General mandate to buy shares to support the issuer’s price; allocation of trades to account and effect of protest. A booking of transactions to an employee’s personal account constitutes an acknowledgment of personal liability only if made unconditionally. Where the employee acts under a superior’s general instruction and repeatedly protests against the accounting treatment, no admission can be inferred. If the cantonal instance has found, as a matter of fact, that such a general mandate existed, the federal court is bound by that finding and may review only the legal characterization of the transactions as concluded for the principal’s account.
Verkauf der gleichen Anzahl Effektenbank Aktien Dezember 1891 nicht anerkannte. Er behauptete, diese Geschäfte, aus welchen ein Verlust von 2780 Fr. a Cts, resultierte, seien zu Unrecht auf seinen Konto gebucht worden. Auf Grund eines Beweisverfahrens stellte die Vorinstanz diesbezüglich folgendes fest: Beklagter, der seit 1889 als Angestellter der klägerischen Bank für den persön lichen Besuch der Börse und den Abschluß der Börsengeschäfte der Klägerin verwendet worden sei, habe im Herbst 1891 von dem damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates, Hermann Weiß, den generellen Auftrag erhalten, die Kurse der eigenen Aktien des klägerischen Instituts im Notfalle eventuell durch Käufe für die Klägerin selbst zu halten. Der Beklagte habe dann am 30. Sep tember/5. November 1891 zu drei Malen zusammen 25 Aktien der Schweizerischen Wechsel und Effektenbank zum Gesamtpreis von 7137 Fr. 50 Cts. gekauft und am 3. Dezember/16. De zember 1891 wiederum 25 Stück für zusammen 4356 Fr. 70 Cts. verkauft. Diese Geschäfte habe Beklagter mehrmals auf den Privatkonto des Bankdirektors Weiß zu buchen versucht, wogegen dieser Buchung auf des Beklagten Konto verlangt habe. Der Be klagte habe sich dieser Maßnahme wiederholt widersetzt, sich dann aber doch, wenn schon unter Protest, gefügt und auch die Kaufs noten, welche ihm von der Klägerin zugestellt worden waren, entgegengenommen. Er habe auch bei jedem Konto Korrent Aus zug, der ihm über seinen Verkehr mit der Klägerin zugestellt wurde, dagegen protestiert, daß diese Effektenbank Aktien in dem selben figurieren. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage, soweit sie der Beklagte bestritten hatte, ab. Während die erste Instanz davon ausgegangen war, die Klägerin habe als Funda ment ihrer Klage den Nachweis zu erbringen, daß der Beklagte die betreffenden Geschäfte in Effektenbank Aktien unbefugter Weise im Namen der Klägerin abgeschlossen habe, welchen Nachweis sie als nicht geleistet erklärte, führte die zweite Instanz aus, durch die Tatsache, daß Beklagter selbst die in Betracht kommenden Käufe auf seinen Namen gebucht und damit sich selbst als Käufer anerkannt habe, sei das Klagefundament erstellt, und die Behaup tung des Beklagten, daß er nur im Auftrag des Leiters der klä gerischen Bank und für ihre Rechnung gekauft, sowie daß er die Käufe nur auf Befehl des Bankdirektors und unter beständigem Protest seinerseits auf seinen Namen gebucht habe, stelle sich als Einrede dar, für welche dem Beklagten der Beweis obliege. Auf Grund des Beweisverfahrens müsse nun aber dieser Beweis als erbracht gelten. Der generelle Auftrag des Hermann Weiß, durch gelegentliche Aktienkäufe den Kurs der Aktien zu halten, könne nach den Zeugendepositionen nicht bezweifelt werden, und ebenso gehe aus denselben hervor, daß der Beklagte die von ihm voll zogenen Käufe nur unter Protest auf seinen Namen gebucht habe. Bei der Abhängigkeit, in der er sich geschäftlich gegenüber seinem Auftraggeber befunden habe, müsse dieser Protest für die Wahrung seiner Rechtsstellung als genügend erachtet werden. 2. Die Entscheidung der vorliegenden Streitsache hängt davon ab, ob die laut Feststellung der kantonalen Instanzen durch den Beklagten im Namen der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte in Effektenbank Aktien für Rechnung des Beklagten, oder aber für Rechnung und im Auftrag der Klägerin selbst abgeschlossen wor den seien. Nun steht zunächst fest, daß die fraglichen Geschäft vom Beklagten selbst, als Angestellten der klägerischen Bank, auf seinen Konto gebucht worden sind, und es müßte in dieser Tat sache zweifellos eine Anerkennung desselben, daß die Geschäfte auf seine Rechnung gehen, erblickt werden, wenn die Eintragung auf seinen Konto vorbehaltlos erfolgt wäre. Dies ist nun aber nicht der Fall. Die Vorinstanz stellt tatsächlich fest, daß der Beklagte hiezu von seinem Prinzipale veranlaßt worden sei und nur unter Protest gehorcht habe, und daß er denn auch bei jedem Konto Korrent Auszug, der ihm über seinen Verkehr mit der Klägerin zugestellt wurde, diesen Protest erneuert habe. Unter diesen Um ständen kann von einer Anerkennung seitens des Beklagten nicht gesprochen werden; bei der Abhängigkeit, in der er sich dienstlich dem Bankleiter gegenüber befand, muß in der Tat in dem fort währenden Proteste eine genügende Wahrung seines Rechtsstand punktes gefunden werden. Es fragt sich daher nur, ob der Be klagte wirklich von Seite der Bank einen Auftrag, die betreffenden Geschäfte für ihre Rechnung abzuschließen, erhalten habe, oder aber nicht. Diesfalls hat die kantonale Instanz festgestellt, daß der Bankleiter, Hermann Weiß, dem Beklagten den generellen
Auftrag erteilt habe, durch gelegentliche Aktienkäufe den Kurs der Effektenbank Aktien zu halten. Diese Feststellung ist, wie die Be rufungsklägerin selbst zugibt, rein tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht bindend. Wenn nun die Vorinstanz aus dieser von ihr festgestellten Tatsache den Schluß gezogen hat, daß die streitigen Geschäfte im Auftrag der Klägerin und für ihre Rechnung ausgeführt worden seien, so kann hierin ein Rechts irrtum nicht gefunden werden. Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, mit der genannten Feststellung sei noch nicht erwiesen, daß der Beklagte gerade durch die fraglichen Geschäfte, an den betreffenden Tagen, in Ausführung dieses generellen Auftrages gehandelt habe, indem keine Zeugenaussage zu diesem Schlusse berechtige. Allein durch den generellen Auftrag, gelegentlich Käufe fraglicher Aktien vorzunehmen, war es in das Ermessen des Be klagten gestellt, die ihm passend erscheinende Gelegenheit wahrzu nehmen, und daß etwa die Ausführung dieser Geschäfte sich nicht mit dem erteilten Auftrage decke, hat die Klägerin nicht behauptet. Die fraglichen Geschäfte müssen daher als im Auftrag des Bank leiters abgeschlossen gelten. Ferner wird der Einwand erhoben, wenn auch ein Auftrag des Bankleiters vorgelegen habe, so sei damit noch nicht dargetan, daß dieser Auftrag dahin gegangen sei, für Rechnung der Bank zu kaufen. Nun war es aber für den Beklagten jedenfalls das nächstliegende, den Auftrag als geschäft lichen entgegenzunehmen, da derselbe einerseits von seinem Vor gesetzten ausging und als im Interesse der Bank liegend aufge faßt werden konnte, anderseits aber in den Kreis der geschäftlichen Obliegenheiten des Beklagten, als Börsendisponent, fiel. Der Bankleiter konnte daher nicht im Zweifel sein, daß sein Auftrag in dieser Weise aufgefaßt werde, wenn er nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Wenn daher die Klägerin geltend machen wollte, daß der Bankleiter Weiß den Auftrag nicht für die Bank erteilt habe, so hätte sie den Nachweis zu leisten gehabt, daß dies ausdrücklich bemerkt worden sei; die bloße, von der Klägerin diesfalls angeführte Tatsache, daß Weiß ein eigenes Interesse daran hatte, die Kurse der Aktien zu halten, reicht zur Erhärtung ihrer Behauptung, daß der Auftrag nicht dahin gegangen sei, für die Bank zu kaufen, nicht hin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 3. Dezember 1894 in allen Teilen bestätigt.