- Urteil vom 30. Mai 1895 in Sachen Nick.
A. Johann Nick, Gemeindeschreiber in Büron, war wegen vor
sätzlicher Amtspflichtverletzung angeklagt worden. Das Bezirks
gericht Triengen, Kantons Luzern, sprach ihn jedoch unterm
- Dezember 1894 von Schuld und Strafe frei, da nur eine
disziplinarisch zu ahndende fahrläßige Amtspflichtverletzung ( 172
des luzernischen Prozeßstrafgesetzes) vorliege, und überband die
Untersuchungs und Prozeßkosten dem Staate. Gegen dieses Urteil
gelangte die Staatsanwaltschaft mit einem Kassationsbegehren an
das luzernische Obergericht; sie begründete genanntes Begehren spe
ziell damit, daß entgegen 309 und 310 St. R. V. dem Staate
Kosten überbunden worden seien. Das luzernische Obergericht
trat, ohne dem I. Nick Anlaß zur Vernehmlassung zu geben,
auf die Behandlung des Kassationsbegehrens ein und erkannte
unterm 8. Februar 1895 dahin, es sei der angefochtene Ent
scheid kassiert und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das
Bezirksgericht Sursee gewiesen. Die Gründe dieses Entscheides
gehen im wesentlichen dahin, daß, abgesehen von der Frage, ob
vorsätzliche oder fahrläßige Amtspflichtverletzung vorliege, immer
hin feststehe, daß dem Nick eine auf dem Wege des Strafpro
zesses verfolgbare Handlung zur Last falle. Wenn daher das
Bezirksgericht den Beklagten von Schuld und Strafe freige
sprochen und überdies die Kosten dem Staate über
bunden habe, so habe es offensichtlich im Widerspruche zum
klaren unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes geurteilt. Müsse
daher das Urteil kassiert werden, so erscheine es im weitern als
angezeigt, den Straffall einem andern Bezirksgerichte zur Be
urteilung zuzuweisen ( 272 und 273 St. R. V.).
B. Gegen diesen Entscheid erklärte I. Nick den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter
Entscheid als verfassungswidrig aufzuheben, eventuell habe die
nochmalige Beurteilung des Falles durch das Bezirksgericht Trien
gen zu erfolgen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im
wesentlichen bemerkt: Das Bezirksgericht Triengen habe in
fraglicher Sache deswegen dem Staate die Kosten aufgelegt,
weil ein gerichtlicher Beamter sie verursacht hatte, und zwar da
durch, daß er nicht von Anfang an die Sache von der Hand
und an die Administrativbehörden wies. Dieses Raisonnement
sei auch ganz konsequent und bedeute keine Gesetzesverletzung
es sei denn auch im Kanton Luzern konstante Praxis, und werde
jedem Bürger gegenüber so gehalten, daß solche Reflexionen der
ersten Instanz nicht noch einer Nachprüfung unterstellt würden.
Indem das Obergericht eine solche vorgenommen, habe es die
Garantie der Gleichheit verletzt. Das gleiche Verfassungsprinzi
set in casu auch dadurch verletzt worden, daß Rekurrent in der
Kassationsinstanz nicht gehört worden sei (Entscheidungen des
luzernischen Obergerichtes von 1877, Nr. 321). Eventuell hätte
das Obergericht die Sache zur neuerlichen Beurteilung nicht an
einen andern Richter weisen sollen, als an das forum delicti
commissi. 237 St. R. V. lasse dies zwar zu; dagegen wider
spreche diese Bestimmung dem Art. 58 B. V.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern macht im
wesentlichen geltend: Das Obergericht habe bei Ausfällung seines
angefochtenen Entscheides innert seiner gesetzlichen Kompetenz ge
handelt. Eine Verletzung von Art. 4 liege nicht vor, speziell
chreibe das Gesetz ( 272 St. R. V.) für die Kassationsinstanz
kein kontradiktorisches Verfahren vor. Die Weisung der Sache an
ein anderes Polizeigericht sei nicht willkürlich, sondern im Inte
resse einer unbefangenen Rechtssprechung auf Grund von 273
Alinea 1 St. R. V. geschehen. Von Verletzung des Art. 58 B. V.
könne keine Rede sein.
D. Auf bezügliche Anfrage teilte das Präsidium des luzer
nischen Obergerichtes mit, die Staatsanwaltschaft habe im Kassa
tionsverfahren Kassation des Urteils in allen Teilen verlangt
und sich speziell auf Verletzung der 309 und 310 St. R. V.
gestützt. Zufolge des Kassationsentscheides habe das Bezirksgericht
Sursee den Fall Nick in allen Teilen zu beurteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem das Bezirksgericht Triengen den heutigen Re
kurrenten von der Anklage der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung
freigesprochen und die Kosten dem Staate überbunden hatte,
gelangte die Staatsanwaltschaft, speziell wegen des Kostenent
scheides, auf Grund der 309 und 310 St. R. V. mit
einem Kassationsrekurse an das luzernische Obergericht; dieses
erklärte denselben für begründet und sprach die Kassation aus,
dies zwar nicht nur mit Bezug auf den Kostenspruch, sondern
bezüglich des ganzen Urteils. Zugleich wies es die Sache zu
erneuter Beurteilung an ein anderes Bezirksgericht, dasjenige
von Sursee. Gegen diesen Kassationsentscheid hat I. Nick den
vorliegenden Rekurs ergriffen; er begründet denselben in erster
Linie damit, daß die Kassationsinstanz sich mit der Kostenfrage
überhaupt nicht hätte befassen sollen. Ob nun genannte Instanz
zu einer solchen Nachprüfung befugt gewesen sei oder nicht, ist
zunächst eine Frage des kantonalen Gesetzesrechtes; auf solche
kann aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach bekannter
Praxis nur dann eintreten, wenn eine offenbar unrichtige oder
willkürliche, somit eine die Gleichheit verletzende Anwendung des
kantonalen Gesetzesrechtes behauptet wird. In casu wird nun eine
solche in der Tat geltend gemacht. Rekurrent behauptet, daß das
luzernische Obergericht, indem es den Kostenpunkt überhaupt nach
prüfte, die Gleichheit verletzt habe. Indes trifft dies nicht zu.
In der Tat ist gemäß dem luzernischen Gesetz über das Straf
rechtsverfahren ( 272) das Kassationsgericht kompetent, wenn
gegen den klaren unzweideutigen Inhalt des Gesetzes ist geurteilt
worden; genanntes Gericht war also auch befugt zu prüfen, ob
die gesetzlichen Normen punkto Kostenauflage durch das in Frage
stehende Bezirksgericht verletzt worden seien. Wenn sodann Re
kurrent anbringen will, daß genanntes Gericht, wenn es auf
die Sache eintrat, jedenfalls nicht die Kassation hätte aussprechen
sollen, so ist auch dies wesentlich eine Frage des kantonalen Ge
setzesrechtes; es handelt sich um Auslegung und Anwendung der
309 und 310 St. R. V., wonach die Kosten dem Schuldig
erfundenen zu überbinden sind, und ferner ein Gericht nach seinem
Ermessen selbst einem Nichtschuldigbefundenen Kosten auferlegen
kann, wenn derselbe durch unerlaubte, verdächtige oder unordent
liche Handlungen oder Unterlassungen die Untersuchung ver
anlaßte. Das Bundesgericht ist nun nicht kompetent, die Aus
legung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes bezüglich ihrer
Richtigkeit nachzuprüfen; es muß daher ein Eintreten auf die
Überprüfung der den citierten 309 und 310 St. R. V. in
casu gegebenen Interpretation ablehnen. Aus dem gleichen Grunde
ist nicht näher zu untersuchen, ob die Kassationsbeschwerde des
Staatsanwaltes sich nur auf den Kostenpunkt, oder auch auf die
vor Bezirksgericht erfolgte Freisprechung von Schuld und Strafe
bezogen habe, beziehungsweise ob das Obergericht in seinem Kassa
tionsentscheide weiter gegangen sei, als der Antrag des Staats
anwaltes gelautet hatte. Diesfalls handelt es sich nämlich in
erster Linie um Prüfung der materiellen Tragweite des Kassations
begehrens und um Anwendung bezüglichen kantonalen Gesetzes
rechtes. Es wird übrigens in der Beschwerde selbst auf diesen
Punkt gar nicht abgestellt.
- Im weitern hat Rekurrent zwar darauf abgestellt, daß,
selbst wenn das fragliche Urteil kassiert werden durfte, die neuer
liche Beurteilung nicht einem andern Gerichte zu übertragen war.
Rekurrent auerkennt zwar, und mit Recht, daß das luzernische
Strafrechtsverfahren ( 273) dem Obergericht als Kassations
instanz das Recht einräumt, im Falle der Kassation für die er
neute Beurteilung ein anderes Gericht zu bezeichnen, als das
jenige, welches früher urteilte; dagegen behauptet er, daß die
betreffende Gesetzesbestimmung Verfassungsrecht verletze, und daher
die auf Grund derselben vorgenommene Delegation des Bezirks
gerichtes Sursee an Stelle des Bezirksgerichtes Triengen auf
zuheben sei. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 58 B. V.
Indes ist ohne weiteres klar, daß das Bezirksgericht Sursee kein
verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern vielmehr ein in der
Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Luzern vorgesehenes
ordentliches Gericht ist; demselben steht ferner unbestreitbar die
Gerichtsbarkeit in Polizeifällen zu; die Delegation sodann, durch
welche seine Kompetenz für den Straffall Nick begründet werden
soll, ist im Gesetze vorgesehen und nicht willkürlich, sondern be
ruht offenbar auf der Erwägung, daß es in Sachen unbefan
gener urteilen dürfte. Art. 58 B. V. ist also nicht verletzt. Art. 59
B. V. sodann kann deswegen nicht in Frage kommen, weil er
sich nur auf civilrechtliche Ansprachen bezieht. Eine Garantie des
forum delicti commissi in Strafsachen besteht laut Bundes
recht nicht.
3. Lägen also nur die erörterten Beschwerdepunkte vor, so wäre
Rekurrent abzuweisen. Dagegen hat derselbe auch angebracht, daß
die Kassation des ihn freisprechenden Urteils ausgesprochen wor
den sei, ohne daß ihm Anlaß zur Verteidigung gegeben worden
wäre. Es wird dies übrigens von der Staatsanwaltschaft ohne
weiteres zugegeben; dagegen beruft sich selbe auf das Gesetz
welches ein kontradiktorisches Verfahren nicht vorsehe. Richtig ist
nun, daß in den einschlägigen Gesetzesvorschriften, bei der Kassa
tion in Polizeisachen ( 271 273), nicht gesagt ist, daß der
Kassationsbeklagte zu hören sei; die luzernische Praxis scheint denn
auch in Polizeifällen hievon abzusehen. Anderseits ist im 16.
Titel des Gesetzes betreffend das Strafrechtsverfahren, wo von
der Kassation in Kriminalsachen die Rede ist, ausdrücklich vor
geschrieben, daß die Parteien zu hören sind (siehe 230). E
mag nun zugegeben werden, daß das genannte kantonale Gesetz
bei der Kassation in Polizeifällen wirklich die vorherige Anhörung
beider Parteien als überflüssig erachtete. Hingegen bleibt trotzdem
die Frage bestehen, ob die Unterlassung der Einvernahme einer
Partei nicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute,
und daher ein derartiges Verfahren resp. das auf Grund des
selben gefällte Urteil zu kassieren sei. Diese Frage ist zu bejahen.
Richtig ist zwar, daß der Fall des J. Nick durch genannten Ent
scheid des Obergerichtes nicht ungehört materiell beurteilt wurde,
vielmehr wurde bezüglich der ihn betreffenden Strafsache eine
neuerliche Behandlung angeordnet und würde er anläßlich der
selben Gelegenheit haben, seine Verteidigung vorzubringen. Da
gegen ist zu beachten: Es war zu Gunsten des Nick ein Urteil
ergangen, welches ihn des eingeklagten Deliktes der vorsätzlichen
Amtspflichtverletzung, auf welches Delikt gemäß Art. 170 des
Polizeistrafgesetzes von Luzern selbst Gefängnisstrafe angedroht ist,
nicht schuldig erklärte; dieses Urteil war nicht appellabel. Wenn
nun die Kassationsinstanz sich mit demselben befaßte, und hernach
wirklich das Urteil auch in der Hauptsache aufhob, so mußte sie,
bevor sie es kassierte, den Kassationsbeklagten hören, ihm Anlaß
bieten, seine Einwendungen gegen das Kassationsbegehren geltend
zu machen. Das gegenteilige Verhalten bedeutet eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs und verletzt somit Art. 4 B. V. Es ist
also der Kassationsentscheid des luzernischen Obergerichtes vom
8. Februar 1895 aufzuheben. Bei Wiederaufnahme des Kassa
tionsverfahens wird im Sinne obiger Ausführungen der Kassa
tionsbeklagte angehört werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. Februar 1895 dem
gemäß aufgehoben.