Art. 189 Abs. 2 OG; Art. 6 and 11 of the extended liability statute: complaints concerning the cantonal application of federal provisions on legal aid in liability proceedings are, absent special derogation, to be brought before the Federal Council, not the Federal Court. The Federal Council supervises cantonal التنفيذ of the statute and decides appeals alleging denial of the legal aid entitlement. The question whether a cantonal authority wrongly refused free legal assistance is therefore not within federal judicial jurisdiction but within administrative federal review (consid. 1).
pflichtprozessen auf Verlangen und nach vorläufiger Prüfung des Falles der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt werde, ec. (siehe Art. 6 cit.). Wird aber zunächst von Amtes wegen ge brüft, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der Frage der Verletzung genannten Art. 6 kompetent sei, so ist zu bemerken; In Art. 189 Alinea 2 des Organisationsgesetzes wird bestimmt, daß vom Bundesrat oder der Bundesversammlung zu erledigen seien Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Ge setze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende Bestimmungen enthalten. Nun enthäll das Organisationsgesetz keine Bestim mungen, durch welche Beschwerden betreffend Anwendung des in Frage stehenden Bundesgesetzes und speziell Art. 6 desselben der Beurteilung durch den Bundesrat entzogen würden; ebenso wenig wird etwas derartiges durch das erweiterte Haftpflicht gesetz selbst vorgeschrieben. Nun könnte die Tragweite des Art. 189 Abs. 2 cit. zwar im Allgemeinen etwas zweifelhaft sein; da gegen braucht in casu über dieselbe nicht entschieden zu werden. In Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes wird nämlich be stimmt, daß der Bundesrat beauftragt sei, die Vollziehung des Gesetzes durch die Kantone zu kontrolieren. Auch hat das Bun desgericht bereits einmal Amtliche Sammlung XVIII, S. 568 ausgesprochen, daß Beschwerden über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kantone verpflichtet seien, für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger Haftpflichtkläger zu sorgen, an den Bundesrat zu richten seien und ist es gemäß diesem Entscheid auch der Bundesrat, der Rekurse wegen Ver letzung des Art. 6 cit. zu entscheiden hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.