Art. 315 OR; bankruptcy of lessee and lessor’s damages claim for the remainder of the lease term: the statutory consequence of bankruptcy is the ex lege termination of the lease, and this regime is exhaustive as to the effects of bankruptcy. Because the non-performance is not due to contractual breach but to the bankruptcy itself, the general rule of damages for non-performance (Art. 110 OR) does not apply. The lessor may not claim compensation for loss of rent or re-letting costs for the period after termination, unless the law expressly provides otherwise (consid. 2-3).
Instanz nebst 12 Fr. Parteientschädigung an die appellatische Partei. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Kantons Solo thurn die Berufung an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte, es sei die Konkursmasse der Aktiengesellschaft Fischzucht anstalt Orishof zu verurteilen, in ihren Kollokationsplan fernerhin einzustellen die Summe von 9862 Fr., welche dem Kanton Solothurn aus dem durch den Konkurs der Gesellschaft herbeigeführten Bruch der gegenseitigen Fischereiverträge zu Scha den erwachsen sei. In der heutigen Verhandlung modifiziert der klägerische Anwalt diesen Antrag dahin, daß die Beklagte zu ver urteilen sei, die klägerische Forderung im Betrage von 9726 Fr. im Kollokationsplan aufzunehmen. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des ange fochtenen Urteiles an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kantonalen Instanzen haben sich auf den Standpunkt der Be klagten gestellt und die Klage nur insoweit gutgeheißen, als die selbe von der Beklagten anerkannt worden war, nämlich rücksicht lich der Forderung von 966 Fr. für nicht eingesetzte Forellen und des Ausfalls am laufenden Pachtzins. Bezüglich der streitigen Frage, ob der Kanton Solothurn berechtigt sei, für den Ausfall an der Pachtsumme für die Jahre vom 1. Mai 1895 bis 30. April 1903, sowie für die auf 150 Fr. angeschlagenen Kosten der Wiederverpachtung Entschädigung zu verlangen, führt die Vorinstanz im wesentlichen aus: Der Pachtvertrag enthalte die Bestimmung, daß mit dem Ausbruch des Konkurses das Pachtverhältnis aufgelöst sei, ohne daß gegen den Pächter eine Entschädigungsforderung für allfälligen Mindererlös bei der Wiederverpachtung vorbehalten worden wäre; aus dem Gesetze aber könne eine solche nicht hergeleitet werden. Im Gegensatz zu der Bestimmung über die Miete knüpfe Art. 315 O. N. an den Konkursausbruch des Pächters die Auflösung des Pachtverhält nisses; auch wenn der in Konkurs gefallene Pächter in der Lage wäre, die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen sicher zu stellen, und damit ein ihm vielleicht günstiges Vertragsver hältnis fortzusetzen, so sei ihm das hienach nicht möglich. Des halb habe das Gesetz diese von ihm selbst, und zwar offenbar zu Gunsten des Verpächters vorgeschriebene Vertragsaufhebung nicht als verschuldete Nichterfüllung des Vertrages behandeln und auch keine Schadenersatzpflicht des Pächters aussprechen können, während dies sonst ohne Zweifel, gleich wie in einer Anzahl anderer, das Verhältnis von Pacht und Miete regelnder Artikel geschehen wäre. Es fehlen somit hier für die Anwendung des Art. 110 O. R. die nötigen Voraussetzungen. 2. Der zwischen den Parteien gegenwärtig noch herrschende Streit bezieht sich einzig auf die Frage, ob der Kanton Solo thurn als Verpächter im Konkurse des Pächters den Schaden geltend zu machen berechtigt sei, der ihm aus der durch den Kon kursausbruch dieses letzteren veranlaßten vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses erwachsen ist. Das eidgenössische Obliga tionenrecht knüpft an die Konkurseröffnung über den Pächter die Folge, daß das Pachtverhältnis mit diesem Zeitpunkt erlischt (Art. 315 Abs. 1 ibidem). Das gleiche schreibt auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vor, und die Klagepartei ist hierauf gestützt zu anderweitiger Verpachtung ihrer Fischenzen geschritten. Einen weiteren Anspruch räumt der Vertrag dem Verpächter für den Fall, als der Pächter vor Ablauf der Pacht zeit in Konkurs fallen sollte, nicht ein; hieraus folgt jedoch noch nicht ohne weiters, daß ein solcher ausgeschlossen sei; vielmehr ist zu prüfen, welche Ansprüche diesfalls dem Verpächter allfällig von Gesetzes wegen zustehen; denn die vom Gesetze normierten Wirkungen des Pachtvertrages cessieren nach Art. 275 und 297 O. R. nur insoweit, als abweichende Verabredungen darin aus drücklich vorbehalten oder von den Parteien schriftlich abgefaßt sind. Nun enthält weder das Gesetz hinsichtlich der Folgen des Konkurses des Pächters einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt, noch haben die Parteien schriftlich vereinbart, daß dem Verpächter diesfalls weitere Ansprüche versagt sein sollen, und es folgt daher daraus, daß der Pachtvertrag als Folge des Konkurses des Pächters lediglich die Vertragsauflöfung nennt, noch nicht, daß dem Verpächter weitere Ansprüche nicht zustehen. 3. Das eidgenössische Obligationenrecht enthält in seinem von der Pacht handelnden Titel rücksichtlich der Folgen des Konkurses des Pächters vor Ablauf der vertraglichen Pachtzeit keine weitere Bestimmung als diejenige des Art. 315, wonach das Pachtver hältnis mit der Konkurseröffnung über den Pächter erlischt. Ein Schadenersatzanspruch des Verpächters wegen der durch den Kon kurs bedingten Nichterfüllung während des Restes der Pachtzeit ist daselbst nirgends vorbehalten, und es kann sich daher nur fragen, ob dem Verpächter hier die allgemeine Bestimmung des Art. 110 über die Folgen der Nichterfüllung der Verträge zur Seite stehe, oder ob nicht vielmehr die Rechte des Verpächters, was die Folgen des Konkurses des Pächters anbelangt, in Art. 315 erschöpfend geregelt seien. Die Frage ist im letztern Sinne zu beantworten. Allerdings wird beim Konkurs des Päch ters die Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten für die Folgezeit nicht mehr bewirkt, allein Art. 110 trifft trotzdem nicht zu; denn der Grund der Nichterfüllung liegt hier nicht in einem vertragswidrigen Verhalten des Pächters, sondern schlechthin in
der Tatsache des Konkursausbruches. Nicht deswegen findet nach Art. 315 die Auflösung des Pachtverhältnisses statt, weil etwa der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses im Rückstande ge blieben ist, oder sonst seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht genügt hat, sondern einzig aus dem Grunde, weil er in Konkurs gefallen ist. Mag der Pächter bisher allen seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sein, und sogar für deren weitere Erfüllung dem Verpächter hinreichende Sicherheit bestellen, so kann dies nach Art. 315 die Auflösung des Pachtverhältnisses nicht hindern. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels wird der Verpächter nur verpflichtet, die Pacht bis zu Ende des Pachtjahres fortzu etzen, wenn ihm für den laufenden Pachtzins und den Bestand des Inventars hinreichende Sicherheit geleistet wird. Weiter hin aus ist er nicht verpflichtet, den Pachtvertrag zu halten, auch wenn ihm bis zu dem vertraglich festgesetzten Ablauf desselben hinreichende Sicherheit geleistet würde. Wenn nun aber die Auf lösung des Pachtverhältnisses von Gesetzes wegen schlechthin an den Tatbestand der Konkurseröffnung über den Pächter geknüpft ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Pächter bisher seinen vertrag lichen Verpflichtungen genügt habe und für deren weitere Erfül lung hinreichende Sicherheit leiste, so können hier die allgemeinen Vorschriften über die Folgen der Nichterfüllung der Verträge keine Anwendung finden. Eine weitere Folge, als die in Art. 315 -R. statuierte, könnte sonach für den Pächter daraus, daß er in Konkurs gefallen und dadurch zur weiteren Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten unfähig geworden ist, dem Ver pächter gegenüber nur dann hergeleitet werden, wenn eine solche im Gesetz besonders bestimmt wäre, was aber, wie bereits bemerkt, nicht der Fall ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland vom 4. Dezember 1894 in allen Teilen bestätigt.