BGE 21 I 354Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I09.04.1895Granted
A former employee sued his former employer for an alleged balance due, while the employer’s counterclaim sought damages and satisfaction for alleged insults and credit-damaging statements made after termination of the employment relationship. The Zurich courts held that the counterclaim could be heard together with the main action. On staatsrechtlicher appeal, the Federal Court held that Art. 59 BV allows a counterclaim at the forum of the main action only if there is an inner legal connection with the main claim. Because the defamation-based counterclaim was a tort claim arising after the contract ended and lacked such a connection, the appeal was upheld and Zurich lacked jurisdiction over the 3000-franc claim. The contractual saldo claim remained within Zurich jurisdiction.
Art. 59 B.V.; Gerichtsstand der Widerklage: Persönliche Widerklagen können am Forum der Hauptklage nur ausnahmsweise angebracht werden, wenn zwischen Haupt- und Widerklage eine innere, rechtliche Konnexität besteht. Ein bloss tatsächlicher Zusammenhang genügt nicht. Die Konnexität ist zu verneinen, wenn die Hauptklage auf Vertrag beruht und die Widerklage auf nachträglichem Delikt, das mit dem Vertragsverhältnis nicht in einem rechtlich hinreichenden Zusammenhang steht. Der Beklagte hat die widerklagsweise Geltendmachung solcher Ansprüche am Wohnsitz des Klägers zu suchen (E. 1-2).
zwar nicht identisch seien, aber unter sich in einem inneren Zu sammenhange ständen. Es dürfe angenommen werden, daß das Bundesrecht in dieser Materie sich mit 33 der deutschen Reichs civilprozeßordnung decke, wonach eine Widerklage bei dem Gerichte dann erhoben werden könne, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang stehe. Die deutsche Rechtssprechung habe nun angenommen, daß es diesbezüglich nicht eines rechtlichen Zusammenhangs bedürfe, sondern ein tatsächlicher genüge. Ein solcher liege nun in casu offenbar vor. Unterm 9. April 1895 bestätigte sodann die Appel lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als Re kursinstanz vorstehenden Kompetenzentscheid und zwar aus den gleichen Gründen. B. Gegen die genannten Entscheide des Bezirksgerichtes Zürich II und der Appellationskammer erklärte Professor Dr. Meili namens Fr. Schwank den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es seien dieselben als dem Art. 59 B. V. widersprechend aufzuheben und die Zürcher Gerichte als zur Be handlung der Widerklage bezüglich 3000 Fr. unzuständig zu erklären, soweit dieselbe sich auf eine Schadenersatz und Genug tuungsforderung aus Delikt (Injuri ) stütze. Zur Begründung wird bemerkt: Nach bundesrechtlicher Praxis stehe fest, daß wenn die Voraussetzungen des Art. 59 B. V. an sich vorhanden seien, genannter Artikel der Behandlung einer Widerklage beim Forum der Hauptklage dann nicht entgegenstehe, wenn zwischen den beidseitigen Ansprüchen eine materielle, innere, rechtliche Konnexität bestehe. Eine solche Konnexität sei in casu nicht vor handen: es sei unmöglich, einen rechtlichen Zusammenhang zwi schen dem früher bestandenen Vertragsverhältnis und dem spätern Delikt des Klägers zu konstruieren, dies namentlich dann, wenn die Injurie, wie hier, begangen wurde nach Auflösung des Dienst verhältnisses. Wenn das zürcherische Obergericht einen gewissen Zusammenhang als vorhanden annehme, so genüge eben ein sol cher nicht. Im übrigen wird auf die Ausführungen des an das Obergericht gerichteten Rekurses verwiesen. C. Die rekursbeklagte Partei führt aus: Hauptklage und Widerklage seien nach Auflösung des Dienstvertrages erhoben worden; beide seien Deliktsklagen. Mit ersterer verlange Schwank eine Summe, die Gysler ihm wegen angeblicher betrügerischer Verrechnung einer Anzahl Gegenforderungen schulde; mit letzterer verlange Gysler Schadenersatz wegen gewisser Außerungen, die Schwank über die Art und Weise, wie Gysler den Dienstvertrag erfüllt, getan habe. Im übrigen verweise man auf die Eingabe an das Obergericht. In derselben wird namentlich erörtert, daß das Bundesgericht zur Begründung des Forums der Widerklage strenge Konnexität nicht fordere, selbe aber in casu gegeben sei. D. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
spruch zu Art. 50 (jetzt 59), dann beim Gerichtsstand der Vor klage angebracht werden können, wenn zwischen Vorklage und Widerklage materielle Konnexität besteht (s. Ullmer, Staats rechtliche Praxis, S. 285, 886, 888; cit. bei Schoch, 1. cit. S. 169). Im gleichen Sinne entschied dann (seit der Bundes verfassung von 1874) das Bundesgericht, indem es zunächst auf die feststehende bundesrechtliche Praxis verwies. In der Folge präzisierte es seinen Standpunkt dahin, daß eine den Gerichts stand der Widerklage begründende Konnexität nicht schon deshalb anzunehmen sei, weil Klage und Widerklage Forderungen betreffen, welche auf gleichartige Gegenstände, z. B. Geldleistungen gerichtet ind; vielmehr sei ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Klags und Widerklagsanspruch erforderlich; dagegen könne nicht gefordert werden, daß zwischen denselben eine materielle Konnexi tät im strengen Sinne bestehe, d. h. die betreffenden Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäft bezw. der gleichen juristischen Tatsache entsprungen sein. Es müsse vielmehr genügen, wenn der Entstehungsgrund des Klags und derjenige des Widerklagsan spruchs zwar nicht identisch sind, wohl aber unter sich in einem inneren Zusammenhang stehen (Amtliche Sammlung VII, S. 21) Als Grund für die Anerkennung dieses Gerichtsstandes wird an gegeben, daß Art. 59 Abs. 1 B. V. dem Beklagten nicht das Recht habe nehmen wollen, sich gegen die Klage, außer durch Einrede, auch im Wege eines mit dem Klageanspruch rechtlich zusammenhängenden Gegenangriffs zu verteidigen und die zwischen ihm und dem Kläger bestehenden, innerlich zusammenhängenden Rechtsbeziehungen ihrem ganzen Umfange nach durch das vom Kläger selbst angegangene Gericht der Vorklage in einheitlicher Weise erledigen zu lassen. Jedenfalls hat eine Partei, welche den Richter in einer Sache anruft, die ohne Prüfung der Gegen ansprüche nicht richtig beurteilt werden kann, kein Recht, sich auf Grund von Art. 59 Abs. 1 B. V. zu beschweren, wenn der Richter auf Widerklage hin auch die betreffenden Gegenansprüche prüft und eventuell in einem condemnatorischen Urteile feststellt. An der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist nun, wie in anderen Fällen (Amtliche Sammlung VIII, S. 430; XII, S. 5 XVI, S. 644; XVII, S. 373), so auch heute festzuhalten, und muß demnach untersucht werden, ob in casu zwischen dem Klags und dem Widerklagsanspruch eine innere, rechtliche Konnexität besteht. 2. Diesbezüglich ist zu bemerken: Kläger stützt seinen Anspruch auf Dienstvertrag; er macht nämlich geltend, daß der Beklagte während der Dauer seiner Anstellung für ihn Gelder eingezogen, aber nicht pflichtgemäß abgeliefert habe. Die Klage ist also eine Vertragsklage. Anderseits macht der Beklagte zwar auch geltend, daß der Kläger ihm aus genanntem Vertrag einen Saldo (von 112 Fr. 22 Cts., schulde; bezüglich dieses Saldos ist die recht liche Konnexität zwischen Widerklage und Vorklage zweifellos ge geben und demgemäß der zürcherische Gerichtsstand begründet. In dieser Hinsicht besteht übrigens gar kein Streit; dagegen ist aller dings streitig, ob das Widerklagsbegehren von 3000 Fr. mit der Vorklage konnex sei und daher bei deren Gerichtsstand angebracht werden könne, ohne Art. 59 Abs. 1 B. V. zu verletzen. Nun bezweckt genanntes Widerklagsbegehren Genugtuung und Schaden ersatz wegen Beleidigung und Kreditschädigung; es stützt sich also nicht auf Vertrag, speziell nicht auf den zwischen den Parteien bestandenen Anstellungsvertrag, sondern auf Delikt. Der Ent stehungsgrund des Klags und derjenige des Widerklagsanspruchs sind also vorab nicht identisch. Das wäre nun zwar, gemäß den citierten Ausführungen in Sachen Wicki (Amtliche Sammlung VII, S. 22), auch nicht nötig, sondern könnte auch ohnedem ein rechtlicher Zusammenhang zwischen zwei gegenseitigen Ansprüchen angenommen werden. Hingegen fällt hier in Betracht: Das Delikt resp. die Delikte, auf welche der Widerklagsanspruch sich gründet, sollen nicht etwa während der Dauer des der Klage zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnisses vorgefallen sein; viel mehr behauptet der Widerkläger, daß der Widerbeklagte nach Auf lösung genannten Vertragsverhältnisses ihn in gedachter Weise geschädigt habe. Dies soll zwar zum Teil, nur zum Teil, dadurch geschehen sein, daß der Kläger und Widerbeklagte ungün stige Informationen über den Beklagten und Widerkläger erteilte; insofern wäre ein gewisser Zusammenhang des Deliktes mit dem Vertragsverhältnis resp. der Meinung, welche der Widerbeklagte über die Art der Erfüllung des Vertrages durch den Widerkläger
hatte und äußerte, gegeben. Allein, wie erwähnt, genügt blos ein gewisser, tatsächlicher Zusammenhang nicht, um den in Frage stehenden ausnahmsweisen Gerichtsstand zu begründen. In casu ergibt sich nun gar nicht, daß die widerklagsweise eingeklagten Injurien mit der vom Kläger gestellten Saldoforderung aus Dienstvertrag irgendwie in innerem Zusammenhang stehen; be züglich einiger derselben (z. B. der Bezeichnung als Konkursit ) ist überhaupt kein Zusammenhang mit dem Dienstvertrag erkenn bar, und bezüglich der andern bestreitet der Widerkläger das Vor handensein der Tatsachen, welche der Widerbeklagte zur Schmäle rung der Ehre und des Kredites des Widerklägers gegenüber Gysler behauptet haben soll; er ist es also selbst, der jeden tat sächlichen Zusammenhang zwischen den Widerklagstatsachen und seinem Dienstverhältnis zum Widerbeklagten negiert. Zur Vertei digung des Beklagten sodann gehört die widerklagsweise Geltend machung der betreffenden Injurien jedenfalls nicht; der Vertrags eit kann sehr wohl getrennt vom Injurienstreit richtig beurteilt werden, und sind auch nicht einmal praktische Gründe gegen eine solche getrennte Beurteilung vorgebracht worden. Ist nach dem Gesagten eine rechtliche Konnexität zwischen Klags und Wider klagsanspruch nicht anzunehmen, so kann der letztere gegenüber dem im Kanton Bern domizilierten Kläger nicht am zürcherischen Forum der Vorklage geltend gemacht werden; vielmehr ist der Kläger mit dem betreffenden Gegenanspruch an seinem bernischen Domizil zu suchen. Es mag in dieser Sache noch auf 33 der Reichscivilprozeßordnung und die bezügliche Doktrin und Praxis verwiesen werden (Gaupp, Civilprozeßordnung, S. 78 Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeßrechtes, S. 480, 2c.; Reichsgerichtsentscheidungen, Bd. XI, S. 423). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und sind daher die zürcherischen Gerichte nicht kompetent, auf die Widerklage von 3000 Fr. des Ch. Gysler in Höngg gegen den Rekurrenten ein zutreten.