Art. 5 and 7 EHG; death of a child in a railway accident; scope of recoverable loss and moral damage. Art. 5 EHG is exhaustive for death cases: it allows funeral expenses and, for supported survivors, compensation for loss of maintenance, but not reimbursement of upbringing costs. Such expenses are not recoverable either under Art. 7 EHG, which grants an equitable sum for moral harm and excludes proved patrimonial loss. The amount for tort moral lies in the court's equitable discretion and will only be reviewed for obvious imbalance in light of comparable awards (consid. 3-4). Default interest on the awarded sum is set at 5% (consid. 5).
schädigung, welche ihm die Jura Simplonbahn Gesellschaft bezahlen hat, festgesetzt auf sechstausend vierhundert Franken, welche Summe zinsbar erklärt wird à 4 % vom 17. August 1891 hinweg 2. Mit seinem dritten Klagsbegehren ist der Kläger vorge nannt abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte H. Jacot Burmann die Be rufung an das Bundesgericht, indem er Erhöhung der vorinstanz lich gesprochenen Entschädigung und zwar sowohl derjenigen aus Art. 5 als aus Art. 7 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes, sowie Erhöhung des Zinsfußes von 4 auf 5 % beantragte. Die beklagte Bahngesellschaft beantragte Bestätigung des vor instanzlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
vor, über den Ansatz der ersten Instanz hinauszugehen. Das Be gehren aus Art. 8 h. 1. endlich sei wegen mangelnder Substan tirung abzuweisen. 2. Die beklagte Bahngesellschaft hat bereits im vorinstanzlichen Zerfahren anerkannt, daß sie dem heutigen Kläger, Vater Jacot, ür den Tod seines Kindes, und zwar sowohl aus Art. 5 als aus Art. 7 E. H. G. haftpflichtig sei; nachdem sie sodann durch die Vorinstanz aus Art. 5 cit. zur Tragung der Beerdigungs kosten von 400 Fr., und aus Art. 7 für tort moral zur Zah lung von 6000 Fr. verurteilt worden, hat sie gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt, sondern dasselbe anerkannt. Es steht unter diesen Umständen fest, daß die Beklagte dem Kläger gegen über zur Zahlung der genannten Beträge verpflichtet ist und eine Reduktion derselben hierorts nicht mehr stattsinden kann; dagegen ist zufolge eingelegter Berufung des Klägers allerdings noch die Frage streitig, ob Kläger noch weitere Entschädigung beanspruchen könne. Nun hat die Beklagte beim heutigen Vorstand erklärt, dem Kläger aus Art. 8 E. H. G. für die beim Unfall zu Grunde gegangenen Kleider und Wertgegenstände Ersatz leisten zu wollen. Es kann sich daher nach der Aktenlage nur noch fragen, ob dem Kläger, sei es aus Art. 5, sei es aus Art. 7 h. 1. die für sein verunglücktes Kind aufgewandten Erziehungskosten zu ersetzen seien, und ferner, ob die Entschädigung für tort moral aus Art. 7 cit., auch abgesehen von einem etwaigen Zuspruch der Erziehungskosten zu erhöhen sei. 3. Was nun zunächst den Art. 5 cit. betrifft, so statuiert er in Alinea 1 für den Fall der Tötung (von anderen, hier von vornherein nicht zutreffenden Bestimmungen abgesehen) zunächst Ersatz der Kosten der Beerdigung; in Alinea 2 des gleichen Ar tikels wird ferner bestimmt, daß ein unterstützungsberechtigter Hinterlassener in einem solchen Falle für Entzug des Unterhaltes Ersatz verlangen kann. Im vorliegenden Falle sind nun die Be erdigungskosten im Betrage von 400 Fr. anerkannt, und ist eine weitere Forderung auf Grund des Art. 5, Alinea 1, nicht gestellt worden. Für Entzug des Unterhaltes sodann wurde überhaupt kein Schadenersatz eingeklagt. Das Rechtsbegehren des Klägers lautete allerdings u. a. allgemein auf Entschädigung aus Art. 5; dagegen wurde dieselbe nach Maßgabe der in der Klagesubstan tirung aufgestellten Tatsachen verlangt; unter diesen Klagetat sachen ist nun nirgends angeführt, daß die verunglückte Tochter ihren Angehörigen, speziell dem Kläger, den Unterhalt gewährt hätte, oder daß nach der gegebenen Sachlage diese Unterstützungs pflicht wohl in Zukunft aktuell hätte werden können; Kläger hat also nirgends Ersatz für Entzug des Unterhaltes verlangt; es erklärt sich dies übrigens ohne weiters aus der Tatsache, daß er in Wirklichkeit ein gutsituierter Mann ist, der aller Voraussicht nach kaum je in die Lage gekommen wäre, seine verunglückte Tochter um Unterstützung anzugehen. Unter diesem Umstande kann aber auf Grund des Art. 5 überhaupt keine Entschädigung zugespro chen werden. Speziell geht es nicht an, die Erziehungskosten für das getötete Kind auf Grund des genannten Art. 5 einzuklagen. Diesbezüglich kann angesichts des klaren Wortlautes desselben ein Zweifel nicht bestehen. 4. Nun hat aber der Kläger im weitern darauf abgestellt, daß die von der Vorinstanz gemäß Art. 7 E. H. G. gesprochene Summe vom Bundesgericht erhöht werde. Bei Zusprechung dieser angemessenen Geldsumme des Art. 7 ist, nach dem Wortlaute des Artikels selbst, von erweislichen Vermögensnachteilen abzusehen; daraus ergibt sich aber, daß die Erziehungskosten auch nicht unter dem Titel des Art. 7 zugebilligt werden können, indem dieselben eben erweislich wären und demgemäß auch vom Kläger genau beziffert worden sind. Für die Größe der Entschädigung aus Art. 7 ist vielmehr die Bedeutung des dem Kläger erwachsenen tort moral maßgebend; es ist nun ohne weiteres klar, daß dieser Schaden in der Regel um so größer sein wird, je tüchtiger und wohlerzogener ein verunglücktes Kind ist, und je größer dem nach die Hoffnungen sind, zu denen es berechtigte. Demgemäß wird auch die Höhe der Entschädigung aus Art. 7 sich darnach richten dürfen und kommen unter diesem Gesichtspunkt allerdings auch indirekt die aufgewandten Erziehungskosten mit in Betracht Obwohl nun in casu unbestritten ist, daß die verunglückte Mar guerite Jacot allerdings eine guterzogene, hoffnungsvolle Tochter war und ihr Tod demgemäß den Angehörigen berechtigten, tiefen Schmerz bereiten mußte, so kann doch auf eine Erhöhung des
vorinstanzlich gesprochenen Betrages von 6000 Fr. nicht einge treten werden. Vielmehr steht derselbe im richtigen Verhältnis zu den Entschädigungen, welche das Bundesgericht in ähnlichen Fällen gesprochen hat (s. bezüglich des Zollikofen Eisenbahnunfalles Amtliche Sammlung XIX, S. 774 in Sachen Flora Hirt; XX, S. 90 in Sachen Bärtschi; Entscheid in Sachen Schori vom 23. Januar 1895; vrgl. auch Amtliche Sammlung IX, S. 268 in Sachen Perrin gegen Lausanne Ouchy.) Es ist daher das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkte zu bestätigen. 5. Was dagegen den Zinsfuß von den gesprochenen Beträgen betrifft, so ist derselbe von 4 auf 5 % zu erhöhen. Es ist dies der gesetzliche Verzugszins, den das Bundesgericht regelmäßig zu erkannt hat (so z. B. in Sachen Bärtschi XX, S. 90). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: