Art. 49 Abs. 2, 4 BV; Art. 50 Abs. 2, 3 BV; Art. 23, 24 KV St. Gallen; organisation of a recognised church and scope of constitutional review. A cantonal land church may determine its internal organisation and confession, provided cantonal public law and the Federal Constitution are respected. Membership in a church, and the associated voting and administrative rights, are not constitutionally guaranteed to persons who do not adhere to that church’s confession. A provision defining the cantonal Catholic church as part of the Roman Catholic Church does not, as such, constitute a punishment, nor does it infringe freedom of worship or civil/political rights. Under Art. 50 Abs. 3 BV, public-law disputes arising from a separation may be decided by the Federal Court, while private-law consequences remain reserved.
katholische Kirchengut samt dem Schul und Armengut römisch katholisch gemacht werden wollten. Der römisch katholische Teil der St. Galler katholischen Kirche möge sich eine Organisation und dabei den richtigen Namen geben; dagegen aber verwahre man sich, daß die Organisation des katholischen Kantonsteils nur von den römischen Katholiken handle und die Christkatholiken von der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ausschließe. Die Organisa tion des katholischen Kantonsteils müsse ausdrücklich anerkennen, daß die katholische Kirche neben der römischen auch die christ katholische Kirche als Glied der staatlich anerkannten Kirche kenne und daß jeder Teil sich eine eigene vom Großen Rate zu geneh migende Organisation gebe. Die Mitgliedschaft der st. gallischen Christkatholiken zur katholischen Landeskirche sei ein wohlerwor benes Recht, das durch Mehrheitsbeschluß nicht entzogen werden dürfe. Nach Art. 49 Abs. 2 K. V. dürfe niemand wegen Glau bensansichten bestraft werden. Diesem Art. 49 Abs. 2 sei in casu zuwidergehandelt worden, indem der Ausschluß bisher vollberech tigter Mitglieder aus der Landeskirche, die Bezeichnung solcher Mitglieder als Sekte und der Entzug der Anrechte auf das Kir chengut eine Strafe seien. C. In der Vernehmlassung des katholischen Administrations rates des Kantons St. Gallen wird im Sinne der Abweisung des Rekurses ausgeführt: Der angefochtene Art. 1 der Organi sation des katholischen Konfessionsteils entspreche dem Art. 1 der jenigen für den evangelischen Konfessionsteil; wie es in dieser heiße, daß die evangelische Kirche im Kanton St. Gallen sich als ein Glied der evangelisch reformierten Kirche der Schweiz betrachte, so bestimme jene, daß die katholische Kirche im Kanton St. Gallen ein Glied der römisch katholischen Kirche sei. Inwieweit nun dieser rt. 1 verfassungswidrig sei, sei von der Rekurrentin nicht klar genug angegeben worden; indes sei wohl anzunehmen, daß Art. 49 B. V. und Art. 22 K. V. als verletzt betrachtet werden. Von einer Verletzung der Glaubens und Gewissensfreiheit könne nun aber keine Rede sein; offenbar haltlos sei auch die Behaup tung, daß der angefochtene Artikel eine, Art. 49 Abs. 2 B. V. ver letzende Strafe involviere. Auch die freie Ausübung gottesdienst licher Handlungen (Art. 50 B. V. und Art. 23 K. V.) werde durch Art. 1 der Organisation nicht betroffen. Derselbe schaffe überhaupt nichts neues bezüglich der kirchlichen Verhältnisse des katholischen Konfessionsteils, sondern gebe nur den auf kirchlichem Gebiete längst bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen Ausdruck. Den Religionsgenossenschaften stehe das Recht zu, fest zusetzen, wer zu ihnen gehöre und wer nicht, und die Bedingun gen für diese Zugehörigkeit aufzustellen. Ohne ein solches Recht als Bestandteil der kirchlichen Selbstverwaltung sei die innere Ordnung und der Fortbestand einer Religionsgenossenschaft über haupt undenkbar; dieselbe müsse daher auch fremde Elemente aus scheiden können. Ein solches Recht des Ausschlusses sei von Seiten der Bundesbehörden den Religionsgenossenschaften nie be stritten worden; gegenteils sei dasselbe in der bundesrechtlichen Praxis anerkannt (Salis II, Nr. 692). Auch die St. Galler Verfassung anerkenne das Recht der kirchlichen Selbständigkeit und Selbstverwaltung der Konfessionen; aus diesem Rechte sei aber auch die Konsequenz zu ziehen, daß die katholische wie die evangelische Kirche Mitglieder, die in der kirchlichen Lehre, Dis ziplin u. s. w. von der Gemeinschaft abweichen, ausschließen könne. Der evangelische Konfessionsteil nehme in seiner Organisation dieses Recht ausdrücklich in Anspruch; dasselbe dürfe auch dem katholischen Konfessionsteil nicht verweigert werden. Die Mitglied schaft zur katholischen Kirche dürfe daher nicht als wohlerworbenes Recht bezeichnet werden; dieselbe sei allerdings entziehbar; die Frage sodann, ob in casu die Voraussetzungen des Ausschlusses gegeben seien, habe der Staat nicht zu prüfen; vielmehr stehe auch dieses Recht der Religionsgenossenschaft resp. ihren Organen zu; übri gens hätten sich die Christkatholiken in der Lehre und außerdem in der kirchlichen Verfassung und Verwaltung vom katholischen Konfessionsteile abgetrennt. Daß einzelne trotzdem an Abstim mungen und Wahlen des katholischen Konfessionsteils sich betei ligt hätten, sei möglich, indem ein Verzeichnis der Altkatholiken nicht bestehe und daher auch solchen Stimmkarten zugestellt wor den sein mögen; diesem Mißbrauche solle eben durch die neue Organisation gesteuert werden. Da übrigens die Katholiken von St. Gallen keine Kirchgemeinde bilden, sondern von der Dom geistlichkeit pastoriert würden, sei auch ein Vermögen der katholi
schen Kirchgemeinde nicht möglich; das bezeichnete Stimmrecht sei das einzige korporative Recht, welches den städtischen Katholiken zustehe. Die Beschwerde der christkatholischen Genossenschaft könne aber vom Bundesgericht auch deswegen nicht geschützt werden, weil die gestellten Begehren nicht in die bundesgerichtliche Kom petenz fallen. Das Bundesgericht könne nämlich nur entscheiden, ob die angefochtene kantonale Verfügung Verfassungsrecht verletze es könne dagegen nicht den Großen Rat eines Kantons anhal ten, einen Beschluß in einem gewissen Sinne zu fassen. Dies gehe in casu um so weniger an, als der Große Rat des Kan tons St. Gallen von Verfassungswegen überhaupt nicht kompetent sei, einen Beschluß im Sinne des Rekursbegehrens zu fassen; gemäß Art. 24 K. V. gebe sich nämlich jeder Konfessionsteil seine Organisation selber und stehe dem Großen Rate das Recht der Sanktion resp. der Verweigerung derselben zu. Der Große Rat könne auf Grund der bestehenden Kantonsverfassung auch nicht die christkatholische Kirche als dritte Landeskirche neben den be stehenden zwei Landeskirchen anerkennen. Übrigens enthalte weder die Bundesverfassung noch die Kantonsverfassung eine Bestim mung, wonach eine Religionsgenossenschaft berechtigt wäre, vom Staate Anerkennung als Landeskirche zu verlangen. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt Namens des Großen Rates desselben Abweisung des Rekurses, indem er im wesentlichen auf die Ausführungen des katholischen Administrationsrates verweist. E. In der Replik wird im wesentlichen folgendes bemerkt er angefochtene Gesetzesartikel verletze Art. 23, Abs. 1, und 24 K. V., sowie Art. 49, Alinea 2 und 4, und 50, Alinea 2 und 3 B. V. Die Mitgliedschaft der Landeskirche könne als wohl erworbenes Recht nicht durch Mehrheitsbeschluß entzogen werden Es handle sich hier übrigens auch um weitere Folgen, nämlich um das Eigentum am Kirchengut sowie am konfessionellen Schul und Armengut, z. B. in der Stadt St. Gallen um einen Teil der Einkaufsgebühren der Neubürger. Eine Kirche habe nicht das Recht, wegen Glaubensansichten Befugnisse zu ent ziehen, welche nicht aus dem Wesen der Kirche als religiöser Vereinigung, sondern aus ihrer juristischen Gestaltung als Kor poration hervorgehe: Wahl und Stimmrecht, Ansprüche auf das Korporationsvermögen, 2c. Darin, wie überhaupt im Ausschluß aus der Landeskirche, liege eine durch Art. 49 B. V. verpönte Strafe. Die Kantonsverfassung, speziell Art. 23 derselben, kenne nur eine katholische Kirche; daher müsse die ganze religiöse Or ganisation so getroffen werden, daß beide Richtungen, die römische und die christkatholische, zu ihrem Rechte und als gleichberechtigte Glieder zur Geltung kommen. F. In der Duplik werden im wesentlichen die Ausführungen der Vernehmlassung bestätigt. Im einzelnen wird noch bemerkt: Den Christkatholiken werde die Ausübung bürgerlicher oder poli tischer Rechte durch Art. 1 der Organisation nicht beschränkt. Das Recht der Mitwirkung bei der Wahl einer Kirchenvorsteherschaft oder eines Geistlichen, sowie bei der Verwaltung kirchlichen Ver mögens gehöre nicht zu den bürgerlichen oder politischen Rechten eines Staatsbürgers, sondern erwachse dem einzelnen nur aus seiner Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Genossenschaft. Auch Art. 50 Abs. 3 B. V. könne als verletzt nicht in Betracht fallen. Derselbe handle von den Rechten getrennter ausgeschiedener Konfes sionen; eine solche Trennung liege aber nach eigener Angabe der Rekurrentin nicht vor. Überdies könne auf Grund des Art. 50 Abs. 3 cit. das Bundesgericht nur als Rekursinstanz angerufen werden; in casu liege aber ein kantonaler Entscheid betreffend vermögensrechtlicher Ansprüche der Katholiken gar nicht vor. Ferner werde bestritten, daß Art. 51 Abs. 2 B. V. oder die Kan tonsverfassung verletzt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Recht, sich in gutfindender Weise zu konstituieren, sofern sie dabei die Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Kantons und die Grundsätze der Bundesverfassung beobachtet. Jede Landeskirche hat unter den gleichen Vorbehalten das Recht, ihren Kultus und ihr Glaubensbekenntnis genauer zu bestimmen. 3. Was die Beschwerdepunkte wegen Verletzung der Bundes verfassung betrifft, so ist eine Verletzung des Art. 49 Abs. 2 B. V. nicht dargetan worden. Art. 1 der neuen katholischen Organisa tion enthält keine Strafe im Sinne des zweiten Alineas genann ten Verfassungsartikels. 4. Das vierte Alinea des Art. 49 B. V. fällt für den vor liegenden Rekurs ganz außer Betracht. Die Ausübung der bür gerlichen und politischen Rechte der Christkatholiken wird durch Art. 1 der katholischen Organisation in keiner Weise beschränkt. Das Recht, einer Landeskirche anzugehören und darin das Stimm und Wahlrecht auszuüben, wird durch die Bundesver fassung denjenigen nicht gewährleistet, welche nicht dem Glaubens bekenntnisse der betreffenden Kirche angehören. Das Stimm und Wahlrecht, über dessen Entzug in der katholischen Diöeese St. Gallen sich die Christkatholiken beklagen, üben dieselben im Verbande des schweizerischen Nationalbistums aus. 5. Ebensowenig kann eine Verletzung des Art. 50 Alinea 2 B. V. behauptet werden, indem die Bestimmungen desselben durch lrt. 1 des neuen katholischen Organisationsgesetzes in keiner Weise berührt werden. Die Regierung und der Große Rat des Kantons St. Gallen können sogar geltend machen, daß sie bei Genehmigung des Art. 1 cit. gerade die Aufrechterhaltung des Friedens im Schoße der katholischen Kirche bezweckten und einem innert derselben bestehenden Streite, der sich fortwährend zu erneuern drohte, ein Ende machen wollten. 6. Was Art. 50 Alinea 3 B. V. betrifft, so ist er vorliegend insoweit anwendbar, als es sich um einen Anstand aus dem öffentlichen Rechte handelt, der sich bei Trennung der Christ katholiken und der römischen Katholiken im Kanton St. Gallen ergibt. Dieser Anstand aus dem öffentlichen Rechte nun bezieht sich auf Art. 1 der neuen katholischen Organisation. Derselbe ist vor das Bundesgericht gebracht worden, welches die zur Beurtei lung kompetente Behörde ist. Der Entscheid desselben geht aber dahin, daß der bezügliche Rekurs der Christkatholiken abzuweisen ist. Was dagegen die Anstände aus dem Privatrechte betrifft denen die genannte Trennung Anlaß geben kann, so werden diesbezüglich, auf Grund des Art. 50 Alinea 3 B. V., ausdrück lich alle Rechte vorbehalten. 7. Art. 1 der neuen katholischen Organisation bedeutet auch nicht eine Verletzung des Art. 23 K. V. Gewiß wäre es besser gewesen, wenn in diesem Art. 23, der angenommen wurde, als die Trennung im Schoße der katholischen Kirche bereits erfolgt war, deutlicher gesagt worden wäre, ob die römischkatholische oder die christkatholische oder beide Kirchen als Landeskirchen anerkannt wurden, oder ob man die Stellung einer Landeskirche nicht nur der römisch katholischen, sondern ebenso auch der christkatholischen Kirche habe garantieren wollen. Hingegen sprach man sich im Jahre 1890, anläßlich der letzten Verfassungsrevision, in der Verfassung selbst darüber nicht aus; die betreffende Frage wurde, statt in der Verfassung entschieden zu werden, auf das Gebiet des Organisationsgesetzes gewiesen. Das Bundesgericht hat heute nur noch als letzte Frage darüber zu entscheiden, ob der Text des Art. 1 der katholischen Organisation die Kantonsverfassung verletze. Nun könnte man gewiß behaupten, wie die Christkatholiken es tun, daß der Große Rat und das Volk des Kantons St. Gallen, indem sie in dieser Beziehung den Tert der früheren Kantonsverfassung nicht änderten, sondern, angesichts des bereits bestehenden Konflikts in der katholischen Kirche, den Art. 23 in der Verfassung von 1890 einfach reproduzierten, den status quo beibehalten wollten. Es war nicht unmöglich, die Situation, wie sie seit 1870 bestand, fortdauern zu lassen. Man könnte beifügen, daß Art. 1 der neuen katholischen Organisation nicht etwa nur bezweckt, einen tatsächlich bestehenden Zustand zu konstatieren, sondern daß er einen neuen Rechtszustand schaffen will. Von diesen beiden Gesichtspunkten aus könnte man vielleicht behaupten, daß Art. 1 cit. dem Art. 23 K. V. widerspricht. Wenn Art. 23 K. B. allein stände und nicht in Zusammenhang mit Art. 24 zu erklären wäre, so hätte man zum Schlusse gelangen können, daß
Art. 23, zum mindesten mit Bezug auf seinen Sinn und Geist verletzt worden und eine dem Verfassungsrecht angehörende Be timmung der Abstimmung des st. gallischen Volkes entzogen worden sei. Dagegen bestimmt Art. 24, daß das katholische Organisations gesetz durch das katholische Kollegium beraten wird, unter Vor behalt der Genehmigung durch den Großen Rat. Das katholische Kollegium hat nun von seinem Rechte der Organisation und Interpretation Gebrauch gemacht, und der Große Rat selbst hat bloß sein Recht ausgeübt, demzufolge er verfassungsmäßig be stellt ist, einem Akte einer untergeordneten Behörde seine Sank tion zu erteilen oder zu verweigern, ohne denselben seinerseits, sei es der Form, sei es dem Inhalt nach, irgendwie zu modi fizieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.