Art. 59 Abs. 1 B.V.; inherited contractual claim against heirs; forum of personal actions. A claim arising from a contract for maintenance, board and lodging retains its obligatory character after succession and does not become an inheritance claim merely because the debtors are heirs. It must therefore, in inter-cantonal proceedings, be brought at the defendants' domicile. For minors under guardianship, domicile follows the seat of the guardianship authority pursuant to Art. 4 of the Federal Act of 25 June 1891. A challenge based on Art. 61 B.V. requires an actual cantonal decision on enforcement or recognition; absent such a request, no review is entered on that complaint.
Vormundschaftsbehörde von Muri die Vormundschaft über die Kinder Leder bis jetzt ausgeübt; in Steinen aber sei eine Vor mundschaft über dieselben bis zur Anhängigmachung des Prozesses nicht bestellt gewesen, vielmehr habe man dort, auch nach krafttreten des citterten Bundesgesetzes, die in Muri bestellte Vor mundschaft tatsächlich und rechtlich anerkannt. Erst nachdem der Vormund genannter Kinder dieselben von Steinen abberufen hatte, und der Prozeß ausgebrochen war, also zu einer Zeit, wo die Vor aussetzungen einer Vormundsbestellung in Steinen nicht mehr vor handen waren, hätten die Verwandten der Kinder Leder in Steinen beim dortigen Gemeinderat einen dahin zielenden Antrag gestellt. Die Frage, ob in casu die Vormundschaft von den schwyzerischen oder aber von den aargauischen Behörden und dann zwar von den betreffenden ausschließlich, Art. 18 leg. cit. zu führen sei, sei zur Zeit zwar anhängig, aber noch nicht erledigt. Frage sich aber, welches die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses sei, so habe Rekurrent zwar behauptet, daß einerseits eine Klage auf Anerkennung einer Teilung und anderseits eine solche auf Aner kennung einer Schuldforderung der Masse Etter gegen die Kinder Leder in Frage ständen. Dagegen sei dies nicht richtig. Als Erb streitigkeiten im eigentlichen Sinne seien nämlich anzusehen so wohl diejenigen zwischen Erbprätendenten über deren Erbrecht und die Erbschaft, als auch solche unter anerkannten Miterben über Pflicht und Art der Teilung. Durch das Rechtsbegehren der Kläger werde nun nichts anderes verlangt als die Anerkennung einer von der Mehrheit der Erbberechtigten vorgenommenen Inventari sation und Erbteilung, welche dem einen Teile einen Belastungs posten von 4569 Fr. 95 Cts. zuweise. Das Guthaben des Erb lassers für seine Auslagen an die Kinder Leder bilde einen Aktivposten der Erbmasse; bei dessen Zuteilung handle es sich zunächst um die Art und Weise der Vermögensteilung selbst, d. h. um die Gültigkeit einer Teilungsbestimmung, die rein erbrecht licher Natur sei. Das Kantonsgericht Schwyz habe nun auf Grund des kantonalen Rechtes und konstanter Praxis bereits rundsätzlich entschieden, daß Vorempfangenes mit dem Erbtreffnis zu kompensieren resp. anzurechnen sei. Dieser Fall liege hier vor; derselbe entspringe aber dem Erbrecht und gehöre daher vor die schwyzerischen Gerichte. Übrigens falle in der vorliegenden Erb teilungsfrage zu Gunsten des schwyzerischen Gerichtsstandes noch in Betracht, daß die Mehrzahl der Erben im Kanton Schwy wohnen und ihrerseits ein Urteil vom schwyzerischen Richter ver langten, ferner der Erblasser nicht Aargauer sei, und in Schwy starb, woselbst sich auch sein Vermögen befinde. Daher könne in casu nur Steinen als der allgemeine und regelmäßige Ge richtsstand des Erblassers in Frage kommen. Bezüglich des Ge suches um Erlaß der Prozeßkostenkaution falle in Betracht, daß der Vormund der Kinder Leder im Kanton Aargau wohne, den schwyzerischen Gerichtsstand nicht anerkennen wolle, und es wohl die Vormundschaftsbehörde von Muri sei, welche durch Veran lassung des vorliegenden Prozesses für die an die Kinder Leder geleisteten Unterstützungen Ersatz suche; das gleiche sei bezüglich des Armenrechtsgesuches zu bemerken. Die Gemeinde Muri aber, welche den vorliegenden Prozeß im eigenen Interesse führe, könne offenbar die Kosten desselben aufbringen. Abgesehen davon sei nach dem eigenen Anbringen der Rekurrenten deren Heimat sowie der gesetzliche Wohnsitz in Muri. Da also die armenrechtsbe gehrende Partei nicht im Kanton wohne, so sei nicht einzusehen, wie ihr aus der Landessteuer die Prozeßkosten vorgeschossen werden sollten, zumal sie kein Gegenrecht nachgewiesen habe. B. Gegen diesen Entscheid erklärten I. Waltenspühl in Muri Egg und die dortige Vormundschaftsbehörde Namens der Kinder Leder den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der genannte Entscheid der schwyzerischen Justiz kommission, soweit damit zur Beurteilung der mehrgenannten Forderung von 4569 Fr. 95 Cts. an die Kinder Leder die schwyzerischen Gerichte als kompetent erklärt werden, und ferner die Schlußnahme derselben Behörde betreffend Kostensicherung unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt: Die von den schwyzerischen Gerichten geforderte Kosten versicherung sei eine Rechtsverweigerung und verstoße gegen die Gleichheit vor dem Gesetze und die bezügliche Vorschrift der schwyzerischen Civilprozeßordnung ( 58), welche in dieser Be ziehung punkto Pflicht zur Kostenversicherung, nicht zwischen Schwyzern und Nichtschwyzern unterscheide. Soweit es sich im
Fernern um die erbrechtliche Frage (der Anerkennung der Teilung der Erbschaft) handle, sei der schwyzerische Gerichtsstand be gründet und werde auch nicht angefochten. Was dagegen den angeblichen Anspruch von 4569 Fr. 95 Cts. betreffe, so quali fiziere sich derselbe als eine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 Abs. 1 B. V.; diese müsse aber am Wohnsitz des Schuldners geltend gemacht werden. Der gegenteilige Entscheid der Justizkommission bedeute einen Versuch, den Gerichtsstand des Schuldners unrechtmäßiger Weise zu verrücken und ein rechts kräftiges Erkenntnis eines aargauischen Gerichtes (Bezirksgericht Muri) illusorisch zu machen (Art. 61 B. V.). Streitig sei näm lich zwischen den Parteien weder das Erbrecht noch die Pflicht der Teilung, noch die Teilung selbst, sondern einzig die Frage, ob die Beklagten eine Schuld von 4569 Fr. 95 Cts. anerkennen und bezahlen müßten, oder nicht. Es handle sich also um eine angebliche Erbschaftsforderung. Wenn Clemens Etter noch lebte, müßte er dieselbe am Gerichtsstande der Kinder Leder einklagen; sein Tod ändere aber hieran nichts (Amliche Sammlung I, S. 49; Entscheid des Bundesrates vom 10. August 1864). Der ordent liche Wohnsitz der Kinder Leder sei nun Muri; die klägerischen Erben hätten übrigens selber die Klage gegen deren Vormund in Muri gerichtet. Jedenfalls seien am 12. März 1894, als am Tage des Erlasses des bezirksgerichtlichen Urteils, die Kinder Leder rechtlich in Muri domiziliert gewesen (Art. 4 Bundesgesetz vom 25. Juni 1891); der damalige Tatbestand sei aber maß gebend. Sei aber demgemäß Muri in casu der Gerichtsstand der Kinder Leder, so sei auch klar, daß der Provokationsprozeß mit Recht dort geführt wurde. Der Entscheid der Justizkommission verletze also auch Art. 61 B. V. u. s. w. C. Die schwyzerische Justizkommission beantragt Abweisung des Rekurses sowohl bezüglich der Hauptsache als bezüglich der Nebenfragen. Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides sowie die Er wägungen des Bundesgerichtes in Sachen Munzinger (Amtliche Sammlung VI, S. 398) und führt sodann noch aus: Der klägerische Anspruch bezwecke die Anrechnung vorbezogener Ali mentationen der Kinder Leder und ihre Kompensation mit dem ihnen zufallenden Treffnis aus der Erbmasse. Bezüglich des Armen rechtes werde wiederholt, daß die Gemeinde Muri, welche im Grunde doch für sich prozessiere, desselben nicht bedürfe; die Auf lage einer Prozeßkostenkaution sodann sei nach schwyzerischem Prozeßrechte gerechtfertigt gewesen, speziell auch deswegen, weil die im Rechte stehende Beklagtschaft, nämlich I. Waltenspühl als Vormund der Kinder Leder, tatsächlich außerhalb des Kantons Schwyz wohnhaft sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es muß zunächst als feststehend angenommen werden, daß der Großvater der Kinder Leder, Clemens Etter in Steinen, mit den vormundschaftlichen Organen von Muri als Vertretern seiner Enkelkinder einen Vertrag punkto Verpflegung derselben abge schlossen hatte; laut diesem Vertrage sollte der Großvater Etter seinen Enkeln Kost und Logis geben, und hiefür von der Vor mundschaftsbehörde Muri entschädigt werden. In Ausführung dieses Vertrages erhielten dann die Kinder Leder von ihrem Großvater Kost und Logis; es wurden ihnen also diese Leistun gen nicht etwa in Erfüllung einer familienrechtlichen Alimenta tionspflicht, oder als künftigen Erben, auf ihr Erbtreffnis ge macht; vielmehr erfolgten die betreffenden Leistungen in Erfüllung des genannten Vertrages. Nachdem sodann der Großvater Etter gestorben war, wurden die Kinder Leder nebst mehreren andern zur Erbschaft berufen; wer aber als Erbe Anspruch auf den Nachlaß habe, darüber herrscht zwischen den Parteien überhaupt kein Streit. Dagegen klagten die Miterben der Kinder Leder gegen letztere auf Anerkennung eines von ihnen aufgestellten In ventars, samt einem darin enthaltenen Schuldposten zu Lasten genannter Kinder, sowie auch auf Anerkennung einer vorge nommenen Nachlaßteilung; diese Klage aber machten die Mit erben beim Bezirksgericht Schwyz anhängig. Die vormundschaft lichen Organe von Muri anerkennen nun Namens der beklagten Kinder Leder, daß auf Anerkennung der Erbschaftsteilung aller dings bei den schwyzerischen Gerichten, als dem Gerichtsstande der Erbschaft geklagt werden durfte, weil diese Klage eine erb rechtliche sei. Was dagegen die mehrgenannten vormundschaftlichen Organe hier bestreiten, das ist zunächst die Kompetenz des Be
zirksgerichtes Schwyz, als forum hereditatis darüber zu ent scheiden, ob die beklagten Kinder Leder den ihnen belasteten Inventarposten von 4569 Fr. 95 Ets. anerkennen beziehungs weise sich an ihrem Erbteil anrechnen lassen müssen oder nicht. Wenn diese Frage eine erbrechtliche wäre, dann wäre freilich auch nach Ansicht der Rekurrentschaft der schwyzerische Gerichtsstand begründet. Hingegen behauptet genannte Partei, daß der betref fende Anspruch nicht ein erbrechtlicher, sondern ein persönlicher im Sinne von Art. 59 Abs. 1 B. V. sei und demgemäß nicht im Kanton Schwyz, als am Gerichtsstande der Erbschaft, sondern in Muri, als dem Wohnsitze der Kinder Leder resp. der zustän digen Vormundschaftsbehörde, zum Austrag hätte gebracht werden sollen. Diesbezüglich ist zu bemerken: Der Klage liegen die Behaup tungen zu Grunde, daß Kläger Erben seien und als solche mit der Erbschaft eine auf Vertrag beruhende Forderung geerbt hätten, die sie Namens der Erbmasse geltend machen. Allein es ist nicht etwa die Erbenqualität der Kläger bestritten, sondern streitig ist vielmehr nur, ob der Erbmasse ein Anspruch gegen die Beklagten zustehe. Dieser Anspruch aber stand, gemäß dem eigenen An bringen der Rekursbeklagten, dem Erblasser aus seinem Vertrag mit den vormundschaftlichen Organen von Muri für geleistete Kost und Logis zu; es steht also fest, daß der betreffende Anspruch dem Erblasser als eine Kostgeldforderung aus Vertrag zustand. Streitig ist, ob diese Forderung, und eventuell in welchem Betrage, sie noch bestehe. Wenn aber der Erblasser eine Kostgeldforderung der genannten Art hatte, so hat dieselbe durch den Übergang auf die Erben ihre Natur nicht verloren, sondern ist eben als solche in der Erbmasse geblieben; die Erben können sie daher nur als solche und somit als persönliche Ansprache geltend machen. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß die Schuldner und Be klagten in casu zufällig auch Erben sind; wie der Erblasser denselben gegenüber nur eine persönliche Ansprache hatte, so gilt das gleiche von der Erbmasse resp. den Miterben; auch diese leiten ihr Recht und ihre Klage direkt ab aus dem obligatorischen Vertrag, welchen der Erblasser mit den vormundschaftlichen Or ganen von Muri Namens der Kinder Leder abgeschlossen hat. Ist aber nach dem Gesagten die Klage auf Anerkennung und Zahlung fraglichen Betrages als persönliche Ansprache zu be trachten, so ergibt sich, daß dieselbe im interkantonalen Verkehr, d. h. wenn die Kinder Leder nicht im Kanton Schwyz domiziliert waren, gemäß Art. 59 B. V. nur an deren Domizil eingeklagt werden durfte. In casu machen nun die Rekurrenten eben geltend, daß sie zur Zeit der Klageanhebung in Muri Egg, Kantons Aargau, domiziliert gewesen seien und daher für die in Frage stehende persönliche Ansprache dort hätten gesucht werden müssen. Diesbezüglich fällt zunächst in Betracht, daß die Kinder Leder sämtlich minderjährig sind und unter Vormundschaft stehen; als ihr Wohnsitz gilt daher gemäß Art. 4 Alinea 3 des Bundes gesetzes vom 25. Juni 1891 der Sitz der Vormundschaftsbe hörde. Nun ist in den Akten zwar angedeutet, daß eine Vor mundschaft über die genannten Kinder auch im Kanton Schwyz bestellt worden sei; hingegen steht auf der andern Seite fest, daß schon lange vorher die Vormundschaft in Muri Egg bestand und dort J. Waltenspühl als Vormund bestellt war; diese Vormundschaft ist nun nicht vom Kanton Aargau auf den Kanton Schwyz übertragen worden, sondern hat im Kanton Aargau fortbestanden; die Miterben erhoben sodann selber laut ihrer eigenen Prozeßeingabe die Klage gegen Jakob Waltenspühl in Muri Egg als Vormund der Kinder Leder. Übrigens hat die Justizkommission des Kantons Schwyz selber sich, und gewiß mit Recht, dahin ausgesprochen, daß (zur Zeit der Klagean hebung) die Kinder Leder in Muri Egg domiziliert gewesen seien. Daraus ergibt sich aber, daß sie für persönliche Ansprachen nicht im Kanton Schwyz belangt werden konnten, sondern ihr ver fassungsmäßiger Gerichtsstand im Kanton Aargau, an ihrem Wohnsitz, resp. dem Sitz der Vormundschaftsbehörde, sich befand. Daß nämlich die weiteren Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 in casu nicht vorhanden gewesen seien, ist von keiner Seite be hauptet worden. Steht aber fest, daß der Prozeß betreffend die streitige An sprache nicht vor den schwyzerischen Gerichten zu führen ist, so fällt aus diesem Grunde die Beschwerde betreffend Verweigerung des Armenrechtes als gegenstandslos dahin.
Was endlich die angebliche Verletzung des Art. 61 B. V. betrifft, so ist dieselbe von den Rekurrenten nur nebenbei er wähnt worden. Sie erledigt sich aber mit dem Hinweis auf die Tatsache, daß die Rekurrenten bei den zuständigen schwyzerischen Behörden gar nicht den Vollzug resp. die Anerkennung des vom Bezirksgericht Muri ausgefällten Urteils (vom 6. April 1893) verlangt haben. Liegt aber zur Zeit ein bezüglicher kantonaler Entscheid noch nicht vor, so kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in der Hauptsache als begründet erklärt, und es sind demgemäß die Gerichte des Kantons Schwyz als nicht kompetent erklärt, bezüglich der von den Rekursbeklagten behaupteten Ansprache von 4569 Fr. 95 Cts. zu entscheiden. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. fein