Art. 288 SchKG; conditional debt assumption linked to a property sale and dependent on the sale's legal subsistence. A promise to assume another's debt is not enforceable when, according to the established will of the parties and the creditor's understanding, it was given only as part of a reciprocal transaction intended to stand or fall with the underlying sale. If the essential premise of the undertaking fails, the assumption loses binding force; the creditor may not rely on an independent expromissio where the facts show a conditional assumption integrated into the transaction.
gebürgt haben. Die Kläger befolgten diesen Rat, und so wurde in einem Anhang zum Kaufvertrag der Kaufpreis auf 51,000 Fr. angesetzt, mit der Bemerkung, der Übererlös über das 43,000 Fr. betragende Pfandkapital werde gegenseitig verrechnet. Kurze Zeit nach der Ratifikation dieses Kaufvertrages fiel der Verkäufer Hans Würgler in Konkurs. Die Konkursverwaltung drohte den Klä gern, den Kaufvertrag gestützt auf Art. 285 u. ff. des Bundesge setzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs anzufechten, worauf diese von demselben zurücktraten. Nun leitete Gründling gegen die Brüder R. und Adolf Würgler für seine Forderung von 4022 Fr. nebst Zins laut Schuld und Übernahmsschein vom 11. Juli 1893 Betreibung ein. Der von diesen erhobene Rechts vorschlag wurde vom Obergericht des Kantons Aargau durch Erteilung provisorischer Rechtsöffnung beseitigt und die Betrie benen stellten hierauf im ordentlichen Prozeßwege das Begehren auf Aberkennung der gegen sie geltend gemachten Forderung. ir Begründung ihrer Klage führten sie im wesentlichen aus: Die Übernahme der Forderung von 4022 Fr. sei ein Bestandteil e Folge des Kaufvertrages gewesen, den sie mit ihrem Bruder abgeschlossen haben, und sei daher mit der Auflösung des Kauf vertrages dahingefallen. Sie haben denselben auf den Rat des Beklagten abgeschlossen. Nachdem sie mit ihrem Bruder einig ge worden seien, habe der Beklagte erklärt, daß er den Vertrag nur ratifizieren lasse, wenn die beiden Kläger die Bürgschaft für seine Kaufrestanzforderung übernehmen. Die Kläger seien damit ein verstanden gewesen und am 11. Juli habe die Verschreibung des Kaufvertrages stattgefunden. Da habe ihnen der Beklagte eröffnet, er habe an ihrem Bruder noch weitere 1022 Fr. zu fordern, und verlangt, daß auch diese Forderung gedeckt werde, widrigenfalls er nicht ratifizieren lasse. Zugleich habe er nunmehr verlangt, daß die Kläger nicht als bloße Bürgen, sondern als Selbst schuldner eintreten. Daraufhin seien die Kläger mit ihrem Bruder und dem Beklagten übereingekommen, daß sie für die Liegenschaft nicht nur 43,000 Fr. Haftschulden, sondern auch noch die weitern 4022 Fr. an den Beklagten übernehmen wollen, und es sei dann der erwähnte Schuld und Übernahmsschein verfaßt und unter zeichnet worden, in welchem ausdrücklich auf den Kaufvertrag vom gleichen Tage Bezug genommen sei. Aus dieser Darstellung folge, daß die Schuldübernahme ein Bestandteil des Kaufge schäftes sei, und daher mit diesem stehe und falle. Der Beklagte bestritt daß er den Klägern den Rat erteilt habe, die Besitzung ihres Bruders um 43,000 Fr. zu kaufen und daß er gesagt habe, er lasse den Kauf nicht ratifizieren, wenn sie nicht die Bürgschaft für seine Kaufrestanzforderung übernehmen. Es habe sich überhaupt nicht um eine Bürgschaft, sondern um eine selb ständige Übernahme einer Schuld des Hans Würgler durch die Kläger (expromissio) gehandelt. Dies gehe auch daraus hervor, daß die Kläger dem Beklagten für diese 3000 Fr. schon seit dem Abschluß des Verkaufes an Hans Würgler bürgschaftlich verpflich tet gewesen seien, und dann auch nach Unterzeichnung der Schuld verpflichtung die bezügliche Bürgschaftsurkunde zurück verlangt und auch erhalten haben. Unrichtig sei, daß die Kaufsumme 47,022 Fr. betrage; diese Behauptung stehe im Widerspruch mit dem Wortlaut des Liegenschaftskaufvertrages vom 11. Juli 1893. Dagegen werde zugegeben, daß die Kläger im Konkurs des Hans Würgler der Anfechtungsklage dadurch zuvorgekommen seien, daß sie den Kauf freiwillig aufhoben. Das zwischen den Klägern und ihrem Bruder abgeschlossene Kaufgeschäft gehe aber den Beklagten gar nichts an. Die Übernahme der 4022 Fr. als direkte Schuld der Kläger bilde ein Rechtsgeschäft für sich; weil aber die tat sächliche Voraussetzung des Zusammenhanges mit dem Kauf eine unrichtige sei, so müsse auch der Schluß, daß mit dem Hinfall des Kaufes auch der Schuldschein hinfällig sei, unrichtig sein. Dazu komme aber noch, daß der Kauf nicht infolge Anfechtungs klage durch Richterspruch aufgehoben worden, sondern einzig durch die freie Willensbestimmung der Kontrahenten. Der Beklagte habe bei dieser Aufhebung nicht mitgewirkt; die Willensbestimmung dritter Personen könne aber die Rechte des Beklagten, als Gläu biger laut Schuldschein vom 11. Juli 1893, nicht alterieren. 2. Die Vorinstanz hat die Aberkennungsklage gutgeheißen mit der Begründung, daß die klägerische Sachdarstellung im wesent lichen die richtige und daher als erwiesen zu betrachten sei, daß gemäß der Abmachung vom 11. Juli 1893 der Kaufpreis der Liegenschaft nicht nur in der Übernahme der Haftschulden von
43,000 Fr., sondern auch der Forderung des Beklagten im Be trage von 4022 Fr. bestanden habe. Damit sei aber erstellt, daß die Schuldübernahmsverpflichtung vom 11. Juli 1893 einen integrierenden Bestandteil des Kaufgeschäftes und keineswegs eine selbständige expromissio gebildet habe, wie denn auch nicht ein zusehen wäre, aus welchem andern Grunde die ohnehin schon bedrängten Kläger ihre Verbindlichkeiten gegen Gründling und ihrem Bruder erhöht haben sollten. Da nun der Kaufvertrag im Konkurse des Hans Würgler dahingefallen sei, so verfalle auch die, eine Anweisung auf die Kaufsumme enthaltende Schuld verpflichtung der Kläger dem gleichen Schicksal. 3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist nicht zweifelhaft. Der erforderliche Streitwert ist gegeben, und es handelt sich um eine nach eidge nössischem Rechte zu entscheidende Civilrechtsstreitigkeit. Allerdings rührt die klägerische Forderung zum Teil aus einem Liegenschaften kauf her, allein die Gültigkeit dieses Kaufes steht hier nicht in Frage; streitig ist einzig die Schuldübernahme der Kläger, und über diese ist nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. 4. In der Sache selbst ist zu bemerken: Tatsächlich steht fest, und ist von den Klägern nicht in Abrede gestellt worden, daß sie am 11. Juli 1893, bei Anlaß der Erwerbung der Liegen schaft zum Rößli in Rheineck, sich dem Beklagten gegenüber ver pflichtet haben, die Schuld ihres Bruders von 3000 Fr. als letzte Abzahlung aus dem Kaufverschrieb vom 16. Dezember 1892 nebst Zins und von 1022 Fr. für bezogenes Getränk u. s. w. zu übernehmen und bis zum 15. Oktober 1893 an den Beklagten abzubezahlen. Die Kläger stützen ihre Bestreitung der Schuld pflicht einzig darauf, daß diese Schuldübernahme einen Teil ihrer aus dem am gleichen Tage abgeschlossenen Liegenschaftenkauf re sultierenden Verpflichtungen gebildet habe, und mit dem Dahin fallen dieses Kaufes ebenfalls erloschen sei. Sie leugnen also die vom Beklagten angeführten Tatsachen, welche an sich geeignet sind, dessen Anspruch zu begründen, nicht, sondern machen einen selbständigen Verteidigungsgrund geltend, indem sie behaupten, ihr Schuldversprechen sei ein modifiziertes gewesen, es sei nur in der Meinung abgegeben und angenommen worden, daß es mit dem Liegenschaftenkauf stehen und fallen solle. Die Behauptung daß die Schuldverpflichtung nur unter der genannten Voraus setzung begründet worden sei, stellt sich sonach nicht als eine Be streitung der zur Erzeugung des beklagtischen Anspruchs erforder lichen Tatsachen, sondern als die Geltendmachung eines selbstän digen Verteidigungsmittels dar, und es haben daher die im vor liegenden Prozeß als Kläger auftretenden Belangten den Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptung zu leisten. Die Vorinstanz hat diesen Beweis als erbracht erklärt, indem sie ausführte, daß die Schuldübernahmeverpflichtung vom 11. Juli 1893 einen inte grierenden Bestandteil des Kaufsgeschäftes über die Liegenschaft des Hans Würgler gebildet habe. Nun ist zwar diese Ausführung insofern nicht zutreffend, als die dem Beklagten gegenüber erklärte Schuldübernahme nicht einen Bestandteil des Kaufvertrages mit Hans Würgler ausmachte, sondern ein besonderes Rechtsgeschäft für sich; allein zu entscheiden war blos, ob die Schuldübernahme mit diesem Kaufvertrag in einen derartigen Zusammenhang ge bracht worden sei, daß sie nicht unabhängig von dem letztern fort bestehen sollte, und diese Frage wollte augenscheinlich die Vor instanz bejahen, indem sie erklärte, die streitige Schuldverpflichtung bilde einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages. Wenn sie nun die Willensmeinung der Parteien in diesem Sinne interpretiert hat, so kann weder von einem tatsächlichen Wider spruche mit den Akten, noch von einem Rechtsirrtum gesprochen werden. Tatsächlich und für das Bundesgericht daher bindend, hat das kantonale Obergericht festgestellt, daß die Sach darstellung der Kläger im wesentlichen die richtige und die Be streitung des Beklagten unbegründet seien. Aus der klägerischen Sachdarstellung geht aber hervor, daß die Kläger die streitige Schuld ihres Bruders aus keinem andern Grunde übernahmen, als weil der Beklagte erklärt hatte, nur unter dieser Bedingung in die Ratifikation des Kaufvertrages einzuwilligen. Infolge dieser Stellungnahme des Beklagten ließen sich die Kläger außer den Hypothekarschulden auch noch diese Schuld des Verkäufers an weisen, und übernahmen damit die Liegenschaft um 47,022 Fr. statt wie ursprünglich festgesetzt war, um 43,000 Fr. Die Schuld übernahme gegenüber dem Beklagten geschah also im engsten
Zusammenhange mit dem Kauf der Liegenschaften des Hans Würgler, und unter der Voraussetzung, daß die Kläger in der Erwerbung derselben den Gegenwert für ihre diesfällige gegenüber dem Beklagten eingegangene Verpflichtung erhalten. Der Beklagte, der auf diesem Wege die Kläger zur Schuldübernahme hatte ver anlassen können, konnte somit das Versprechen derselben nur so verstehen, daß dasselbe zum Zwecke der Erfüllung des Kaufver trages und unter der Voraussetzung der Verwirklichung be ziehungsweise Rechtsbeständigkeit dieses letztern abgegeben wurde. 5. Nun hat sich tatsächlich diese Voraussetzung der Kläger nicht verwirklicht. Die von ihnen gekaufte Liegenschaft ist in die Konkursmasse ihres Bruders gezogen worden, und der Gegenwert für ihre Schuldübernahme ist ihnen damit entgangen. Allerdings wurde den Klägern die Liegenschaft nicht auf Grund eines ge richtlichen Urteils entzogen. Sie sind selbst zurückgetreten. Allein wie der Beklagte zugibt, beruhte dieser Rücktritt nicht auf freier Vereinbarung mit dem Verkäufer, sondern einzig auf der Absicht, der ihnen angedrohten Anfechtungsklage zuvorzukommen. Sie sind durch die Stellungnahme der Konkursverwaltung zu diesem Rück tritt veranlaßt worden und haben mit demselben lediglich einem für sie aussichtslosen Prozeß vorgebeugt; denn nach den Akten kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nach Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs hier vorlagen, und der Beklagte hat es denn auch nicht versucht, das Gegenteil nachzuweisen. Da sich somit eine wesentliche Voraussetzung, unter welcher die strei tige Schuldübernahme eingegangen worden ist, nicht erfüllt hat, ist dieselbe nicht rechtswirksam und es muß daher die Aberkennungs klage gutgeheißen werden. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1894 in allen Teilen bestätigt.