Art. 113 Ziff. 3 B.V.; Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit; jurisdiction and review of guardianship measures: complaints concerning personal capacity remain within the Federal Court’s appellate competence despite ambiguities in the organizational statute. The Court may supply a legislative gap in light of the constitutional protection of individual rights and the Federal Council’s acknowledged practice (consid. 1). On the merits, guardianship is sustainable where the cantonal authorities establish a federally admissible ground, such as improvident administration of property with a consequent danger of future need. The Federal Court does not reassess the factual appreciation of the lower authorities, but only examines whether the legal category invoked is one recognized by federal law (consid. 2).
derselben übertrieben und für gegenwärtig ganz und gar nicht zu treffend. Sie führe sich nun wie jede andere ordentliche Hausfrau auf. Der kleine Rückschlag im Vermögen seit 1892 sei etwas Zufälliges und rechtlich ohne Bedeutung. Der Bezirksgerichts ausschuß habe die Tatsachen verdreht, und dieselben in bundes rechtlich unzulässiger Weise beurteilt. Er becufe sich zwar in seinem Urteil auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit; in seinen Erwägungen und in seiner Recht sprechung gehe er aber über den Inhalt des Art. 5 B. G hinaus, und statuiere einen Bevogtigungsgrund, der in diesem Artikel nicht vorgesehen sei. Lütscher sei kein Verschwender und ein noch rüstiger Mann. Man werfe ihm zwar verminderte Ar beitsfähigkeit infolge Alters vor; wäre dies aber auch der Fall, so läge darin kein bundesrechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund. Vollends unverständlich sei sodann, wenn man Jemandem die Vermögensverwaltung deswegen entziehe, weil angeblich die Frau einen ungünstigen Einfluß auf ihn ausübe. Rekurrent verlange daher Aufhebung der vom Bezirksgerichtsausschuß bestätigten vor mundschaftlichen Verfügung, unter gerichtlicher und außergericht licher Kostenfolge. C. Advokat H. Hold in Chur, Namens der Vormundschafts behörde des Kreises Maienfeld, antwortet: Der Fall sei mit dem im bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Leuener behandelten identisch. Hier wie dort handle es sich darum, ob die in 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privatrechtes mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Handlungsfähigkeit übereinstimmende Voraussetzung üblen Haushaltes und daheriger Gefahr künftigen Notstandes zutreffe. Beide kantonalen Instanzen hätten nun nach sachlicher Prüfung die Frage bejaht. Damit sei die Sache materiell vollkommen erschöpft, da das Bundesgericht nach seiner ständigen Praxis die richtige Anwendung des kanto nalen Gesetzesrechtes nicht zu überprüfen habe. Es könne sich nur noch fragen, ob dem rekurrierten Bevogtigungsbeschluß nicht etwa ein Vorschieben eines offenbar unzulässigen Entmündigungs grundes, somit eine Umgehung des Bundesgesetzes zu Grunde liege. Auch dies sei nicht der Fall. Die Bevogtigung sei nicht etwa blos wegen der Wiederverehelichung verfügt worden. Auch sei der frühere gute Leumund des Lütscher keineswegs außer Acht ge lassen worden. Wenn aber sich derselbe in seinem hohen Alter einer notorisch liederlichen Person in die Arme werfe, seine Fa milie verlasse, versilbere, was er liquid finde, und bei jener Per son vergeude, wenn er trotz aller Zureden seiner Kinder und der Vormundschaftsbehörde seinen anstößigen Lebenswandel nicht nur fortsetze, sondern sich sogar bethören lasse, jene Person zu ehe lichen und mit ihr auch deren zwei außerehelichen Kinder aufzu nehmen, während er außer Fall sei, sich allein durchzubringen, dann sei gewiß bei dem ohnehin geringen Vermögen des Lütscher und seiner geschwächten Arbeitskraft die Annahme berechtigt, daß dessen Notstand resp. dessen Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten seiner Kinder erster Ehe und der Heimatgemeinde in nächster Aussicht stehe. Aus diesen Gründen werde Abweisung des Re kurses unter Verurteilung des Rekurrenten in sämtliche Kosten beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deren Verletzung das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ange rufen werden kann, wobei das Handlungsfähigkeitsgesetz nicht miterwähnt wird. Dem gegenüber gehört jedoch die Handlungs ähigkeit von jeher, wie auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum neuen Organisationsgesetz (Bundesblatt II, 1892 S. 380) anerkannt hat, zu den wichtigsten Individualrechten der Bürger, zu deren Schutz seit dem Jahre 1874 das Bundesgericht durch Art. 113 Ziff. 3 B. V. als Rekursinstanz eingesetzt worden ist, und war bekanntermaßen bei Erlaß des neuen Organisations gesetzes keineswegs die Absicht, die Kompetenzsphäre des Bundes gerichtes zu beschränken, sondern gegenteils dieselbe (mit Rücksicht auf konfessionelle Anstände) zu erweitern. Offenbar besteht daher in dieser Richtung eine Lücke oder Undeutlichkeit im Gesetzestext, welche der Richter im Sinne der grundlegenden Vorschrift des rt. 113 Ziff. 3 B. V., welche auch in Art. 175 Abs. 3 des neuen Organisationsgesetzes wörtlich aufgenommen wurde, zu er gänzen hat. Auch der Bundesrat hat in einem besonderen Schreiben an das Bundesgericht vom 4. Juni 1895 erneut und unumwunden anerkannt, daß Rekurse betreffend Verletzung der Handlungsfähigkeit der Bürger der Beurteilung durch das Bun desgericht unterliegen. Es ist daher auf die materielle Prüfung der Beschwerde einzutreten. 2. In materieller Beziehung kann der Auffassung der Vor mundschaftsbehörde Maienfeld nur beigetreten werden. Der Be zirksgerichtsausschuß Maienfeld stellt in seinem Beschluß vom 15. März 1895 einen bundesrechtlich zulässigen Bevogtigungs grund, nämlich denjenigen übler Vermögensverwaltung und da heriger Gefahr eines künftigen Notstandes fest. Darüber, ob der Bezirksgerichtsausschuß die Tatsachen, auf welche er die Bevogti gung stützt, richtig gewürdigt hat oder nicht, kommt dem Bundes gericht nach bekannter Praxis eine Nachprüfung nicht zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.