BGE 21 I 17Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I18.08.1894Inadmissible
Dr. Courvoisier and Basler Löwenbräu challenged a bankruptcy auction of movables from the Hotel zur Krone in Biel, arguing that the sale should have been conducted by the bankruptcy office rather than the bankruptcy administration and that the Bern supervisory authority's circular exceeded legislative power. The Bern supervisory authority rejected the complaint, and the appellants brought a state-law appeal to the Federal Court. The Court held that it could not review the interpretation or application of the federal bankruptcy statute in this procedural posture, nor the interpretation of cantonal implementing law, and therefore did not examine the merits. It held that the challenge to the circular likewise raised a cantonal-law interpretation issue. The appeal was dismissed as inadmissible for lack of jurisdiction.
Art. 189 Abs. 2 OG; review of complaints concerning the administration of bankruptcy law and cantonal implementing provisions; lack of federal constitutional jurisdiction. Questions concerning who must conduct bankruptcy auctions under the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act and the scope of cantonal introductory law are, absent a denial of justice, matters of statutory interpretation not cognizable by the Federal Court in state-law proceedings. A supervisory circular issued by a cantonal authority is to be treated, where applicable, as an administrative directive; whether it exceeds the authority conferred by cantonal law is likewise a question of cantonal-law interpretation outside federal review.
die Justizdirektion verwies, worin die Auffassung festgehalten wurde, daß im Falle der Ernennung einer besondern Konkurs verwaltung die Mitwirkung des Konkursamtes bei Versteigerungen nicht erforderlich sei. B. Gegen diesen Entscheid vom 18. August, mitgeteilt 5. Sep tember 1894, erklärte Dr. Fr. Courvoisier für sich und das Basler Löwenbräu den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht, indem er beantragte, es seien den Rekurrenten gegenüber die Vorschriften von Ziffer 9 litt. c des Kreisschreibens Nr. 12 er rekurrierten Behörde, wonach alle Konkursversteigerungen durch die Konkursverwaltung geleitet werden sollten, als verfas fungswidrig zu erklären. Ferner sei genannter Entscheid vom 18. August aufzuheben und die fragliche Versteigerung der Mo bilien demnach zu annullieren. Zur Begründung wird im wesent lichen bemerkt: Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs sage nicht, wer in Konkursfällen die öffentliche Ver steigerung leiten solle; die Bezeichnung der betreffenden Person resp. des betreffenden Amtes sei gemäß Art. 29, 256 und 259 genannten Gesetzes den Kantonen überlassen. Nun beauftrage der bernische Gesetzgeber im Einführungsgesetze mit der Versteigerung den Betreibungsbeamten; dagegen rede das genannte Gesetz nicht von Konkursbeamten. Die bernische Aufsichtsbehörde in Schuld betreibungs und Konkurssachen nehme nun, sei es mit Recht oder nicht, an, daß der bernische Gesetzgeber vergessen habe, die Amtsstelle zu bestimmen, welche die Versteigerung in Konkurs fällen zu leiten habe. Jedenfalls sei die Konkursverwaltung nicht ex lege auch mit Leitung der Versteigerung betraut (Kommen tar von Weber und Brüstlein zu Art. 259 des Schuld betreibungs und Konkursgesetzes). Da also keine Ge setzesbestimmung bestehe, wonach die Konkursverwaltung eine Ver steigerung, speziell auch eine solche von Mobilien, vornehmen könne, so stehe der genannten Stelle diese Kompetenz überhaupt nicht zu. Die rekurrierte Aufsichtsbehörde habe eine bezügliche Vorschrift nicht erlassen können; vielmehr wäre dies Sache des Gesetzes gewesen. Durch Erlaß der Bestimmung der Ziffer 9 c des Cirkulars Nr. 12, wonach die Konkursverwaltungen die Versteigerungen leiten sollten, habe die Aufsichtsbehörde in das Gebiet der Legislative übergegriffen; in der Tat bedeute die betreffende Vorschrift nicht eine bloße administrative Direktion oder Weisung, welche auf dem Cirkularwege gegeben werden dürfe. Es liege daher eine Verletzung der Art. 27 und 28 der bernischen Kantonsverfassung von 1846 vor, denen zu Folge der Große Rat das Gesetzgebungsrecht habe und dasselbe nicht dele gieren dürfe. Die rekurrierte Behörde dürfe nicht durch ertensive Interpretation die Lücken des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz ausfüllen. Da das Cirkular vom 25. März 1893 demnach der verfassungsmäßigen Grund lage entbehre, sei auch der auf Grund dieses Cirkulars erlassene Entscheid vom 18. August 1894 hinfällig. Derselbe werde jedoch nur insoweit angefochten, als er die Mobilien betreffe. Streitig sei in casu nicht etwa bloß die Interpretation eines kantonalen Gesetzes. Wenn die rekurrierte Aufsichtsbehörde bloß auf dem Wege der Analogie hätte interpretieren wollen, so wäre sie dazu gelangt, festzustellen, daß die Versteigerung nicht einem besonders bestellten Konkursverwalter, sondern allein einer Amtsstelle habe übertragen werden können. C. Die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon kurssachen beantragt Abweisung des Rekurses und zwar wesent lich aus folgenden Gründen: Sie habe sich für kompetent erachtet, eine Verordnung zu erlassen, der zu Folge in Zukunft die Kon kursverwaltung die Versteigerung leiten sollte. Das einschlägige Bundesgesetz entscheide nämlich nicht, wer in solchen Fällen die genannten Funktionen ausüben solle; dies zu bestimmen, stehe den Kantonen zu. Nun schreibe das bernische Einführungsgesetz zwar vor, daß der Verkauf vom Beamten (préposé) vorzuneh men sei; diese Bestimmung beziehe sich aber offenbar und unbe strittenermaßen nur auf die Fälle der Betreibung, nicht dagegen auf den Konkurs. Da in Folge dessen die Praxis in Fällen der letztern Art geschwankt habe, so habe die Aufsichtsbehörde ge glaubt, das Gesetz im genannten Sinne interpretieren zu müssen; genannte Behörde habe angenommen, daß gemäß Sinn und Geist des Betreibungs und Konkursgesetzes und des kantonalen Ein führungsgesetzes zu demselben, wo eine Konkursverwaltung bestehe, diese auch zur Leitung der Versteigerung befugt sei. Gemäß
Art. 28 des Einführungsgesetzes könne die rekurrierte Behörde den Betreibungs und Konkursämtern Weisungen erteilen, zwecks einheitlicher und rationeller Anwendung des einschlägigen Ge setzes; sie sei daher auch zum Erlaß des angefochtenen Cirkulars kompetent gewesen und zwar um so mehr, als sie nach dem hie für maßgebenden kantonalen Recht die bezüglichen Beschwerden zu entscheiden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
teilen. In casu würde es sich also fragen, ob die angefochtene Verordnung, Cirkular Nr. 12, und speziell Ziffer 9 b derselben, als eine solche Weisung im Sinne des Art. 28 des kantonalen Einführungsgesetzes zu betrachten sei, oder ob die Aufsichts behörde in dieser Beziehung über die durch Art. 28 cit. ihr ge währte Verordnungsgewalt hinausgegangen sei. Diese Frage ist nun wieder wesentlich eine Interpretationsfrage des kantonalen Gesetzesrechtes, auf welche das Bundesgericht nicht einzutreten hat. Es kann übrigens zum Schlusse bemerkt werden, daß frag liches Cirkular sich in Wahrheit als eine bloße Verwaltungs verordnung darstellt, zu deren Erlaß die betreffende Administrativ behörde doch wohl schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grund sätzen befugt war, ohne damit das Prinzip der Gewaltentrennung zu verletzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.