Art. 4 B.V.; rechtliches Gehör und zweite Instanz in Zuchtpolizeisachen; ein Strafurteil darf nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren über einen zuvor ausschliesslich zivil behandelten Streitpunkt ergehen. Wird ein Verfahren nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung nur als Zivilprozess weitergeführt, so darf der Richter ohne vorgängige Eröffnung und Wahrung der Verteidigung nicht nachträglich eine Strafe aussprechen. Die Garantie des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der Betroffene als Angeklagter behandelt und zur konkreten Strafdrohung angehört wird. Ferner setzt die kantonale Ordnung in Zuchtpolizeisachen ein Urteil der ersten Instanz über den Strafpunkt voraus. Ein nicht gesetzlich umschriebener Straftatbestand kann nicht Grundlage einer Verurteilung bilden (consid. 1-3).
Inhalt seiner Zeit unrichtig aufgefaßt. Nach Schluß der bezüg lichen Untersuchung beschloß sodann die aargauische Staatsan waltschaft, ihrerseits das Verfahren einzustellen, indem ein straf barer Tatbestand weder behauptet noch bewiesen sei; dagegen seien die Akten der Anzeigepartei behufs gutfindender Verwendung auf dem Civilwege (Aufhebung des Handgelübdes als eines objektiv unrichtigen) zur Verfügung zu stellen. Hiegegen wurde ein Re kurs nicht ergriffen; vielmehr beantragte Neeser bei der Staats anwaltschaft einzig die Überweisung der Akten an den Richter zur Erledigung im Sinne der Aufhebung des von Hächler ge leisteten Handgelübdes. Im gleichen Sinne sprach sich dann Neeser in seinem Antrag und seinen Ausführungen beim Bezirks gericht Kulm aus, indem er unter anderm auch erklärte, Hächler könne froh sein, daß nicht der Weg der Strafklage betreten wor den sei. Am 3. April 1894 fällte darauf das Bezirksgericht Kulm sein Urteil, demzufolge das von Hächler geleistete Handgelübde als objekiv unrichtig aufgehoben, und ihm die sämtlichen Kosten des Verfahrens aufgelegt wurden. Als sodann Hächler auf dem Wege des Rekurses beim Obergericht Aufhebung genannten Ur teils verlangte, fällte dieses Gericht unterm 15. Oktober 1894 seinen Entscheid dahin, daß es das Urteil des Bezirksgerichtes im wesentlichen bestätigte, außerdem aber Hächler wegen objektiv unrichtiger Eidesleistung mit einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen und nebstdem mit einer Geldbuße von 100 Fr., eventuell, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit weiteren 25 Tagen Gefangen schaft belegte, unter Kostenfolge. In den Erwägungen wird be züglich des Strafpunktes wesentlich Folgendes bemerkt: Wenn man den gesamten Tatbestand betrachte, so dürfe man sich füglich fragen, wie Hächler dazu kam, seiner Zeit den Beweissatz ver neinend zu beschwören. Der geleistete Eid erzeige sich als ein höchst fahrlässiger und die Handlungsweise Hächlers als eine durchaus strafbare. Es könne also nicht sein Verbleiben beim untergerichtlichen Urteil haben, sondern sei dem Hächler eine durchaus seinem Verschulden entsprechende Strafe aufzuerlegen. B. Gegen dieses Urteil ergriff J. J. Hächler den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, das Dis positiv 1 des genannten Urteils sei aufzuheben, unter Kostenfolge. Er führt aus: Der Anzeiger Neefer habe von Anfang an nur verlangt, daß über den Civilpunkt verhandelt werde; die Unter suchungsbehörden der Strafjustiz sodann hätten von Amtes wegen einschreiten können, hätten es aber nicht getan. Daraus ergebe sich, daß der Richter, und zwar Bezirksgericht und Obergericht, nur über den Civilpunkt und die Kosten zu urteilen hatten. Die Streitsache sei zwar in den Formen des Zuchtpolizeiverfahrens behandelt worden, aber trotzdem nur eine Civilsache gewesen. Hächler habe denn auch weder Gelegenheit noch Veranlassung gehabt, sich gegen eine Anschuldigung wegen fahrläßigen Eides resp. Handgelübdes zu verteidigen, indem eine solche Anschuldigung ihm gegenüber nie erhoben worden sei. Rekurrent sei ungehört bestraft worden; das betreffende Urteil verletze Art. 4 B. V. Die gleiche Verfassungsbestimmung sei auch dadurch verletzt, daß in casu, entgegen der bisherigen aargauischen Praxis, zwischen dem Verbrechen resp. Vergehen wissentlich oder fahrläßig falschen Eides einerseits und dem blos objektiv unrichtigen straflosen Eide nicht unterschieden worden sei (F. Schneider, Entscheidungen des aargauischen Obergerichtes, Nr. 503, 532, 569; Ober gerichtliche Jahresberichte pro 1879 und 1885). Als ver letzt falle aber ferner in Betracht Art. 19 K. V., wonach niemand anders als in der gesetzlichen Form gerichtlich verfolgt werden solle. Art. 55 a und 53 b K. V. garantierten dem zuchtpolizeilich angeschuldigten Bürger das Recht zweier Instanzen. Es sei daher für das Obergericht eine verfassungsmäßige Voraussetzung bei Ausfällung eines Strafurteils, daß vor einer ersten Instanz, dem Bezirksgerichte, eine Strafsache anhängig gemacht, über den Straf punkt verhandelt und entschieden worden sei. In casu sei nun der Streitfall überhaupt erst in zweiter Instanz als Strafsache be handelt und Rekurrent dadurch um das Recht zweier Instanzen und die damit verbundenen Garantien verkürzt worden. Endlich sei auch Art. 62 K. V. verletzt, wonach die Strafrechtspflege auf dem Anklageverfahren beruhe. Ein solches habe nämlich nicht stattgefunden. C. Das aargauische Obergericht führt aus: Hächler sei wegen fahrläßiger Leistung eines objektiv unrichtigen Handgelübdes zucht polizeilich bestraft worden. Diese Bestrafung sei erfolgt auf Grund
eines Untersuchungsverfahrens, sowie von Verhandlungen, bei denen er durch seinen Anwalt vertreten war; er sei also nicht ungehört verurteilt worden. Das Obergericht habe das Urteil der Vorinstanz laut Gesetz zum Nachteil des Hächler abändern dür fen; dabei sei unerheblich gewesen, daß vor Bezirksgericht ein Strafantrag nicht gestellt worden war. D. Wesentlich im gleichen Sinne äußert sich der Rekursbe klagte Neeser, indem er Abweisung des Rekurses beantragt. Ins besondere wird zur Frage des rechtlichen Gehörs noch angeführt: Das Zuchtpolizeigesetz, 74, mache es dem Obergericht nicht zur Pflicht, vor Abänderung eines untergerichtlichen Urteils zum Nachteil des Beschwerdeführers die Parteien vorzuberufen. Wenn dies aber dennoch hätte geschehen sollen, so könne das oberge richtliche Urteil nur in dem Sinne kassiert werden, daß das Ober gericht angewiesen würde, entweder selbst den Rekurrenten einzu vernehmen oder seine Einvernahme und Beurteilung durch das Bezirksgericht Kulm anzuordnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht zunächst fest, daß der Rekursbeklagte Neeser in der am 12. September 1893 gegen den heutigen Rekurrenten Hächler angehobenen Streitsache von Anfang an einzig darauf abgestellt hat, es sei dessen Handgelübde als unrichtig aufzuheben; dagegen hat Neeser niemals Bestrafung des Hächler verlangt, vielmehr wiederholt sich dahin ausgesprochen, daß demselben ein strafbarer Falscheid nicht zur Last fallen dürfte. Nachdem sodann das zu ständige Bezirksamt eine bezügliche Untersuchung durchgeführt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, daß die Untersuchung als Strafuntersuchung eingestellt werde, und die erhobenen Akten dem Anzeiger Neeser zur Verwendung auf dem Civilweg zur Verfügung stehen sollten. Diese Verfügung der Staatsanwaltschaft blieb nun unangefochten; vor dem zuständigen Bezirksgericht sodann wurde unbestrittenermaßen einzig die Civil frage verhandelt, ob das fragliche Handgelübde Hächlers als ein objektiv unrichtiges aufzuheben sei oder nicht. Die Frage der Strafbarkeit wegen jenes Handgelübdes wurde dort von keiner Seite aufgeworfen; das Bezirksgericht beschäftigte sich denn auch nur mit dem Civilpunkt und fällte ein Urteil nur bezüglich des selben. Gegen dieses Urteil gelangte nun Hächler an das Ober gericht als Rekursinstanz. Auch dort nun wurde allerseits nur die erwähnte civile Streitfrage erörtert; das Obergericht selbst behauptet gar nicht das Gegenteil und führt speziell gar nicht an, daß Hächler auf die Eventualität einer Bestrafung aufmerksam gemacht und in die Lage versetzt worden sei, sich gegen eine solche Eventualität zu verteidigen. Trotzdem nun Hächler infolge dessen auch vor Obergericht nur die Civilfrage der Aufhebung des Hand gelübdes als zu Recht gestellt betrachtete und auch betrachten mußte, und auf die Straffrage gar nicht eintrat, fällte das Ober gericht unterm 15. Oktøber 1894 ein Urteil, wodurch es dem Hächler wegen der Leistung fraglichen Handgelübdes in Strafe verfällte. Dieses Strafurteil verstößt nun gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Amtliche Sammlung VIII, S. 692). Denn Hächler ist nach dem Einstellungsbeschluß der Staatsan waltschaft während des ganzen Verfahrens vor Bezirksgericht und Obergericht bis zum Urteil der letzteren Instanz gar nicht als Angeklagter, sondern immer nur als beklagte Partei eines bloßen Civikprozesses behandelt worden; er hatte unter diesen Umständen weder Grund noch Gelegenheit, seine Rechte gegenüber einem et waigen Strafurteil zu wahren. Nun macht die rekursbeklagte Be hörde zwar geltend, Hächler habe anläßlich der Untersuchung vor Bezirksamt Kulm Anlaß gehabt, sich auch bezüglich des Straf punktes auszusprechen; im fernern sei er bei den späteren Ge richtsverhandlungen vertreten gewesen. Dagegen ist jedoch zu be tonen, daß die Untersuchung durch das Bezirksamt Kulm eben zu einer Verfügung der Staatsanwaltschaft führte, derzufolge die Sache dortseits, als Strafsache, fallen gelassen wurde; da nun diese Verfügung unangefochten blieb und ferner im Laufe des Verfahrens vor den Gerichten der Strafpunkt weder seitens der Gegenpartei noch seitens der Strafverfolgungsbehörden und Ge richte selbst weiter berührt wurde, konnte auch Hächler blos den Civilpunkt als noch im Rechte liegend betrachten und seine Ver nehmlassung resp. Verteidigung auf denselben beschränken. aber Hächler nach dem Gesagten ungehört verurteilt worden, muß das bezügliche Dispositiv des angefochtenen obergerichtlichen Urteils, wegen Verletzung des Art. 4 B. V., aufgehoben werden.
Im gleichen Sinne fällt auch noch in Betracht, daß in vor liegender Sache das aargauische Obergericht die Frage der zucht polizeilichen Bestrafung Hächlers als einzige Instanz erledigt hat ohne daß ein bezirksgerichtliches Urteil über den Strafpunkt vor gelegen hätte, während doch die Art. 55 und 53 a der aar gauischen Kantonsverfassung in Zuchtpolizeisachen zwei Instanzen garantieren. Endlich kann aber auch noch bemerkt werden, daß zum mindesten das Dispositiv (Nr. 1) des obergerichtlichen Urteils auf Bestrafung wegen objektiv unrichtigen Handgelübdes lautet, ein solches Delikt aber dem aargauischen Strafrechte nicht bekannt ist. Dasselbe bestraft vielmehr, in Übereinstimmung mit der straf rechtlichen Doktrin und allgemeinen Grundsätzen, nur den fahr läßigen und den vorsätzlichen Falscheid resp. die entsprechenden Formen des Handgelübdes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und Dispositiv 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Oktober 1894 demgemäß aufgehoben.