Art. 48 OG, Art. 177 OG; inter-cantonal agreements imposing monetary contribution duties are civil in nature when they regulate purely contractual payment obligations and do not affect state sovereignty. Such disputes must be brought as civil actions before the Federal Court acting as civil court; they cannot be treated as state-law appeals merely because they arise between cantons. Article 177 OG does not extend the Court’s state-court jurisdiction to inter-cantonal contracts of purely civil content (consid. 1).
habe, habe Zürich unter allen Umständen den gleichen Betrag zu verzinsen; sonst wäre Thurgau zufolge der Kapitalzahlung be nachteiligt, was nicht der Vertragswille sein könne, u. s. w. C. Auf bezügliche Anfrage erklärte das gleiche Erziehungs departement, daß die Eingabe vom 5. Dezember 1894 als staats rechtlicher Rekurs im Sinne von Art. 175 und 177 O. G. auf zufassen sei. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Abwei sung des Klagebegehrens, indem er u. a. ausführt, für den Kanton Zürich seien in casu nur die Bestimmungen der Ver träge, nicht aber diejenigen des thurgauischen Unterrichtsgesetzes maßgebend. Gemäß den Verträgen aber dürfe die Fondsäuffnung sistiert werden, bis die Schule wieder eröffnet sei, u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Rechtsbegehren des Kantons Thurgau gründet sich auf die Verträge, welche Thurgau und Zürich in den Jahren 1856 und 1860 abgeschlossen haben. Zwar wird nebenbei auch auf das thurgauische Unterrichtsgesetz verwiesen; dagegen hat dies nicht die Bedeutung, als ob aus diesem Gesetze eine Verpflichtung des Kantons Zürich gegenüber dem Kanton Thurgau abgeleitet wer den wollte; vielmehr erfolgt dieser Hinweis auf das thurgauische Unterrichtsgesetz nur gelegentlich zu dem Zweck, um daraus einen Schluß auf den wahrscheinlichen Parteiwillen zu ziehen. Dagegen leitet der rekurrentische Kanton Thurgau eine Verpflichtung des Kantons Zürich einzig aus der Willenseinigung der Parteien ab, wie selbe in den erwähnten Verträgen niedergelegt ist; umgekehrt stützt auch der Kanton Zürich seine Einreden auf diese genannten Verträge, sowie auf einen weitern vom Jahr 1880 resp. auf das ir dieselben maßgebende Recht, indem er u. a. für einen Teil der verlangten Leistungen Verjährung behauptet. Was nun den In halt der Verträge betrifft, so geht er dahin, daß die konkrahierenden Kantone unter bestimmten Bedingungen gewisse Beiträge in Geld an die Grenzschule Fahrhof Burghof leisten sollten; das Objekt dieser Verträge ist also eivilrechtlicher Natur und wird die staat liche Hoheit der kontrahierenden Teile dadurch nicht berührt. Ist aber demnach die Beitragspflicht aus den betreffenden Verträgen als eine civilrechtliche zu betrachten, so ist der vorliegende Streit, bei welchem es sich anerkanntermaßen um die Auslegung der Vertragsbestimmungen punkto Beitragspflicht, sowie um die Frage der Verjährung handelt, ein Civilstreit. Das Bundesgericht ist nun allerdings gemäß Art. 48 als einzige Civilgerichtsinstanz kompetent, civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen zu ent scheiden. Hingegen muß ein solcher Streitfall eben auch als ein civilrechtlicher und nicht als staatsrechtlicher Rekurs anhängig ge macht werden. In casu ist nun die Eingabe des thurgauischen Erziehungsdepartementes ausdrücklich als staatsrechtlicher Rekurs erklärt worden; als Staatsgerichtshof ist aber das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Sache nicht kompetent. Dem gegenüber kann auch nicht etwa auf Art. 177, speziell Alinea 2 O. G. verwiesen werden. Zwar ist daselbst von der Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Entscheidung staatsrechtlicher Streitig keiten die Rede; wenn aber diese Kompetenz auch für Anstände betreffend Anwendung interkantonaler Verträge statuiert wird, so sind hievon doch die interkantonalen Verträge auszuschließen, inso weit sie rein eivilrechtlichen Inhalts sind. Anstände aus denselben fallen vielmehr, wie gesagt, unter Art. 48 O. G. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes, als Staatsgerichtshof, nicht eingetreten.