Art. 3 Abs. 2, 10, 17 und 35 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen; Wohnsitzwechsel des Mündels und Übertragung der Vormundschaft. Eine von der Heimatbehörde bewilligte dauernde Unterbringung eines bevormundeten Personen in Worben begründet Wohnsitz, wenn die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 nicht greift; diese erfasst nur die Unterbringung in einer Pflege-, Versorgungs- oder Heilanstalt u. dgl., nicht aber die Unterbringung bei einem Privaten. Für den Wohnsitzwechsel genügt die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum dauernden Aufenthalt; die rechtlichen Folgen des Wechsels treten unabhängig davon ein, ob die Behörde diese Folgen ausdrücklich wollte. Das Gesetz erfasst auch bestehende Vormundschaften; eine Übertragung auf die Behörde des neuen Wohnsitzes ist daher nicht rückwirkend, sondern Folge der Übergangsordnung.
gung, Heilung oder zur Strafe stattfinde. Buxtorf sei beim Ver walter Heß nicht als bei einer beliebigen Privatperson unterge bracht worden, sondern weil angenommen wurde, derselbe könne als Verwalter der Armenanstalt und zufolge seiner vielfachen Erfahrung auf diesem Gebiet eine größere Autorität ausüben, Hätte im Jahre 1888 das früher von Herrn Heß geleitete Asyl noch bestanden, so wäre Buxtorf dort, also in einer Anstalt unter gebracht worden. Ausschlaggebend erscheine, daß sich Buxtorf zum Zwecke seiner Versorgung in Worben befinde. D. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt schloß sich den vorstehenden Ausführungen, sowie dem Antrage des Waisenamtes einfach an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: J. L. Burtorf von Basel, der seit 1880 bevormundet ist, wurde im Jahre 1888 von der heimatlichen Vormundschaftsbe hörde, angeblich auf seinen Wunsch, in Worben, Kantons Bern, untergebracht; daselbst befand er sich anfangs in einer Anstalt Asyl, dann nach Eingehen derselben seit 1891 bei einem Privatmann. Die heimatliche Vormundschaftsbehörde war offenbar damit einverstanden, daß Buxtorf dort in Worben verweilte; es ist gar nicht behauptet worden, daß sie ihn von dort etwa nach Basel zurückberufen oder irgend welche Schritte in dieser Richtung getan habe. Vielmehr ist Buxtorf nach den Ausführungen der Vernehmlassung selbst auf Weisung der Basler Vormundschafts behörde nach Worben gezogen und dort geblieben; damit aber wurde der Wohnsitz des Mündels in Worben begründet. Die geschilderte Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde muß näm lich als Bewilligung einer Wohnsitznahme resp. eines Wohnsitz wechsels im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betrachtet werden; dem steht aber auch nicht entgegen, daß genannte Behörde den Aufenthalt Buxtorfs in Worben nicht im Sinne eines Domizilwechsels mit der Folge der Vormundschafts übertragung bewilligt zu haben behauptet. Denn es steht fest, daß die Basler Vormundschaftsbehörde den dauernden tatsächlichen Aufenthalt des Mündels in Worben gewollt hat; die rechtlichen Folgen dieses dauernden Aufenthaltes brauchte sie nicht zu kennen oder zu wollen, indem dieselben ohnedem eintraten. Amtliche Sammlung XVII, S. 22. Ein Wohnsitzwechfel wäre zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 des citierten Gesetzes dann nicht anzunehmen, wenn Buxtorf in Worben in einer Pflege , Versorgungs , Heil anstalt u. dgl. untergebracht wäre; dagegen ist dies unbestrittener maßen nicht der Fall, sondern ist der Mündel bei einem Privaten untergebracht. Eine solche Unterbringung bei Privaten aber steht der Begründung eines Wohnsitzes nicht entgegen; dies gilt viel mehr nur von der Unterbringung in Anstalten der in Art. 3 Alinea 2 genannten Art, und darf die darin enthaltene Ausahme nicht ausdehnend interpretiert werden (vgl. hiezu die bundesge richtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, z. B. Amtliche Sammlung XVII, S. 21; Entscheidung in Sachen St. Gallen gegen Thurgau vom 13. März 1895). Ist aber Burtorf als in Worben domiziliert zu betrachten, so mußte nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Vormundschaft auf die betreffende Behörde von Worben übertragen werden (Art. 10, 17, 35 leg. cit.). Der Einwand von Baselstadt, daß darin eine unzulässige Rückwirkung genannten Gesetzes auf bereits bestehende Vormundschaften liegen würde, widerlegt sich ohne weiteres durch den Hinweis auf die Art. 10 und 35 cit., wonach das Gesetz auch die bestehenden Vormundschaften ergreifen will und demzu folge in den Übergangs und Schlußbestimmungen ausdrücklich ein Übergang der Vormundschaftsverwaltung auf den Wohnsitz kanton vorgesehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt. Die Vormundschafts behörden des Kantons Baselstadt sind daher pflichtig, die Vor mundschaft über J. L. Buxtorf der Vormundschaftsbehörde Worben zu übertragen.