Im weiteren hat Rekurrent zwar eventuell geltend gemacht, das zürcherische Strafrecht sei in unzulässiger Weise ausgelegt und angewendet worden; speziell habe man mit Unrecht angenommen, daß er bei Abfassung jenes Artikels eine beleidigende Absicht gehabt habe; derselbe beziehe sich übrigens nicht auf die Ehre, sondern auf die körperlichen Eigen schaften der Klägerin, die wahrheitsgetreu geschildert worden seien. Unter diesen Umständen könne füglich keine Ehrverletzung als vorhanden angenommen werden. Indes handelt es sich diesbezüg lich um Auslegung und Anwendung kantonalen Strafrechtes das Bundesgericht kann dieselbe nach bekanntem Grundsatze nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, sondern nur in Fällen von Will kür oder offenbar unrichtiger Interpretation einschreiten. Davon ist aber in casu gar keine Rede und genügt es in dieser Be ziehung zu bemerken, daß die beleidigende Absicht des 151 eben auch als dolus eventualis aufgefaßt werden kann, ferner auch wahre Tatsachen durch die Form, in welcher sie vorgebracht
werden, beleidigen können, und endlich die Annahme des zürche rischen Obergerichtes, daß auch das Lächerlichmachen von körper lichen Eigenschaften eine Ehrverletzung involvieren kann, nicht auf Willkür beruht oder offenbar unrichtig ist. Eine Verfassungs verletzung liegt also auch in dieser Beziehung gewiß nicht vor. Aus dem Gesagten ergibt sich aber, daß auch die Preßfreiheit in keiner Weise verletzt ist. In dieser Hinsicht könnte das Bundes gericht dann einschreiten, wenn eine berechtigte, kein Rechtsgut verletzende, Meinungsäußerung als unerlaubt reprobiert worden wäre (Amtliche Sammlung VIII, S. 411). Dieser Fall aber liegt nicht vor; vielmehr ist anzuerkennen, daß die Auslassungen des Rekurrenten allerdings beleidigende waren; der Umstand, daß sie durch die Presse erfolgten, kann ihrer Ahndung natürlich keinen Abbruch tun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.