Art. 19 ff. Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend das Zivilstandswesen und die Ehe; Rückwirkung und Umfang des Verweises auf das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes. Art. 19 Abs. 1 gilt auch für vor dem 1. Juli 1892 geschlossene Ehen, da der Gesetzeszweck die Vereinheitlichung und Beseitigung interkantonaler Rechtsunsicherheit verlangt. Der Verweis erfasst das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes in seinem ganzen Umfang, somit auch dessen kollisionsrechtliche Normen. Führt dieses Recht seinerseits auf ein anderes Recht, so ist dieses im Rahmen von Art. 19 anzuwenden. Das Bundesgericht prüft kantonales Prozessrecht nicht nach.
zwei Prozeduren veranlassen wollte, die eine, staatsrechtliche, betreffend Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891, die andere, civilrechtliche, betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über den Civilstand und die Ehe. Vielmehr liegt hier ein Fall vor, in welchem für die Entscheidung der Hauptrechtsfrage neben eidgenössischen auch kantonale Gesetze zur Anwendung kommen, wobei erstere die Frage der Statutenkollison, letztere vor allem den materiellen Entscheid beherrschen (Art. 83 O. G.). Die eventuell gestellte Rechtsfrage betreffend Verschulden ist nach eid genössischem Recht zu beantworten; das gleiche gilt von der Be stimmung der für die Entschädigung maßgebenden kantonalen Gesetzgebung; auch bezüglich der Entschädigungsfrage sodann wäre das Bundesgericht dann kompetent, wenn es das kantonale Urteil bezüglich der Verschuldensfrage abänderte. Unter solchen Umständen ist nun die Berufung als zulässig zu bezeichnen. 2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Der beklagte Ehemann Martiny war früher und noch zur Zeit der Eingehung der Ehe Luxemburger; er heiratete die Klägerin im Jahre 1878 in Bern. Die Eheleute ließen sich darauf in Freiburg, Schweiz, nieder; daselbst hatte Martiny bis Juni 1880 seine Ausweisschriften deponiert und betrieb bis September 1880 die dortige Wirtschaft zum Salmen. Unterm 27. Juni 1880 nahm ihn die Gemeinde Bovernier, Kantons Wallis, als Bürger auf; die Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht scheint erst später, im Jahre 1881, er folgt zu sein. Im Jahre 1880 siedelten die Eheleute Martiny von Freiburg, welches unbestrittenermaßen als ihr erster ehelicher Wohnsitz zu betrachten ist, nach Zürich über; sie betrieben daselbst ein unsittliches Gewerbe. In der Folge, speziell seit 1885, war der Ehemann Martiny vielfach von Zürich abwesend, in Saxon, während die Frau das Haus in Zürich leitete; daß jedoch der Ehemann im Wallis, seinem nunmehrigen Heimatkanion, förmlich Wohnsitz genommen und in Zürich nur ein Geschäftsdomizil bei behalten habe, ist nicht behauptet worden und geht auch aus den Akten nicht mit genügender Sicherheit hervor; insbesondere ist auch anzunehmen, daß Martiny zur Zeit der Klageerhebung in Zürich domiziliert gewesen sei, indem sonst die dortigen Gerichte in der Scheidungssache gar nicht kompetent gewesen wären (Art. 43 Bundesgesitz, betreffend Civilstand und Ehe). Es ist also davon auszugehen, daß die Eheleute Martiny ihr erstes ehe liches Domizil in Freiburg gehabt haben und dann als schwei zerische Niedergelassene in Zürich lebten. Selbst wenn übrigens angenommen werden müßte, daß der Ehemann seinen Wohnsitz von Zürich nach Saxon verlegt hätte und somit infolge Über siedlung in seinen Heimatkanton aufhörte, schweizerischer Nieder gelassener zu sein, so wäre dies mit Bezug auf das innere eheliche Güterrecht dann ohne Bedeutung, wenn dasselbe in casu durch Art. 19, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 beherrscht wird. Gemäß genanntem Artikel ist es nämlich mit Bezug auf das einmal begründete interne eheliche Güterrecht ohne Bedeutung wenn Ehegatten in der Folge ihren Wohnsitz in den Heimat kanton verlegen, und bleibt trotz eines solchen Wohnsitzwechsels, vorbehältlich des Art. 20 h. l., das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes maßgebend. Nach dem Gesagten muß zunächst unter sucht werden, ob das interne eheliche Güterrecht der Eheleute Martiny dem Art. 19 Abs. 1 cit. untersteht. 3. Nun ist in erster Linie gar nicht bestritten worden, daß die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten ganz allgemein nach dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen Rechte des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes zu beurteilen sind, diese Vor schrift bezieht sich, wie kaum bestritten werden kann, auf alle Ehen von Niedergelassenen, mögen selbe vor oder nach Inkraft treten des Bundesgesetzes (1. Juli 1892) abgeschlossen worden sein. Es ist dies übrigens hierorts unbestritten geblieben; im fernern steht fest, daß die Fakultät der Erklärung des Art. 20 laut Art. 37, sich auch auf die vor genanntem Datum einge gangenen Ehen bezieht. Streitig ist dagegen hierorts die weitere Frage, ob Art. 19 Abs. 1 cit., wonach das interne eheliche Güterrecht, Art. 20 cit. vorbehalten, für die ganze Dauer der Ehe vom Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrscht wird, auch alle am 1. Juli 1892 bereits bestandenen Ehen ergreife. Bejahendenfalls würden dieselben seit dem Zeitpunkt des Inkraft tretens des Gesetzes dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstellt; sie würden dieses Recht, falls es schon vor dem Ge setze ihr Güterrecht beherrschte, seit dem Gesetze unwandelbar bei
behalten; wenn sie dagegen vor dem Gesetze einem andern Rechte unterständen, so würden sie zufolge des neuen Gesetzes dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstellt und würden dann das selbe (Art. 20 cit. natürlich immer vorbehalten) unwandelbar beibehalten. Frägt sich aber, was durch das Bundesgesetz gewollt sei, so ist die Rückwirkung des Art. 19 Abs. 1, als im Willen des Gesetzes liegend, zu bezeichnen. Zwar ist weder in Art. 19 Abs. 1 noch sonst im Gesetze ausdrücklich und speziell vorge schrieben, daß das innere Güterrecht der vor dem 1. Juli 1892 abgeschlossenen Ehen vom Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrscht werde; vielmehr besteht punkto Rückwirkung der güter rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes nur die besondere Vor schrift des Art. 37 h. 1. Hingegen ist es, wenn auch wünschbar, so doch nicht nötig, daß die Rückwirkung immer ausdrücklich vorgeschrieben werde; vielmehr kann dieselbe sich sehr wohl aus den Umständen als gewollt ergeben (Windscheid, Pandekten I, S. 74). Dies trifft nun hier zu. In der Tat ging der Zweck des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 dahin, dem im inter kantonalen Privatrechte bestehenden anerkannt unhaltbaren Zu stande der Rechtsunsicherheit soweit möglich ein Ende zu machen. Dieser Zweck wäre nun speziell mit Bezug auf das interne ehe liche Güterrecht insoweit als erreicht zu betrachten, wenn vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes an alle bestehen den Ehen unter das genannte Gesetz fallen, speziell auch dem Art. 19 Abs. 1 desselben unterstellt würden. Anders würde sich die Sache verhalten, sobald man genanntes Alinea des Art. 19 nur auf die seit 1. Juli 1892 abgeschlossenen Ehen beziehen, somit die früher abgeschlossenen unter dem frühern Rechte belassen und die Rückwirkung des neuen Rechtes negieren würde. In diesem Falle würden seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes und noch auf lange Zeit mit Bezug auf das interne Güterrecht zwei Klassen von Ehen bestehen: Die vor dem 1. Juli 1892 abge schlossenen, welche (zum mindesten bezüglich der vor genanntem Datum stattgefundenen Akte) dem frühern Rechte unterständen, und die seit 1. Juli 1892 abgeschlossenen, welche durch das neue Recht beherrscht würden. Das aber war der Wille des Bundes gesetzes nicht; Art. 1 desselben schreibt denn auch vor, daß die personen , familien und erbrechtlichen Bestimmungen des Civil rechtes eines Kantons auf die Niedergelassenen und Aufenthalter nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesgesetzes Anwendung finden, ohne daß irgendwo bezüglich der frühern Ehen punkto internes Güterrecht eine Ausnahme gemacht würde, (vrgl. auch Art. 2 h. 1.). Zu beachten ist auch, daß nach Art. 39 h. I. auf
rt. 19 Abs. 1. Es sei daher die Rückwirkung desselben nicht als gewollt anzunehmen. Indes ist diese Argumentation doch nicht durchschlagend. Vielmehr ist ein genügender Grund nicht ersicht lich, weswegen das interkantonale Güterrecht des Bundesgesetzes bezüglich der innern Seite des Güterrechtsverhältnisses, einzig nur in Betreff der Fakultät des Art. 20, und nicht auch in den brigen Beziehungen, speziell mit Hinsicht auf Art. 19 Abs. 1 die frühern Ehen ergreifen sollte. Diesbezüglich mag bemerkt wer den: Die Rückwirkung des Art. 20 soll die Möglichkeit gewähren, daß Ehegatten bei Vornahme eines Wohnsitzwechsels unter ge wissen Bedingungen, trotz der Spaltung des ehelichen Güterrechtes nach seiner inneren und äußeren Seite, das ganze güterrechtliche Verhältnis einem einzigen Rechte sollen unterstellen können. Art. 37 cit. sodann verfolgt, obschon dies nicht ausdrücklich ge sagt ist, nur den Zweck, den vor dem 1. Juli 1892 verehelichten Personen auch ohne den in Art. 20 cit. vorgesehenen Wohnsitz wechsel die Möglichkeit zu gewähren, durch gemeinsame Erklärung das gesamte Güterrechtsverhältnis dem einen Wohnsitzrechte zu unterstellen. Es kann also aus Art. 37 nicht e contrario folgert werden, daß Art. 19 Abs. 1 mangels ausdrücklicher Be stimmung rückwirkende Kraft nicht haben könne, dies um weniger, als genannter Artikel in den Übergangsbestimmungen steht und dieselben sich doch nur mit Rechtsverhältnissen befassen, welche das Gesetz selbst regelt. 4. Ist aber Art. 19 Abs. 1 rückwirkend auf die vor 1. Juli 1892 abgeschlossenen Ehen anzuwenden, so ergibt sich im weitern, daß Freiburg der erste Wohnsitz der Eheleute Martiny war und also die Güterrechtsverhältnisse derselben unter einander, mangels gegenteiliger Erklärung (Art. 37) sich nach dem dortigen, also freiburgischem, Rechte bestimmen. Diesbezüglich ist zwar einge wendet worden, daß die Eheleute Martiny während ihres Aufent haltes in Freiburg noch Luxemburger, nicht Schweizer, und daher auch nicht schweizerische Niedergelassene gewesen seien. Indes fällt dies außer Betracht. Es bleibt eben trotzdem wahr, daß Freiburg der erste eheliche Wohnsitz, speziell auch der erste schweizerische Wohnsitz der Eheleute Martiny gewesen ist. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß genannte Eheleute jedenfalls während eines Teils und vielleicht während der ganzen Dauer ihres frei burgischen Aufenthaltes Luxemburger gewesen sind; vielmehr können sie resp. kann einer der Eheteile, nachdem sie Schweizer geworden, aus der frühern Qualität als Ausländer hierorts keine Rechte ableiten. 5. Im weitern hat die Klägerin zwar angeführt, daß selbst bei Anwendung des freiburgischen Rechtes das innere Güterrecht der Eheleute Martiny in casu materiell durch das luxemburgische als das gewesene Heimatrecht, oder das Walliser Recht als gegen wärtiges Heimatrecht genannter Eheleute bestimmt werde. Wenn nämlich Art. 19 Abs. 1 cit. das Recht des ersten ehelichen Wohn sitzes als maßgebend erkläre, so meine er damit dieses Recht in seinem ganzen Umfange mit Inbegriff der darin enthaltenen Normen punkto Statutenkollision; nun gingen aber dieselben da hin, daß das eheliche Güterrecht überhaupt durch das Heimatrecht beherrscht werde. Zur Begründung wird auf Art. 3 des frei burgischen Code civil verwiesen, wonach im Kanton angesessene Fremde in Betreff ihres Standes und ihrer Fähigkeit zu den bürgerlichen Rechtsgeschäften (état et capacité aux actes de la vie civile) den Gesetzen des Landes ihrer Herkunft unterworfen seien. Umgekehrt behauptet der Beklagte, daß Art. 19 Abs. 1 cit. das materielle Recht des Kantons Freiburg mit Ausschluß der Statutenregelung im Auge habe, und übrigens Art. 3 des frei burgischen Civilgesetzbuches sich nicht auf das eheliche Güterrecht beziehe. Die Frage nun, ob Art. 19 Abs. 1 das innere Güter rechtsverhältnis dem materiellen Rechte des ersten ehelichen Wohn sitzes, oder aber dem durch das dortige interkantonale Privatrecht bezeichneten Rechte habe unterwerfen wollen, ist zweifellos eine Frage des eidgenössischen Rechtes; das Bundesgericht ist daher zu deren Behandlung kompetent. Sie ist aber, in Abweichung vom obergerichtlichen Urteil, dahin zu beantworten, daß Art. 19 Abs. 1 auf das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes in seinem ganzen Umfange habe verweisen wollen. Dazu gehört aber auch die das interne Güterrecht beschlagende Statutenregelung; auch diese ist also im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zu berücksichtigen. Wenn daher das interkantonale Privatrecht des ersten ehelichen Wohn sitzes dahin geht, daß unter gewissen Bedingungen nicht das
materielle Recht desselben Ortes, sondern irgend ein anderes, etwa das Heimatrecht für die inneren Güterrechtsverhältnisse maßgebend sein soll, so ist im betreffenden Falle gemäß dem durch das Bundesgesetz bezeichneten Rechte des ersten ehelichen Wohn sitzes materiell dieses andere, durch das erstere designierte Recht zur Anwendung zu bringen; dasselbe erscheint insofern es seine Geltung auf die Gesetzgebung des ersten ehelichen Wohnsitzes zurückführt, gewissermaßen als Bestandteil des Rechts des ersten ehelichen Wohnsitzes. Daraus ergibt sich, daß in Abweichung von den bezüglichen Ausführungen des angefochtenen Entscheides, allerdings untersucht werden mußte, ob das freiburgische Recht in casu das innere Güterrechtsverhältnis der Ehe Martiny ge mäß seinen eigenen materiellen Bestimmungen beurteilt wissen wollte, oder ob es selber diesbezüglich die Anwendung eines frem den Rechtes vorschreibt. 6. Nun hat aber die Vorinstanz, wenn auch nicht in prinzi paliter, so doch in eventueller Form die erwähnte Frage geprüft; sie hat dieselbe dahin beantwortet, daß für das eheliche Güterrecht nach freiburgischer Gesetzgebung nicht das Heimatprinzip, sondern das Territorialprinzip gelte, und Art. 3 des freiburgischen bürger lichen Gesetzbuches sich gar nicht auf die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten beziehe. Auch von diesem Gesichtspunkte aus zieht die Vorinstanz den Schluß, daß von Anwendung des Heimat rechtes nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht ist nun nicht kompetent, diese Frage der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes nachzuprüfen; es muß schon aus diesem Grunde beim bezüglichen Entscheide sein Verbleiben haben. Immerhin mag bemerkt werden, daß die erwähnte Auslegung des Art. 3 der Doktrin und Praxis des französischen Rechtes entspricht (siehe Demolombe I, S. 76 78; 81, 83; Aubry und Rau I, 177 179; Huber, System des schweizerischen Privat rechts I, S. 87. 7. Nach dem Gesagten steht fest, daß das angefochtene Urteil, insofern es die Regelung der internen ehelichen Güterrechtsver hältnisse materiell nach freiburgischem Rechte beurteilt, zu bestä tigen und das hiegegen gerichtete Hauptbegehren der Berufungs klägerin abzuweisen ist. Nun hat die Klägerin zwar eventuell noch in dieser Instanz eine Entschädigung beansprucht; sie be ründet aber dies Begehren damit, daß der Beklagte die Schuld oder doch die Hauptschuld an der Zerrüttung der Ehe trage. In dieser Beziehung hat jedoch die Vorinstanz ausgeführt, daß ein solches eventuelles Begehren um Entschädigung vor der ersten Instanz (Bezirksgericht Zürich) nicht gestellt und vor zweiter Instanz prozessualisch nicht mehr zulässig sei. Demnach hat sie das Entschädigungsbegehren schon aus Gründen des kantonalen Prozeßrechtes abgewiesen. Das Bundesgericht hat nun nach be kanntem Grundsatze nicht nachzuprüfen, ob kantonales Recht, speziell kantonales Prozeßrecht, von den kantonalen Gerichten richtig ausgelegt und angewendet worden sei. Es ist daher das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich vom 6. September 1894 sein Bewenden.