Art. 82 O.G.; record completion on appeal and calculation of factory-liability compensation: a request to supplement the record is inadmissible where the alleged omission does not concern an actually incomplete or incorrect factual basis and the proposed evidence would merely reopen already assessed issues. In assessing damages for partial loss of earning capacity, the statutory maximum must first be applied, and only thereafter may deductions for the relevant contingencies be made. Where the lower court starts from the full capital value instead of the legal cap, the appellate court may correct the amount and fix an equitable compensation in light of all circumstances.
rung der Arbeit und speziell darüber, ob und wie die Bretter zu binden seien, Weisungen zu erteilen. Ebenso wenig liege ferner ein Selbstverschulden des Klägers darin, daß er statt hinter dem Wagen neben demselben gegangen sei. Beim Transporte der frag lichen Ladung seien neun Arbeiter beschäftigt gewesen; diese hätten unmöglich alle den Wagen hinten stoßen oder vorn ziehen können. An seinem Platze habe Kläger auch nicht den fallenden Brettern ausweichen können, da sich gerade am betreffenden Orte auf dem Nebengeleise ein anderer Rollwagen befand. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz aller Heilungs und Ver pflegungskosten, sowie des Ausfalls an Arbeitslohn während der ärztlichen Behandlung und des durch bleibende Reduktion der Er werbsfähigkeit bewirkten Schadens. Was nun Kläger an Ver pflegungskosten erhalten habe, stehe aktengemäß nicht fest, indem weder Kläger noch Beklagter diesbezüglich nähere Angaben ge macht hätten. Beide hätten dagegen erklärt, daß Kläger noch 18 Fr. Arbeitslohn zu gut habe. Bei dieser Sachlage habe die Vorinstanz mit Recht dem Kläger die erhaltenen Beträge als Er satz der Verpflegungskosten zugesprochen. Die bleibende Reduktion der Erwerbsfähigkeit betreffend, erscheine zur Zeit auf Grund der vorgenommenen Ergänzung des Expertenberichtes, eine gänzliche Heilung des Klägers als ausgeschlossen; daher könne auf die be klagtische Offerte, den Kläger eine geeignete Kur durchmachen lassen, nicht eingetreten werden. Ebensowenig rechtfertige es sich, im Sinne eines eventuellen Antrags des Beklagten jetzt eine geringere Summe zu sprechen und den Rektifikationsvorbehalt zu machen. Vielmehr sei, da lediglich eine etwelche Besserung des gegenwärtigen Zustandes des Klägers als möglich erscheine, die Sachlage endgültig zu ordnen. Die dauernde Reduktion der Er werbsfähigkeit des Klägers sei nun nach Schätzung des Experten auf 40 % zu veranschlagen, was bei einem Jahresverdienste von 1200 Fr. einem jährlichen Ausfall von 480 Fr. entspreche. Zum Erwerb einer Rente in diesem Betrage wäre für den vier unddreißigjährigen Kläger nach den Tabellen der schweizerischen Rentenanstalt ein Kapital von 9100 Fr. a Cts. erforderlich. Nun habe aber Kläger die schweren Folgen des Unfalls zum Teil selbst verschuldet, indem er, statt ganz und gar zu ruhen und das kranke Bein in horizontaler Lage zu halten, teils in seiner Werkstätte, teils bei Dritten arbeitete. Daher sei die Ent schädigung durch Abzug von circa 3000 Fr. auf das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. zu reduzieren. Weitere Ermäßigungen ergäben sich wegen Zufall und der Vorteile der Kapitalabfindung. Die betreffende Entschädigung sei daher auf 4500 Fr. anzusetzen. 2. Es ist zunächst unbestritten, daß die Dampffägerei des Be klagten, in welcher der Unfall sich ereignet hat, eine Fabrik im Sinne des Gesetzes und als solche der Fabrikhaftpflicht unterstellt ist; sodann ist auch unbestritten, daß der Unfall in der Fabrik und durch den Betrieb derselben erfolgte und sich somit als ein Betriebsunfall darstellt. Vor den kantonalen Instanzen hat der Beklagte seine Haftpflicht zwar dadurch ausschließen wollen, daß er sich auf Selbstverschulden des Klägers berief; indes ist diese Einrede hierorts nicht festgehalten worden, sondern wird die Haftpflicht prinzipiell anerkannt. Streitig ist nur das Quantitativ der aus Haftpflicht geschuldeten Entschädigung. In dieser Bezie hung macht nun der Beklagte geltend, daß den Kläger ein etwel ches Verschulden bezüglich des Unfalls treffe; derselbe habe näm lich gewußt, daß der Transport der nicht gebundenen Bäume gefährlich sei und habe dies schon deswegen wissen müssen, weil eine gleiche Ladung unmittelbar vor dem Unfall umgekippt war trotzdem habe er die Ladung nicht gebunden, noch die andern Arbeiter dazu veranlaßt, sondern habe sogar an einer gefährlichen Stelle, nämlich an der Seite, den Wagen gestoßen, und sei auch den fallenden Brettern nicht ausgewichen. Indes stellt die Vor instanz fest, daß dem Kunz nicht etwa die Aufsicht über seine Mitarbeiter zustand und er deshalb nicht das Recht hatte, den selben bezüglich der Arbeit, speziell des Bindens der Bretter An weisung zu erteilen. Übrigens ist klägerseits angeführt und be klagierseits nicht bestritten worden, daß Kunz in der Tat die Bretterladung habe binden wollen, die andern Arbeiter sich aber dem widersetzt hätten. Es kann nun billigerweise von einem Ar beiter ein mehreres nicht verlangt werden; speziell würde es den Verhältnissen nicht entsprechen, wenn man auch noch fordern wollte, daß Kunz sich von der nach seiner Ansicht nicht unge fährlichen Ladung einfach hätte zurückziehen und die andern den Transport besorgen lassen sollen. Ein solches Benehmen kann dem Kläger gewiß nicht zugemutet werden und bedeutet es seiner
seits kein Verschulden, daß er, trotz einiger Gefahr des Umkippens der Ladung resp. des Hinunterfallens einzelner Bretter, sich den noch am Transporte beteiligte. Wenn ihm aber im weitern noch vorgeworfen wird, er habe in schuldhafter Weise, statt den Wagen vorne zu ziehen oder hinten zu stoßen, an der Seite und somit im Bereiche der fallenden Bretter gestoßen, so ist diesbezüglich auf die Feststellung der Vorinstanz zu verweisen, wonach neun Arbeiter sich am fraglichen Transporte beteiligten und diese nicht alle vorn oder hinten am Rollwagen Platz fanden, daher einige an der Seite stoßen mußten. Der Beklagte hat zwar hier geltend gemacht, daß die Vorinstanzen mit Unrecht, auf Grund eines bloßen Versehens, angenommen hätten, daß neun Arbeiter frag lichen Wagen transportierten; indes ist dies eine bloße Behaup tung, welcher eben die verbindliche vorinstanzliche Feststellung gegenübersteht, und ist jedenfalls nicht erwiesen, daß Kunz anderswo an einer sichern Stelle auch am Wagen hätte stoßen ziehen können. Der Antrag auf bezügliche Aktenvervollstän digung kann gemäß Art. 82 O. G. nicht gehört werden. Was den weitern Umstand betrifft, daß Kunz sich vor den fallenden Brettern nicht gerettet habe, so genügt diesbezüglich ein bloßer Hinweis auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach an der Unfallsstelle ein Wagen auf dem Nebengeleise stand, so daß Kunz ein Ausweichen unmöglich war. Nach dem Gesagten muß die Frage, ob Kunz den Unfall und seine Verletzung zum Teil selbst verschuldet habe, verneint werden. Dagegen hat die Vor instanz allerdings angenommen, daß er an seinem gegenwärtigen Zustand ein Mitverschulden trägt; diesbezüglich wird festgestellt, daß er speziell im Herbste 1893 den Anordnungen des Arztes zuwider das verletzte Bein nicht in horizontaler Lage hielt und überhaupt, statt zu ruhen, etwas arbeitete. In dieser Instanz hat nun der Beklagte angebracht, daß der Kläger die Verschlimmerung seines Zustandes zwischen dem ersten und zweiten Gutachten durch Unterlassung der anempfohlenen ärztlichen Behandlung ausschließ lich selbst verschuldet habe, daher der Ausmessung des Schaden ersatzes das erste ärztliche Gutachten zu Grunde gelegt werden müsse. Hiefür aber wird auf Aktenvervollständigung durch Er gänzung der Expertise abgestellt. Eine solche Ergänzung der Akten wäre dann am Platze, wenn der kantonale Tatbestand un richtig oder unvollständig wäre; es könnte in casu vor allem dann darauf erkannt werden, wenn die kantonalen Instanzen die relevante Tatsache des kurwidrigen Benehmens des Klägers als irrelevant nicht zum Beweise zugelassen oder nicht gewürdigt hätten. Etwas derartiges trifft jedoch hier nicht zu; im Gegenteil ist über die Frage, ob Kunz zu der in Frage stehenden Zeit, speziell im Herbst 1893, gearbeitet resp. sich nicht geschont habe, eine ganze Reihe von Zeugen einvernommen worden und hat der Experte eben nach Anhörung derselben sein Gutachten dahin ab gegeben, wenn Kläger nur die von den Zeugen bezeichneten Ar beiten verrichtet habe, so habe dies keinen großen, immerhin aber einen gewissen Einfluß gehabt; derselbe lasse sich jedoch nicht genau bestimmen. Unter diesen Umständen ist auf das Begehren um Aktenvervollständigung auch in dieser Hinsicht nicht einzu treten. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß mit der Vorinstanz als Ursache des Unfalls ein Zufall angenommen wird, dagegen dem Kläger ein gewisses Mitverschulden an seinem jetzigen Zustand zur Last zu legen ist. Zwar liegen auch noch Beweisanerbieten bezüglich des Zustandes des Geleises der Rollbahn vor, indem Kunz denselben als schlecht bezeichnete und daraus ein Verschulden des Beklagten ableitete, während umgekehrt letzterer das fragliche Geleise als gut erklärte und demgemäß jedes Verschulden negierte. Indes sind die Vorinstanzen auf dies Beweisanerbieten nicht ein getreten und wurde dasselbe dann hier überhaupt seitens des Klägers nur eventuell für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemacht; da nun eine solche Rückweisung nicht erfolgt, fällt genanntes Anerbieten, sowie das Gegenbeweis anerbieten schon aus diesem Grunde ohne weiteres dahin. 3. Was sodann die Entschädigungssumme betrifft, so sind zu nächst die Spitalkosten des Klägers vom Beklagten bezahlt wor den. Dagegen führt die Vorinstanz bezüglich weiterer Verpflegungs kosten aus, daß Kläger gewisse Beträge erhalten habe, dieselben aber aktengemäß nicht festgestellt seien; dagegen habe er an Ar beitslohn noch 18 Fr. zu fordern. Die Vorinstanz gelangt nun diesbezüglich zu dem Schlusse, daß dem Kläger die erhaltenen Beträge ohne weiteres als Verpflegungskosten zuzusprechen seien. Was der Beklagte heute gegen diese Entscheidung vorgebracht hat, ist ungenügend substantiiert und ermangelt der aktenmäßigen
Grundlage; speziell ist eine Ausscheidung der als Lohn und als Verpflegungskosten refp. angeblich als Anzahlung an die Ent schädigung bezogenen Beträge in keiner Weise gelungen. Es ist daher der obergerichtliche Entscheid in diesem Punkte einfach zu bestätigen. 4. Muß im weiteren die Entschädigung für bleibende teilweise Erwerbsunfähigkeit bestimmt werden, so hat die Vorinstanz nächst festgestellt, daß Kunz vor dem Unfall ein Jahreseinkommen von 1200 Fr. hatte. Ferner steht aber nach den Ausführungen der Vorinstanz fest, daß seine Erwerbsfähigkeit dauer 40 % reduziert ist. Daraus ergibt sich ein Ausfall von 480 Fr. per Jahr. Zum Ankauf einer Rente in diesem Betrage wäre eine Kapitaleinlage von cirea 8600 Fr. erforderlich. Diese ist nun zunächst auf das gesetzliche Maximum, nämlich 6000 Fr. zu re duzieren (Amtliche Sammlung XVII, S. 524); erst von diesem Maximum und nicht etwa von der vollen Entschädigung, wie die Vorinstanz rechtsirrtümlich annahm, sind dann die gesetzlichen Abstriche zu machen. Bei dieser allein richtigen Berechnungsart aber ergibt sich, wenn auch wegen Zufall und Mitverschulden an den Unfallsfolgen im Vergleich zur Vorinstanz bedeutend gerin gere Abstriche gemacht werden, daß die Entschädigung an Kunz doch gemindert werden muß. Hiebei fällt allerdings in Betracht, daß, je mehr der Schaden das gesetzliche Maximum übersteigt, um so geringer der Abstrich sein muß (Amtliche Sammlung XVII, S. 542; XVIII, S. 370). Das Bundesgericht hält nun in Berücksichtigung aller Verhältnisse eine Entschädigung von 4000 Fr. als angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren um Aktenvervollständigung wird abgewiesen. In der Sache selbst wird die Berufung als begründet erklärt und das vorinstanzliche Urteil in dem Sinne abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger den Betrag von 4000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 17. Oktober 1893 zu bezahlen hat.