Art. 55 BV; press reporting on public meetings; injurious intent and objective insult: a canton need not enact a special press-criminal statute in order to punish press insults under its general criminal law. Reporting on a public assembly is not privileged when the publication, judged by its form and content, objectively infringes honour and is made with animus injuriandi; the circumstance that the matter was discussed publicly may justify criticism, but not defamatory attack. Whether the cantonal courts correctly applied their criminal law is not reviewed as such by the Federal Court; it only intervenes where a manifest violation of press freedom is shown (consid. 1-2).
sammlung sei, und daß ferner er, als bloßer Verbreiter einer Injurie, nicht bestraft werden könnte, ohne daß auch der ur sprüngliche Injuriant vom Injuriaten belangt und bestraft wor den sei. Letztere Ansicht sei zu verwerfen, indem, wer eine Injurie absichtlich verbreite, seinerseits das gleiche Delikt begehe und als selbständiger Injuriant strafbar sei. Was die Frage der Straf barkeit von Neferaten über öffentliche Verhandlungen betreffe, so sei allerdings derjenige nicht strafbar, welcher über eine solche Verhandlung wahrheitsgetreuen Bericht erstatte, ohne dabei die Nebenabsicht zu haben, jemanden mit seinem Bericht an der Ehre zu kränken. Ein solcher habe den animus injuriandi nicht und habe daher eine Injurie überhaupt nicht begangen. Wer dagegen Bericht erstatte mit dem Gedanken, einen andern dadurch zu be leidigen, begehe, sofern der Artikel objektiv beleidigend sei, das Vergehen der Injurie. Für ihn könne das Moment, daß er referiert habe, nicht strafbefreiend, sondern nur strafmildernd wir ken. In casu mache nun der ganze Sachverhalt auf den Richter den überzeugenden Eindruck, daß der Beklagte nicht nur habe referieren, sondern vielmehr dabei auch den Kläger Jäger durch den Vorwurf der Bauernfängerei in der öffentlichen Meinung habe herabwürdigen wollen. Demgemäß sei er aber zu bestrafen, und könne sich nur noch fragen, ob etwa das Begehren um Ge stattung des Beweises der wahrheitsgetreuen Berichterstattung zu bewilligen sei, indem dieser Beweis allenfalls auf das Strafmaß mildernd einwirken könnte. Indes sei der Beweis nicht zu ge statten. Denn der Beklagte gebe selber zu, daß er nicht genau referiert habe, und die ausgefällte Buße von 30 Fr. erscheine berhaupt als nicht zu hoch, auch wenn man berücksichtige, daß Beklagter über eine Verhandlung referiert habe. B. Gegen die genannten Urteile erklärte Bircher unterm 8./12. Januar 1895 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun gericht mit dem Antrage, es seien dieselben unter Kostenfolge aufzuheben. Er führt aus: Verletzt seien Art. 55 B. V. und rt. 18 K. V., wonach die freie Meinungsäußerung durch Wort und Schrift, 2c. gewährleistet sei und keinen anderen Beschrän kungen als denjenigen des Rechts und der Sittlichkeit unterliege. Die eingeklagte Einsendung sei nicht injuriös. In der Gemeinde versammlung von Küttigen hätten eben die aufgetretenen Redner das Cirkular kritisiert; die Einsendung enthalte die Wiedergabe der Kritik. Diese müsse sich Jäger gefallen lassen, indem das Cirkular für die Offentlichkeit bestimmt gewesen sei, und angesichts des Inhalts desselben die Grenzen berechtigter Kritik nicht über schritten worden seien. Auch die Form des Referates sei, weil wahrheitsgetreu, keine Ehrenkränkung, übrigens werde der Vorwurf der Bauernfängerei dem Cirkular, und nicht der Person des Re kursbeklagten gemacht. In Wirklichkeit habe ferner Rekurrent die Reden an fraglicher Versammlung, speziell diejenigen des Groß rats Graf, mehrfach abgeschwächt und ihnen die injuriöse Spitze genommen. Daraus ergebe sich auch, daß die ganz subjektive Be merkung des Obergerichts, Bircher habe Jäger beleidigen wollen, unbegründet sei. Überhaupt ermangle das obergerichtliche Urteil einer tatsächlichen Begründung und sei daher verfassungswidrig (Art. 19 K. V., 278 P. O. und 70 Z. P. G.); auch das freie Ermessen des Richters dürfe nicht in subjektive Willkür aus arten. Die weitere Frage sodann, ob Rekurrent überhaupt straf bar sei, nachdem der Rekursbeklagte die Redner an der fraglichen Versammlung, sowie die Zeitungen, welche die inkriminierte Einsendung abdruckten, strafrechtlich nicht verfolgt hatte, hätten das Bezirksgericht Aarau und das Obergericht nicht einmal be rührt; nach der Doktrin und der Praxis des deutschen Rrichs gerichtes sei sie dahin zu beantworten, daß der bei einem Preß vergehen Beteiligte straflos sei, wenn vom angeblich Beleidigten gegen die Mittäter kein Strafantrag gestellt werde. Da das fragliche Cirkular den Erlaß eines Gesetzes über Nachlaß am Kapitalzins der ländlichen Hypothekarschuldner bei außerordent lichen Unglücksfällen postulierte, so habe jedermann ein berech tigtes Interesse gehabt, diese Frage etwas genauer zu untersuchen. Wenn der Ausdruck Bauernfängerei etwas derb erscheine, so habe der Rekursbeklagte am allerwenigsten Veranlassung, sich über einen derben, aber landläufigen Ausdruck zu beschweren. C. Der Rekursbeklagte Jäger beantragt Abweisung des Re kurses, unter Kostenfolge, indem er im wesentlichen ausführt Die Zeitungen, welche den fraglichen Artikel des Aargauer Tagblattes zum Abdruck gebracht hätten, seien mit einer einzigen
Ausnahme gerichtlich verfolgt und bestraft worden; in einem Fals sei dies deswegen nicht geschehen, weil der betreffende Redaktor sich entschuldigt habe. Die Bestrafung sei wegen Ehrverletzung auf Grund des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, erfolgt. Das obergerichtliche Urteil stelle tatsächlich fest, daß Rekurrent über die Verhandlungen der Gemeinde Küttigen nicht getreu referiert habe, und daß das Referat überhaupt den Zweck verfolgt habe, Jäger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Abweisung des Rekurses. Das obergerichtliche Urteil sei tatsächlich und rechtlich begründet. Eine Verfassungs verletzung liege nicht vor. D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Ver nehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Versammlung der Einwohnergemeinde von Küttigen vom 8. Oktober 1893 war eine öffentliche Versammlung; der Gegen stand, welcher an derselben behandelt wurde (Nachlaß am Kapital zins des ländlichen Hypothekarschuldners bei außerordentlichen Unglücksfällen) betraf die staatliche Gesetzgebung und war für die Öffentlichkeit bestimmt. Über diese Versammlung und den genann ten Verhandlungsgegenstand hat nun der Rekurrent in den Aar gauer Nachrichten referiert. Als sodann Redaktor Jäger wegen des betreffenden Artikels Klage erhob und die Streitsache in zweiter Instanz an das aargauische Obergericht gelangte, ging dasselbe in den Erwägungen seines Urteils davon aus, daß Re ferate über öffentliche Versammlungen selbst dann erlaubt seien, wenn sie objektiv injuriös seien, sobald selbe nur nicht in inju riöser Absicht verfaßt seien. Im vorliegenden Fall dann nahm es sowohl objektive Injuriosität als animus injuriandi als vor handen an und bestrafte infolge dessen den Rudolf Bircher wegen Ehrverletzung. Hiegegen rekurriert derselbe wegen Verletzung der Preßfreiheit; er behauptet in erster Linie, daß der Kanton Aar gau ein Preßstrafgesetz nicht besitze. Nun ist zwar nicht recht er sichtlich, ob Rekurrent damit sagen will, daß er schon mangels eines besonderen Preßstrafgesetzes nicht hätte bestraft werden sollen, und seine trotzdem erfolgte Bestrafung die Preßfreiheit (oder den Grundsatz nulla poena sine lege) verletze. Es könnte aber eine solche Beschwerde jedenfalls nicht gehört werden. Richtig ist zwar, daß der Kanton Aargau ein besonderes Preßstrafrecht nicht besitzt; hingegen wird er jedenfalls durch Art. 55 B. V. zum Erlaß eines solchen Gesetzes gar nicht verpflichtet, und können an sich im Kanton Aargau ohne jede Verfassungsverletzung die Preß delikte auf Grund des allgemeinen Strafrechtes, speziell die Preß injurien, gemäß den Bestimmungen des Zuchtpolizeigesetzes betref fend Ehrverletzung bestraft werden. Das eben ist in casu geschehen, und kann darin eine Verfassungsverletzung nicht gefun den werden (Amtliche Sammlung XV, S. 52). 2. Rekurrent hat im weiteren geltend gemacht, daß der einge klagte Artikel weder objektiv noch subjektiv eine Injurie darstelle, übrigens gegen das auf der fraglichen Versammlung besprochene Cirkular und nicht gegen Jäger gerichtet gewesen sei, und eine Strafverfolgung jedenfalls zuerst gegen die Redner an der be treffenden Versammlung als erste Injurianten, und dann erst gegen den Referenten hätte gerichtet werden müssen. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Die erwähnten Fragen find auf Grund des kantonalen Strafrechtes zu entscheiden; Auslegung und Anwendung desselben ist aber Sache der kantonalen Straf gerichte. Dem Bundesgericht steht diesbezüglich eine Nachprüfung nicht zu; dasselbe ist bekanntlich nicht Oberinstanz in Sachen des kantonalen Strafrechtes (Amtliche Sammlung XV, S. 78; XVI, S. 638). Hingegen hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof allerdings zu prüfen, ob im einzelnen Falle nicht eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung mit Strafe belegt und dadurch die Garantie der Preßfreiheit verletzt worden sei. Diesbezüglich fällt in casu in Betracht: Der einge klagte Artikel hat berichtet, daß verschiedene Sätze des Cirkulars als Lügen und die ganze Angelegenheit als eine traurige Bauern fängerei bezeichnet worden seien. Es ist nun wohl ohne weiteres klar, daß diese Außerungen objektiv injuriöse sind resp. das aar gauische Obergericht, indem es sie als objektiv injuriös betrachtete, die Preßfreiheit nicht verletzt hat. Was sodann die injuriöse Ab sicht betrifft, so hatte zwar Rekurrent dieselbe durch den Beweis der wahrheitsgetreuen Berichterstattung resp. sogar der Abschwä chung besonders injuriöser Ausdrücke ausschließen wollen. Nun ist
dieser Beweis zwar nicht abgenommen worden; das Obergericht spricht sich aber dahin aus, daß das Referat nicht genau sei. Hingegen konnte genanntes Gericht, speziell auch kraft seiner Kenntnis der Beziehungen zwischen den in Frage stehenden Re daktionen, ganz abgesehen von der Frage der Genauigkeit des Referates, auf Grund der Form desselben, sehr wohl dazu gelan gen, den animus injuriandi als vorhanden anzunehmen. Jeden falls ist eine Verfassungsverletzung auch in dieser Beziehung nicht ersichtlich. Offenbar haltlos ist ferner der Einwand, daß das Eir kular, und nicht Jäger, angegriffen worden sei; es ist ja das Cirkular im betreffenden Artikel ausdrücklich als Machwerk Jägers bezeichnet. Wenn endlich Rekurrent sich darüber beschwert, daß er, als Referent, und nicht die ersten Urheber der Angriffe gegen Jäger in's Recht gefaßt worden seien, so ist auch diesbezüglich eine Verfassungsverletzung nicht substantiiert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.