Art. 10 and 15 cantonal tax law; tax domicile of an employee transferred to another municipality. For the taxation of earned income, the decisive factor is the place where the taxpayer is durably bound by his employment and regularly resides, not the mere location of the family or occasional return visits. If a person is transferred for work to another commune and lives there in a non-temporary manner, that commune constitutes the tax domicile, even if spouse and children remain elsewhere for the time being. Temporary family stays and retained papers or voting registration do not outweigh the permanent center of occupational life (consid. concerning domicile and residence).
C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Uri Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem er ausführt: Formell sei zu bemerken, daß Gretener von dem ihm nach urnerischem Steuergesetz zustehenden Rekursrecht an das Obergericht keinen Gebrauch gemacht; das Bundesgericht werde daher, und wegen Verspätung, wohl auf die Sache nicht eintreten. In materieller Beziehung werde bestritten, daß Gretener seinen Wohnsitz in Luzern habe. Vielmehr sei er auf 1. Juni 1894 von Luzern nach Erstfeld versetzt worden und werde ihm der Gehalt am letzteren Orte ausbezahlt. Infolge dessen sei er auch vom Landammannamt Uri in Eid und Pflicht genommen worden, wie dies nur bei ständig im Kanton Uri angesessenen Bahnangestellten geschehe. Gretener habe sich auch in Erstfeld ein gemietet, sich dort beim Sektionschef angemeldet und sei dadurch auch in Erstfeld militärsteuerpflichtig geworden. Was zu Gunsten eines luzernischen Domizils und Steuerrechtes angeführt werde, sei irrelevant. Es werde auch auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Steuerrechtes verwiesen, wonach jeder in der Ge meinde steuerpflichtig sei, wo er den größten Teil des Jahres wohne beziehungsweise fein Geschäft betreibe (Art. 16 Steuer gesetz und Art. 3 der Verordnung betreffend Steuerwesen der Gemeinden). D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern schließen sich den Ausführungen des Rekurrenten an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent Josef Gretener, Kondukteur der Gotthardbahn,
bis Anfangs Juni 1894 in Luzern wohnhaft, wurde damals dem Depot Erstfeld zugeteilt. Infolge dieser Versetzung mietete er ein Zimmer in Erstfeld und hielt sich von da an regelmäßig dort auf; dort bezog er auch seinen Gehalt und wurde als im Kanton lri stationierter Bahnangestellter vom Landammannamt in Eid und Pflicht genommen. Bei seiner Übersiedelung von Luzern nach Erstfeld meldete er sich beim Sektionschef in Luzern ab und bei demjenigen in Erstfeld an. Steht aber nach dem Gesagten fest, daß Gretener in seiner Eigenschaft als Angestellter nach Erstfeld versetzt wurde, und infolge dieser Versetzung auch nach Erstfeld gezogen ist, so ist dieser Ort als sein Steuerwohnsitz zu betrach ten. Denn sein Aufenthalt an demselben ist keineswegs ein blos vorübergehender oder zufälliger; vielmehr ist Gretener durch seine Anstellung dauernd an Erstfeld als seinen Stationsort gebunden und muß sich als Angestellter ständig und regelmäßig (von seinen Freitagen und seinen Reisen als Kondukteur abgesehen), in Erst feld aufhalten. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß er an dienstfreien Tagen sich zu seiner Familie nach Luzern begibt und sich auch, wenn er etwa krank wird, zu derselben zurückzieht; in der Tat sind dies nur vorübergehende und zum Teil zufällige Besuche, welche gegenüber der dauernden Anstellung in Erstfeld nicht ins Gewicht fallen. Das gleiche gilt aber von der Tatsache, daß die Familie Gretener bis zur Stunde sich in Luzern befindet; ausschlaggebend für den Ort der Besteuerung des Erwerbs des Familienvaters ist nämlich der dauernde Wohnort des Familien vaters, und nicht der Aufenthalt der Familie. In dieser Beziehung kann übrigens noch darauf verwiesen werden, daß Gretener selbst seine Familie von Luzern nach Erstfeld zu verbringen gedachte und zu diesem Zwecke an letzterem Orte eine Wohnung zu mieten suchte. Laut bei den Akten liegendem Zeugnis des Bahnhofvor standes von Erstfeld, d. d. 8. Februar 1895, war es jedoch dem Gretener bis zum genannten Datum beim besten Willen nicht möglich, eine passende Familienwohnung zu finden; die Über siedelung der Familie Gretener unterblieb daher, jedoch offenbar nur bis auf weiteres, nämlich bis es gelingen würde, in Erstfeld eine passende Wohnung zu finden. Demgemäß wäre auch der Aufenthalt der Familie Gretener in Luzern jetzt überhaupt nur als ein vorübergehender gedacht. Es ist daher die Gemeinde Erstfeld als Steuerwohnsitz des Gretener zu betrachten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und der Kanton Uri als berech tigt erklärt, den Rekurrenten für die zweite Hälfte des Jahres 1894 zu besteuern.