- Urteil vom 22. Februar 1895 in Sachen
Courvoisier gegen Weber.
A. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
hat mit Urteil vom 14. Dezember 1894 erkannt: Der Kläger
ritz Courvoisier ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei das Urteil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern aufzuheben
und dem Kläger sein in der Klage enthaltenes Begehren zuzu
sprechen. Dieses ging dahin: Beklagter sei im Konkurse des
B. Buner, gewesenen Kronenwirtes zu Biel, für den in der
Klasse der Grundpfandgläubiger ungedeckt bleibenden Betrag seiner
Forderung von 42,582 Fr. a Ets. aus dem Kredit und Schad
losbrief vom 8. Mai 1889, von der IV. in die V. Klasse zu
verweisen.
C. Bei den heutigen Verhandlungen hält der Kläger dieses
Begehren aufrecht. Vom Beklagten wird dagegen Bestätigung des
appellationsgerichtlichen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 7. März 1894 wurde über Berthold Buner, Kronen
wirt in Biel, der Konkurs erkannt. In demselben machten sowohl
der Kläger als der Beklagte Forderungen und wurden angewiesen:
Der Kläger für 2148 Fr. 40 Cts. in Klasse V, der Beklagte
a) für 42,582 Fr. a Cts. unter die Rubrik der Pfandgläu
biger, b) für den ungedeckt bleibenden Betrag in die nach Art. 327
des Schuldbetreibungsgesetzes privilegierte Zwischenklasse. Mit der
forderung des Beklagten hat es folgende Bewandtnis: Der Kon
kursit Berthold Buner hatte am 21. Mai 1892 von Albert Wälly
das Hotel zur Krone gekauft, auf welches Albert Wälly am
- Mai 1889 für eine bei der Volksbank in Biel kontrahierte
Schuld ein Pfandrecht bis auf 50,000 Fr. unter Verschreibung
seines Hab und Gut zu Gunsten der Gläubigerin errichtet
hatte. Bei dem Kauf wurde dem Erwerber eine Schuldrestanz
von 38,000 Fr. zur titelsgemäßen Verzinsung und Abbezahlung
vom Pfandposten bei der Volksbank von Biel überbunden. Der
Kaufvertrag mit dem darin vorgemerkten Überbund wurde am
- Juni 1892, die Pfand und Schuldverschreibung des Albert
Wälly am 21. Mai 1889 in das Grundbuch von Biel einge
tragen. Am 16. April 1894 cedierte die Volksbank Biel ihre
Forderung nebst Zinsausstand seit dem 15. Mai 1892 an den
heutigen Beklagten und dieselbe wurde dann von diesem im Kon
kurse des Berthold Buner geltend gemacht. Der Kläger bestritt
die zu Gunsten des Beklagten in die privilegierte Klasse IV
(Obligationsklasse) getroffene Kollokation. Er behauptete: Das
in Art. 327 des Schuldbetreibungsgesetzes vorbehaltene Konkurs
privileg der bernischen Obligation greife im Konkurse des
Berthold Buner nicht Platz. Berthold Buner habe zu Gunsten
der von ihm überbundenen Forderung sein Hab und Gut nicht
verschrieben. Der im Kaufvertrag vom 21. Mai 1892 enthaltene
Überbund begründe gegenüber dem Buner kein Konkursprivileg.
Denn selbst wenn dies nach bernischem kantonalem Recht ange
nommen werden könnte, so stünde dies mit Art. 327 des eidge
nössischen Schuldbetreibungsgesetzes in Widerspruch, welcher nur
die vor dem 1. Januar 1892 begründeten obligationsrechtlichen
Konkursprivilegien schütze. Der Appellations und Kassationshof
des Kantons Bern hat indessen die Einwendungen des Klägers
abgewiesen und in der sub A ersichtlichen Weise erkannt.
- Sein Urteil begründet der Appellations und Kassationshof
des Kantons Bern im wesentlichen dahin: Daß nach kantonalem
Rechte die Voraussetzungen für ein Konkursprivileg zu Gunsten der
Forderung des Beklagten gegeben seien, stehe nach 107 Abs. 2 des
kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Schuldbetrei
bungsgesetz, welcher für Obligationsforderungen, die durch Erbfolge
oder durch Überbund in einem Veräußerungsvertrage um Immo
bilien auf den betriebenen Schuldner übergegangen seien, das Datum
des ursprünglichen, das Vorrecht begründenden Titels für maßgebend
erkläre, außer Zweifel. Satzung 959 des bernischen Civilgesetzes
bestimme allerdings, daß der Gläubiger, welcher sich ein Vorrecht
im Geltstag des Schuldners vor den laufenden Schulden vorbe
halten wolle, sich dieses von dem Schuldner durch eine Obligation
verschreiben lassen müsse, allein auf diese Bestimmung komme es
nach dem Urteil des Appellations und Kassationshofes in Sachen
Spar und Leihkasse Saanen gegen Hypothekarkasse (Zeitschrift
des bernischen Juristenvereins XXV, S. 483 u. ff.) nicht
an. Handle es sich aber nach dem Gesagten um ein schon am
8. Mai 1889 begründetes Privileg, so sei ohne weiteres klar,
daß die Anerkennung desselben im Konkurse Buner dem Art. 327
des eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes nicht widerspreche.
Dieser Artikel schließe freilich die Neubegründung von Obligations
vorrechten vom 1. Januar 1892 an aus. Umgekehrt lasse er
aber diejenigen Privilegien, die vor diesem Zeitpunkte entstanden
seien, bestehen, und die Frage, ob bestimmte Vorrechte vor dem
- Januar 1892 datieren, sei wohl nach kantonalem Rechte zu
lösen. Art. 327 cit. gebe hierüber keinen Anhaltspunkt; insbe
sondere stehe der durch das kantonale Recht gestatteten Übertragung
des Vorrechtes auf der passiven Seite eine ausdrückliche Vorschrift
nicht entgegen. Art. 327 cit. rede stets nur von Forderungen,
nehme also, wie das kantonale Recht, den Standpunkt des Gläu
bigers ein. Für den Bundesgesetzgeber sei die Hauptsache gewesen,
daß von einem bestimmten Zeitpunkte an nur noch Bundesrecht
im Konkurs gelten solle; nachdem er aber bis dahin das kanto
nalbernische Obligationsprivileg vorbehalten habe, so sei ihm
gleichgültig, welche Ausdehnung diesem Vorbehalte zukomme. Aus
dem Umstand, daß Art. 327 ein neues Requisit, nämlich das
jenige der Eintragung in ein öffentliches Buch für die Geltend
machung des Privilegs aufstelle, dürfe nicht das Gegenteil ge
schlossen werden, denn wie sich aus der Botschaft des Bundesrates
ergebe, habe man dadurch nur betrügerischen Zurückdatierungen
vorbeugen wollen. In concreto sodann sei die Verschreibung des
Lälly von Hab und Gut schon 1889 in das Grundbuch von
Biel eingetragen worden.
- Wie schon der schweizerische Bundesrat auf Anrufung des
Klägers erklärt hat, handelt es sich nicht um die Frage, ob auf
den Konkurs Buner kantonales oder Bundesrecht anwendbar sei,
worüber gemäß Art. 334 des Schuldbetreibungsgesetzes allerdings
der Bundesrat zu entscheiden hätte, sondern darum, ob das vom
Beklagten beanspruchte Konkursprivileg ein nach Art. 327 des
eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes zulässiges oder unzu
lässiges sei. Der Streit fällt also seinem Charakter nach unter
die Kompetenz des Bundesgerichtes. Auch der Streitwert ist ge
geben. Ansprecher ist in Wirklichkeit nicht der Kläger, sondern
der Beklagte. Streitgegenstand ist das von diesem letztern bean
spruchte Vorrecht. Für die Bestimmung des Streitwertes ist dem
nach nicht dasjenige maßgebend, was bei Gutheißung der Klage dem
Kläger zufallen würde, sondern der Wert des beanspruchten Vor
rechtes, d. h. die Differenz, die sich für den Beklagten ergeben
würde, falls er für den aus der Pfandgläubigerklasse ungedeckt
bleibenden Rest seiner Forderung in die V. Klasse, statt in die
IV. Klasse angewiesen werden würde. Dieser Betrag ist nun
allerdings aus den Akten nicht genau zu ermitteln; nach den
unbestritten gebliebenen Angaben in der Klage kann aber keinem
Zweifel unterliegen, daß derselbe den gesetzlichen Streitwert weit
übersteigt.
- In der Sache selbst ist das vorinstanzliche Urteil zu be
stätigen. Die Frage, ob gegenüber dem Gemeinschuldner ein
Obligationsprivileg begründet worden sei, richtet sich nach kan
tonalem, nicht nach eidgenössischem Recht. Das kantonale Recht
hat zu bestimmen, ob zur Entstehung eines solchen Privilegs
eine persönliche Verschribung von Hab und Gut des Kridars
erforderlich, oder ob dasselbe auch durch bloßen Überbund in
einem Immobiliarveräußerungsvertrag übertragen werden kann
und demnach, ob das einmal begründete Konkursprivileg auch
gegenüber einem neuen Schuldner aufrechtbleibe. Alle Ausführungen
des Klägers, dahingehend, es sei dem Buner gegenüber ein Obli
gationsrecht nach kantonalem Rechte nicht entstanden, haben daher
für das Bundesgericht keine Bedeutung. Für letzteres frägt es
sich nur, ob ein auf solche Weise begründetes Konkursprivileg
auch dann auf den Vorteil des Art. 327 des eidgenössischen
Schuldbetreibungsgesetzes Anspruch machen könne, wenn die pri
vilegierte Forderung zwar vor dem 1. Januar 1892 entstanden,
der Überbund aber erst nach diesem Datum vorgenommen worden
ist. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Art. 321 cit. sichert
den im Kanton Bern mit Verschreibung von Hab und Gut ge
sicherten Forderungen nur insoweit ein Konkursprivileg bis zum
Jahre 1900 zu, als die Errichtung desselben vor dem 1. Januar
1892 stattgefunden und die Forderung vor dem 1. Januar 1893
in ein öffentliches Buch eingetragen worden ist. Nun ist freilich
unrichtig, wenn der Kläger behauptet, daß dies im vorliegenden
Fall schon deswegen nicht zutreffe, weil die zu Gunsten des Be
klagten abgeschlossene Cession erst nach dem 1. Januar 1893 er
folgt und im Grundbuch vorgemerkt worden sei; denn sofern das
durch den Überbund begründete Vorrecht ein auch nach Bundes
gesetz zulässiges ist, so bedürfte es selbstverständlich der Eintragung
eine allfällig eintretenden Wechsels in der Person des Gläubigers
nicht mehr. Dagegen läßt es sich allerdings fragen, ob der Art. 327
Sch. B. G. auch solche Obligationsprivilegien schütze, welche vor
dem 1. Januar 1892 nur gegenüber dem ursprünglichen Schuld
ner, nicht aber gegenüber dem Gemeinschuldner, dem sie erst später
überbunden wurden, begründet worden waren. Man kann nämlich
in dieser Beziehung einwenden, wie vom Kläger auch wirklich
eingewendet worden ist, daß vor dem 1. Januar 1892 ein Kon
kursprivileg gegenüber dem zweiten Schuldner nicht bestand; vor
diesem Datum habe nur eine Verschreibung von Hab und Gut
des Wälly, nicht auch des Buner existiert. Durch den Überbund
sei der ursprüngliche Schuldner nicht liberiert, sondern hafte nach
wie vorher. Tatsächlich handle es sich somit um ein zweites, nach
Inkrafttreten des Schuldbetreibungsgesetzes begründetes Vorrecht.
Allein diese Bedenken können doch nicht zur Gutheißung der
Klage führen. Der Art. 327 Sch. B. G. lautet ganz allgemein.
Er räumt in einem vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Kon
kurs allen denjenigen Forderungen einen Vorrang ein, zu deren
Gunsten eine Verschreibung von Hab und Gut vor Inkrafttreten
des Gesetzes erfolgt ist. Einmal begründet, bleibt dieses Privileg
der Forderung haften, ohne Unterschied, ob dasselbe gegen
über dem ursprünglichen Schuldner oder gegenüber einem neuen
geltend gemacht wird. Ob nach kantonalem Recht der ursprüng
liche Schuldner befreit oder auch nach dem stattgefundenen Über
bund gegenüber dem Gläubiger noch haftet, ist für die Auslegung
des Art. 327 gleichgültig. Zweck des Bundesgesetzgebers war
eben der, mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen gewisser
Kantone ein Zwischenstadium bis zum Jahre 1900 zu schaffen,
während welchem gewisse Klassen von in jenen Kantonen zur
Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Forderungsrechten
unter Beobachtung Cautelen (Eintragung in ein öffentliches
Register) das früher genossene Konkursvorrecht noch gewahrt
bleiben solle. Ob dieses vor dem 1. Januar 1892 errichtete
Vorrecht, sei es auf Gläubiger , sei es auf Schuldnerseite auf
andere Personen während dieses Zwischenstadiums ausgedehnt
werden könne, überließ der Bundesgesetzgeber dem kantonalen
Recht zu bestimmen. Entscheidend für ihn war eben nur, daß
diese obligationenrechtlichen Privilegien schon vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes entstanden sein müssen.
5. Demnach ist die Berufung abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern in allen Teilen bestätigt.