Art. 865, 868, 875, 876 OR; distinctness of a freely chosen firm from an earlier registered firm. For corporations and cooperatives freely selecting their firm, the firm must clearly distinguish itself from existing registered firms; the criterion is whether distinction is perceptible with the ordinary care required in commercial dealings, taking account of the concrete circumstances. A locality addition may be insufficient if it is ambiguous and may suggest either a place designation or a branch relationship, especially where the business spheres overlap and actual confusion has occurred. An action under Art. 876 OR to prohibit further use of a firm does not presuppose proof of intent to misappropriate or of unfair competition; unauthorized use suffices.
betreffend Firmenrecht und machte geltend, daß Genossenschaften ihre Firma nur mit der Einschränkung frei wählen können, daß sich dieselbe von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter scheide; nun unterscheide sich die Firma des Beklagten von der klägerischen nicht deutlich; die bloße Hinzufügung der Ortsbe zeichnung Oberstraß sei nicht geeignet, Verwechslungen zu ver hüten; dies um so weniger, als nicht nur der Konsumverein Zürich, sondern auch der Beklagte in allen fünf Kreisen der erweiterten Stadt Zürich Ablagen besitze, und sich speziell in der semaligen, nun zur Stadt Zürich gehörenden Gemeinde Ober straß ebenfalls zwei Ablagen des Klägers befinden. Tatsächlich seien denn auch eine Reihe von Verwechslungen vorgekommen. Durch die Benutzung der klägerischen Firma habe sich der Be klagte einer illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht, die den Kläger, auch abgesehen von den Grundsätzen des Firmenrechtes, zu der Klage berechtigen würde. Ein anderes Motiv dafür, daß der Be klagte seinen früheren Namen abgelegt und gerade denjenigen des Konsumvereins Zürich, als seines größten Konkurrenten, gewählt habe, lasse sich nicht angeben, als eben die Absicht, mit Hülfe dieses neuen Namens den Kredit dieses letztern für sich auszu nutzen. Die Klage beruft sich sodann auch noch auf die Art. 1 und 2 des Markenschutzgesetzes, weil der Beklagte die Firma auch auf Etiketten verwende. Der Beklagte stellte sich diesen Ausfüh rungen gegenüber auf den Standpunkt, daß die Bezeichnung Konsumverein sich auf eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebes beziehe, und daher dem Kläger nicht ausschließlich zustehe. Übri gens sei die Umänderung der Firma Arbeiterkonsum in Konsum verein Zürich Oberstraß nicht etwa in unlauterer Absicht, sondern einfach deswegen erfolgt, weil die frühere Bezeichnung als Ar beiterkonsum eine politische Nebenbedeutung gehabt, und andere Bevölkerungsklassen leicht hätte abhalten können, mit ihm in Ver kehr zu treten. Die Änderung des Ortsnamens Oberstraß in Zürich Oberstraß sei notwendig geworden, weil die frühere Ge meinde Oberstraß in Folge der Stadtvereinigung aufgehört habe zu existieren. Die Firma des Beklagten unterscheide sich von der jenigen des Klägers genügend, um bei der im Verkehr üblichen Sorgfalt Verwechslungen auszuschließen. Von einer Verletzung des Markenrechtes oder von illoyaler Konkurrenz könne, wenn die Klage nach den Grundsätzen des Firmenrechtes unhaltbar nicht mehr gesprochen werden. Die Schadenersatzklage sei aus prozessualischen Gründen abzuweisen, da sie in der Weisung nicht enthalten sei, und erscheine, mangels Nachweises eines Schadens, auch materiell als unbegründet. 2. Nachdem das Handelsgericht die Schadenersatzforderung des Konsumvereins Zürich abgewiesen, und dieser sich bei dem Urteil beruhigt hat, beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob der Be klagte die Firma Konsumverein Zürich Oberstraß weiter zu führen berechtigt sei, oder aber nicht. Für diese Frage sind, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen H. Hediger Söhne gegen Hediger Cie. (Amtliche Sammlung XVII, S. 649, Erw. 3) ausgesprochen hat, ausschließlich die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über die Geschäftsfirmen (Art. 865 u. ff., speziell Art. 868, 876 u. f.) maßgebend und nicht diejenigen des Markenschutzgesetzes. Der im Obligationenrecht gewährte Firmenschutz besteht darin, daß eine im Handelsregister eingetragene Firma an demselben Orte von keinem Andern als Firma benutzt werden darf (Art. 868); hat der neue Geschäftsinhaber denselben bürgerlichen Namen, mit wel chem die ältere Firma bezeichnet wird, so muß er seinem Namen in der Firma einen Zusatz beifügen, durch welchen dieselbe deut lich von der älteren Firma unterschieden wird; ebenso ist hinsicht lich der Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, welche ihre Firma frei wählen können, bestimmt, daß sich ihre Firma von einer bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müssen (Art. 868 und 875 O. R.). Dem durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften Beeinträchtigten steht gegen den Unberechtigten gemäß Art. 876 Abs. 2 desselben Klage auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadenersatz zu. Nun ist unbe stritten, daß die klägerische Firma seit dem Jahre 1883 im Handelsregister eingetragen ist. Kläger ist daher berechtigt, dem Beklagten die weitere Führung der Firma Konsumverein Zürich Oberstraß zu untersagen, sofern in derselben eine deutliche Unter scheidung von der klägerischen Firma Konsumverein Zürich nicht gefunden werden kann. Ob eine Unterscheidung deutlich sei,
bemißt sich im allgemeinen danach, ob sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar sei (s. die citierte Entschei dung des Bundesgerichtes, S. 649, Erw. 4), daneben kommen aber für den einzelnen Fall auch die besonderen Verhältnisse des selben mit in Betracht. Während nun bei den aus Personen namen gebildeten Firmen von Einzelkaufleuten und Kollektiv oder Kommanditgesellschaften, sofern es sich um Geschäftsinhaber mit gleichem bürgerlichem Namen handelt, naturgemäß nur verhältnis mäßig geringfügige Abweichungen möglich sind, und daher im Verkehr von selbst auf die Einzelheiten dieser Firmanamen genau geachtet wird, verhält es sich nicht so bei denjenigen Firmen, welche frei gewählt werden können. Da ist die Möglichkeit einer augen fälligen Unterscheidung in weitem Maße vorhanden, und es darf im Verkehr davon ausgegangen werden, daß bei diesem weiten Spielraum bei der Wahl der Firmen nach Treu und Glauben verfahren, und zu Verwechslungen führende Namen vermieden werden. Bei diesen Firmen ist daher die Gefahr, daß nahezu gleiche Namen im Verkehr wirklich für gleich genommen werden, erheblich größer, und es kann bei denselben eine Abweichung als ungenügend erscheinen, die, wenn es sich um eine Firma der erst genannten Kategorie handeln würde, als deutliches Unterscheidungs merkmal zu betrachten wäre. Fragt es sich nun, ob von diesem Standpunkte aus der die beiden Firmen unterscheidende Zusatz Oberstraß , welchen die Firma des Beklagten trägt, hinreiche, um Verwechslungen zu verhüten, so muß dies mit der Vorinstanz verneint werden. Für Fernerstehende ist der Zusatz zweideutig, indem derselbe zu der Annahme verleiten kann, als enthalte er einfach die nähere Bezeichnung des Geschäftssitzes des Konsum vereins Zürich, bei dem Publikum am Orte selbst aber ist der Zusatz geeignet, die Meinung herbeizuführen, als handle es sich bei dem Konsumverein Zürich Oberstraß um eine Filiale des Klägers in der zur Stadtgemeinde Zürich gehörenden ehemaligen Gemeinde Oberstraß; hiebei ist namentlich von Bedeutung, daß nach der Feststellung der Vorinstanz die Geschäftskreise der beiden Vereine nicht etwa örtlich getrennt sind, sondern sich beidseitig über das ganze Gebiet der Stadt Zürich erstrecken, und daß insbesondere der Kläger auch Ablagen in Oberstraß besitzt. Daß in der Tat zu wiederholten Malen Verwechslungen vorgekommen sind, ist vom Kläger nachgewiesen worden. 3. Ergibt sich somit, daß sich die Firma des Beklagten von derjenigen des Klägers nicht mit genügender Deutlichkeit unter scheidet, so erscheint die Klage, soweit sie heute noch im Streit liegt, als begründet, und es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Wahl der beklagtischen Firma auf die Absicht, aus der Nachahmung des klägerischen Firmanamens Nutzen zu ziehen, zurückzuführen sei; denn die Klage auf Unterlassung der weitern Führung einer Firma hat nicht zur Voraussetzung, daß der Gebrauch derselben absichtlich zu illoyaler Konkurrenz geschehe es genügt, daß er unbefugt ist, und dies ist der Fall, wenn die deutliche Unterscheidung von einer bereits eingetragenen Firma fehlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. November 1894 in allen Teilen bestätigt.