Art. 10, 11, 73 K.V. Zug; Art. 128 Gemeindegesetz; public-law character of corporation communes and scope of usage regulations; a cantonal corporation commune may, under cantonal law and subject to ratification and supervision, regulate the exercise of usage rights by residence criteria without thereby depriving members of their share in the corporation property, provided no vested right to unchanged statutes is shown. The equality clause applies only among members in materially equal circumstances; differences in residence may justify different treatment (consid. 2-6). The Federal Court reviews cantonal constitutional law, but the interpretation and application of cantonal statutes and communal statutes are only censured if arbitrary or manifestly unlawful (consid. 3-4).
oder in fremdem Militärdienst standen, oder anderwärts Korpo rations oder Bürgerrechte besaßen resp. ausübten; hingegen sollte dieser Ausschluß vom Bezug der Korporationsgefälle nur so lange dauern, bis die erwähnten Bedingungen zutrafen und sollten nach Wegfall derselben, also wenn ein Allmendgenosse nach Europa zurückkehrte 2c., die Nutzungen wieder verabfolgt werden. Im Jahre 1892 sodann wurden die erwähnten Be stimmungen punkto Nutzungsberechtigung in dem Sinne abge ändert, daß nur noch die in der Schweiz und den vier an grenzenden Staaten, Frankreich, Deutschland, Osterreich, Italien wohnenden Genossen nutzungsberechtigt sein sollten. Bevor diese Modifikation die gesetzlich vorgeschriebene Sanktion des Regie rungsrates erhielt, ergieng dann unterm 1. April 1894 eine noch weiter gehende Einschränkung des Kreises der Nutzungs berechtigten, indem laut bezüglichem Beschluß nur nutzungsberechtigt ein sollten die im Kanton Zug wohnenden und die im übrigen Gebiete der Schweiz als Aufenthalter wohnenden Genossen. Gegen diesen Beschluß und den vorerwähnten vom Jahre 1892 ergriff eine Anzahl dadurch betroffener Genossen den Rekurs an den Zuger Regierungsrat; dieselben wurden jedoch unterm 20. Fe bruar 1895 abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Grün den: Es handle sich in casu um die Anfechtung einer Abän derung reglementarischer Bestimmungen über die Nutzungsweise in der Korporation Oberägeri; der Regierungsrat sei daher kraft seines Rechtes der Ratifikation der Nutzungsreglemente ( 79 K. V. von 1874) und als Oberaufsichtsbehörde betreffend Ver waltung und Verfügung über Korporationsgut ( 10 gleiche Verfassung, 84 und 85 des Gemeindegesetzes) kompetent. Materiell sei vor allem daran festzuhalten, daß die Korporation Oberägert nicht eine privatrechtliche Genossenschaft, sondern eine solche öffentlich rechtlicher Natur sei, wie alle Korporationsge nossenschaften, auf welche die Bestimmungen der 11 und 73 K. V. von 1894 anwendbar seien. Daß dieser öffentlich rechtliche Charakter den Korporationen bis zur Kantonsverfassung von 1848 zugekommen sei, werde übrigens von den Rekurrenten selbst an erkannt. Die genannte Kantonsverfassung von 1848 habe aber die Korporationen nicht in privatrechtliche verwandelt, sondern nur die bisherige einheitliche Gemeinde in zwei selbständige öffent liche Institutionen, die politische und die Korporationsgemeinde, getrennt. Die Korporationsgemeinden hätten denn auch gemäß der 1848ger Kantonsverfassung punkto Verwaltung und Nutzung ihrer Güter die gleichen Rechte gehabt wie die politischen Ge meinden gemäß derjenigen von 1814, mit der einzigen Beschrän kung, daß sie der staatlichen Oberaufsicht unterstellt wurden. Gerade die Einführung derselben beweise, daß die Kantonsver fassung von 1848 die Korporationen nicht zu solchen des Privat rechtes machen wollte; dieselben seien vielmehr nach wie vor öffentlich rechtlich geblieben. Dieselben seien nun von jeher kom petent gewesen, sich ihre eigenen Nutzungsreglemente zu geben und darin zu bestimmen, von wem und unter welchen Bedin gungen die Korporationsgüter genutzt werden sollten, speziell auch ob und inwieweit die Korporationsgefälle über die Gemeindemarken hinaus verabfolgt werden sollten oder nicht. Das bloße Korpora tionsbürgerrecht involviere nämlich noch nicht die tatsächliche Nutzung des Korporationsgutes, sondern seien dazu noch andere, in den sogenannten Summverordnungen aufgestellte Voraus setzungen erforderlich. Die Gemeinden seien aber ferner befugt, die genannten Verordnungen, wenn auch nur unter Oberaufsicht des Staates, mit Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungs rat und nach Maßgabe von 128 des Gemeindegesetzes abzuän rn. In casu sei daher nur noch zu prüfen, ob der Inhalt der angefochtenen Schlußnahme verfassungsmäßige oder gesetzliche Vor schriften verletze. Dies sei nun offenbar nicht der Fall mit Bezug auf die 10 und 79 K. V. und 84 und 85 Gemeindegesetz. Aber auch 128 Abs. 2 leg. cit. könne ernstlich nicht als ver letzt in Betracht kommen: Wenn nämlich darin bestimmt sei, daß kein rechtmäßiger Anteilhaber am Genossengut durch reglemen tarische Bestimmung der Genossenversammlung desselben verlustig erklärt werden könne, so habe eben die angefochtene Schlußnahme niemanden seines Anteilrechtes verlustig erklärt, d. h. vom Kor porationsbürgerrecht ausgeschlossen, sondern nur diejenigen, welche gewissen Bedingungen nicht entsprachen, in der aktiven Nutzungs berechtigung eingestellt. Alinea 2 des gleichen Artikels sodann, welcher bei Nutzung nach Personalrechten die Gleichberechtigung
aller Anteilhaber vorschreibe, habe einzig den Sinn, daß Anteil haber, die in ganz gleichen Verhältnissen zur Korporation stehen, nicht ungleich behandelt werden dürfen. Es ergebe sich dies auch daraus, daß wohl in keiner Korporation alle Genossen gleiche Anteile am Korporationsgut hätten; in diesem Sinne seien z. B. die Männer oft besser gestellt als Frauen und Kinder. Auch ver abfolge keine Korporation ihre sämtlichen Gefälle an alle aus wärtigen Korporationsbürger. Diese Verschiedenheiten hätten nun die Zuger Behörden stets als gesetzlich zulässig angesehen, und habe der Regierungsrat wiederholt Reglemente genehmigt, welche solche Verschiedenheiten aufstellten. Der Kantonsrat sodann habe unterm 22. Dezember 1873 zu Protokoll erklärt, daß er nie die Grundsätze der 1848ger Verfassung betreffend Korporationen zu deren Ungunsten habe ändern wollen, u. s. w. Was endlich das Begehren um Aufhebung des Korporationsbeschlusses vom 1. Mai 1892 betreffe, so sei dasselbe, zufolge Ablauf der gesetzlichen Frist von 8 Tagen ( 13 Gemeindegesetz), verspätet. B. Gegen diesen Entscheid erklärten alt Regierungsrat Nuß baumer Schell in Zug und Konsorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die genannte re gierungsrätliche Schlußnahme als verfassungswidrig zu annullieren und seien demzufolge auch die Beschlüsse der Korporationsge meinde Oberägeri vom 1. Mai 1892 und 1. April 1894 als ungültig aufzuheben. Zur Begründung wird auf Art. 10 K. V. und 128 des Gemeindegesetzes von 1876 verwiesen und im einzelnen noch bemerkt: Die Korporationen des Kantons Zug seien seit ihrer Ausscheidung aus den politischen Gemeinden zu rein privatrechtlichen Korporationen geworden. Dies ergebe sich auch aus einem (zu den Akten gebrachten) Gutachten des Herrn Professor Schneider, worin u. a. auch ausgeführt sei, daß die staatliche Oberaufsicht über fragliche Korporationen für deren öffentlich rechtlichen Charakter nichts beweise, sondern auch bei privaten Korporationen sich sehr wohl, und zwar durch das Be dürfnis des Schutzes der Interessen der künftigen Korporationen, erklären lasse. Die angefochtenen Korporationsbeschlüsse regelten nicht blos die Nutzungsweise, sondern das Nutzungsrecht und zwar dasjenige von 426 Genossen; diese Regelung aber sei nach Maßgabe von 128 Gemeindegesetz ungesetzlich, indem Genossen dadurch des Ertrages am Genossengut verlustig erklärt worden seien. Nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung von 1874 und des Gemeindegesetzes von 1876 hätten keine Genossen durch Mehrheitsbeschlüsse ihrer Nutzungsrechte beraubt werden dürfen; wenn bezüglich genannter Rechte damals Verschiedenheiten bestan den, so hätten nicht noch weitere Verschiedenheiten geschaffen werden können, welche den völligen Ausschluß ganzer Klassen von Anteilhabern am Genossengute zu bewirken geeignet seien. Man erwähne auch die Interpretation, welche der Kantonsrat unterm 22. Dezember 1873 den einschlägigen Verfassungsbe stimmungen gegeben habe, indem er erklärte, er habe das Eigen tums und das Verwaltungsrecht der Korporationen in seinem bisherigen Bestande garantieren wollen; ein Verfügungsrecht der Korporationen im Sinne der angefochtenen Beschlüsse sei da mit nicht garantiert worden. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Gutachtens Schneider's verwiesen. C. Benedikt Nußbaumer stellt in kurzer Eingabe vom März 1895 das gleiche Rekursbegehren. D. Die Korporationsgemeinde Oberägeri beantragt Abweisung des Rekurses. Sie führt aus: Nicht alle Rekurrenten seien zum Rekurse legitimiert; hingegen treffe dies bei einigen derselben allerdings zu und werde daher eine Legitimationseinrede nicht erhoben. Zur Sache selbst stehe zunächst fest, daß die zugerischen Korporationsgemeinden öffentliche Korporationen seien; dieselben seien gemäß 23 der Kantonsverfassung von 1894 berechtigt, sich vorbehältlich der regierungsrätlichen Natifikation ihr Regle ment zu geben. Dasselbe könnten sie aber auch abändern, indem kein Bürger ein Recht auf unveränderten Fortbestand der Gesetze habe (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen II, S. 96; XVI, S. 589). Die Genossen der Korporation Ober ägeri hätten daher kein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand der in den frühern Reglementen bestimmten Nutzungen; diese Reglemente seien denn auch jeweils nur auf eine bestimmte An zahl von Jahren festgestellt worden und hätten dann wieder er neuert werden müssen. Selbst wenn übrigens die Korporation
Oberägerie als eine privatrechtliche aufzufassen wäre, könne von Verfassungsverletzung nicht die Rede sein. Denn dann frage es sich, ob der zugerische Regierungsrat mit Recht angenommen habe, daß aus den Statuten der Korporationen Oberägeri ein wohlerworbenes Recht der Rekurrenten sich nicht ergebe; diese Frage betreffe nun die Auslegung der genannten Statuten und entziehe sich der Kompetenz des Bundesgerichtes (Amtliche Samm lung XVIII, S. 150). Das gleiche gelte auch von der Frage, ob die kantonalen Gesetze von den kantonalen Behörden richtig angewendet worden seien. In diesem Falle könnte das Bundes gericht nur bei willkürlicher Gesetzesanwendung wegen Verletzung der garantierten Gleichheit einschreiten; davon aber sei, wie aus Rekurs und Gutachten selbst ersichtlich, hier keine Rede. Vielmehr habe 128 des Gemeindegesetzes seit Inkrafttreten desselben stets die gleiche Auslegung gefunden und zwar in dem Sinne, daß die Korporationen im Verfügungsrechte über den Ertrag ihrer Güter nicht eingeschränkt sein sollten. Die kantonsrätliche Proto kollerklärung vom 22. Dezember 1873 habe übrigens die gleiche Bedeutung. Unrichtig sei die rekurrentische Behauptung, daß der Ausschluß von der Nutzung mit dem Verlust des Genossengutes identisch sei; erstere betreffe nur die Zeit, während welcher ein Genosse gewisse Bedingungen nicht erfülle, während im letzteren Falle für einen Genossen und seine Rechtsnachfolger alle An prüche auf Korporationsnutzungen verloren gingen. Wenn die Rekurrenten konsequent sein wollten, so müßten sie behaupten, daß der Allmendnutzen nicht nur den in Europa aufhältlichen, sondern auch den nach andern Weltteilen ausgewanderten Genossen zu verabfolgen sei. Diese Konsequenz aber hätten sie nicht gezogen. Die Genossen hätten einzig ein Recht darauf, daß die statutari schen Nutzungsrechte für die Dauer der sogenannten Summ periode nicht geschmälert werden. Wenn einzelne sich eingekauft hätten in der Erwartung, daß bei einer Statutenrevision die Nutzungsrechte wieder wie früher bestimmt würden, so ergebe sich auch daraus kein wohlerworbenes Recht. Ein solches könnte viel mehr nur dann angenommen werden, wenn den betreffenden Per sonen von kompetenter Seite, Namens der Korporation, vertrag lich zugesichert worden wäre, daß man die bestehenden Bestim mungen betreffend Nutzungsrechte unverändert werde fortbestehen lassen. Etwas derartiges sei aber gar nicht behauptet worden. E. Der Regierungsrat des Kantons Zug verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist die Beschwerde in Wirklichkeit nicht so gemeint, sondern wollen Rekurrenten nur behaupten, daß ihnen zustehende Privatrechte am Korporationsgut verletzt worden seien. Die Korporation Oberägeri stellt jedoch solche Verletzung in Abrede. Läge nun die Frage vor, ob die Rekurrenten Privatrechte am fraglichen Kor porationsgute haben oder nicht, so könnte das Bundesgericht als Staatsgerichtshof auf dieselbe nicht eintreten; vielmehr müßte sie, als privatrechtliche Frage zum Entscheide an die Civilgerichte ge wiesen werden. Die obige Frage liegt aber in dieser Allgemeinheit hier nicht vor. Vielmehr leiten die Rekurrenten ihr behauptetes Privatrecht aus der Verfassung ab und zwar in der Weise, daß sie geltend machen, die Korporation Oberägeri sei gemäß Kantons verfassung eine privatrechtliche Korporation, daher auch das Nutzungsrecht der einzelnen Genossen ein privatrechtliches müsse. Umgekehrt stellt sich die genannte Korporation mit dem Regierungsrat auf den Standpunkt, daß sie gemäß zugerischem Verfassungsrecht öffentlich rechtlicher Natur sei; daraus zieht sie aber den Schluß, daß auch das Nutzungsrecht der Genossen ein öffentlich rechtliches sei. Streitig ist also zunächst die Frage, ob nach zugerischem Verfassungsrecht die Korporationsgemeinden öffentlich rechtlich oder privatrechtlich seien. Dies aber ist eine Frage des Verfassungsrechtes und das Bundesgericht daher in dieser Beziehung kompetent. 2. Es steht zunächst fest, daß bis zum Jahr 1848 die Kor porationen im Kanton Zug mit den politischen Gemeinden iden tisch, die Korporationsgüter also Güter der politischen Gemeinde und somit öffentliche waren. Zufolge der Kantonsversassung von 1848 wurden dann freilich die Korporationen von den politischen Gemeinden ausgeschieden; die Korporationsgüter hörten auf, Güter der politischen Gemeinde zu sein, und waren also nicht mehr als Güter der politischen Gemeinde öffentlicher Natur. Da gegen ergibt sich daraus noch keineswegs, daß sie ihren öffent lichen Charakter verloren hätten; vielmehr bleibt zu untersuchen, ob die Korporation, welche die betreffenden Güter übernahm, nicht selber ein Subjekt des öffentlichen Rechtes, und die be treffenden Güter daher in ihrem Eigentum öffentliche geblieben seien. Nun enthält die Zuger Kantonsverfassung keine ausdrück liche Bestimmung darüber, ob die Zuger Korporationsgemeinden als Korporationen des öffentlichen oder aber des Privatrechtes aufzufassen seien. Hingegen ist gewiß schon der Umstand von Bedeutung, daß genannte Kantonsverfassung in ihrem Abschnitt V, unter dem Titel die Gemeinden, nachdem sie unter A 70 die Einwohnergemeinde, unter B 71 die Bürgergemeinde, unter C 72 die Kirchgemeinde behandelt hat, in gleicher Weise unter D 73 die Korporationsgemeinde behandelt; unter E 74 fol gen dann allgemeine Bestimmungen. Es liegt nun in der Tat der Schluß nahe, daß die zugerische Verfassung, wie sie die Kor porationsgemeinden zugleich mit den Einwohnergemeinden 2c. regelt, so dieselben punkto öffentlich rechtlicher Qualität habe gleich stellen wollen; da die zugerischen Korporationsgemeinden zugleich mit den öffentlich rechtlichen Einwohner , Bürger und Kirchge meinden, und zwar in der Kantonsverfassung, behandelt werden, so kann angenommen werden, daß auch die Korporationsgemein den als öffentlich rechtliche bezeichnet werden wollten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die genannten Kor porationsgemeinden zur Zeit keine Zweige des öffentlichen Dienstes besorgen, sondern nur ihr Vermögen verwalten und dessen Ertrag zu privatem Gebrauche an die Genossen verteilen. Denn es kommt ja in der Schweiz gar nicht selten vor, daß die Erträge von Bürgergütern in größerem oder geringerem Umfange in gleicher Weise verteilt werden, und doch wird man daraus nicht schließen dürfen, daß diese Güter ganz oder teilweise Privatgüter seien und resp. die Bürgergemeinde keinen öffentlich rechtlichen Charakter habe. Wenn übrigens auch auf Grund der zugerischen Kantonsverfassung Zweifel bestehen mögen, ob die Korporations gemeinde öffentlichen oder privaten Charakter habe, so steht der Entscheid darüber in erster Linie gewiß den kantonalen Behörden zu. Dieselben sind, wie das Bundesgericht oftmals ausgesprochen hat, die berufenen Interpreten des kantonalen Verfassungsrechtes. In casu hat nun der zugerische Regierungsrat die Kantonsver fassung dahin interpretiert, daß daraus ein privatrechtlicher Cha rakter der Korporationsgemeinden sich nicht ergebe; diesem Ent scheide ist um so mehr Bedeutung beizumessen, als die Rekurrenten selbst einen Entscheid des Regierungsrates verlangt, also dessen
Kompetenz anerkannt haben. Nach dem Gesagten liegt für das Bundesgericht kein Grund vor, die einschlägigen Verfassungsvor schriften in entgegengesetztem Sinne zu interpretieren. 3. Im weitern haben aber die Rekurrenten geltend gemacht daß aus dem Gemeindegesetz und den Korporationsreglementen, sowie aus der geschichtlichen Entwicklung sich der privatrechtliche Charakter der zugerischen Korporationsgemeinden ergebe. Hierauf ist zu antworten: Das Gemeindegesetz und die Korporations statuten 2c. bilden keinen Teil des zugerischen Verfassungsrechtes; in einer Verletzung derselben liegt daher an sich keine Verfassungs verletzung; vielmehr handelt es sich dabei zunächst um unrichtige Interpretation von kantonalen Gesetzen und Gemeindestatuten be ziehungsweise unrichtige Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Darauf kann aber das Bundesgericht nur insoweit eintreten, als diese Interpretation als willkürlich oder offenbar unrichtig be zeichnet werden kann. 4. Die Rekurrenten haben nun diesen Vorwurf in der Tat erhoben; sie machen nämlich geltend, daß in casu das Gesetz, speziell 128 des Gemeindegesetzes, nicht nur unrichtig, sondern auch offenbar unrichtig resp. willkürlich, also in einer die Gleich heit verletzenden Weise ausgelegt und angewendet worden sei. Diesbezüglich ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben. Dagegen ist in materieller Beziehung zu bemerken: Die Rekurren ten wollen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, speziell 128 Alinea 1 und 2 cit., in der Weise auslegen, daß die Korporation Oberägeri ihr Reglement nicht im Sinne einer Beschränkung des Kreises der Nutzungsbezüger abändern dürfe. Dagegen ist etwas derartiges im genannten Paragraph nicht enthalten. Derselbe bestimmt vielmehr in seinem Alinea 1 nur, daß kein rechtmäßiger Anteilhaber am Genossengut durch reglementarische Bestimmungen seines Anteils beraubt werden könne; wer aber rechtmäßiger Anteilhaber sei, ist nicht gesagt; und übrigens werden vorliegend die betroffenen Genossen ihres Anteils gar nicht beraubt, sondern nur auf so lange in der Nutzung eingestellt, bis sie den durch das Reglement resp. die neuen Beschlüsse statuierten Bedingungen punkto Wohnsitz genügen. Wenn sodann in Alinea 2 des gleichen Paragraphen bei Nutzung nach Personalrechten der Grundsatz der völligen Gleichberechtigung aller Anteilhaber aufgestellt wird, so ist diesbezüglich zunächst auf das eben Gesagte zu verweisen, daß der Begriff des Anteilhabers, soweit ersichtlich, im Gesetze nicht definiert ist, ferner aber der Regierungsrat die Gleichbe rechtigung sehr wohl als eine nicht absolute, sondern nur bei Gleichheit der wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse eintretende auffassen durfte. In casu kann nun nicht gesagt werden, daß die wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bei den zwei in Frage kom menden Kategorien: den als nutzungsberechtigt anerkannten und den von der Nutzung ausgeschlossenen Genossen, gleiche seien, Verschieden ist nämlich der Wohnsitz; derselbe durfte aber als relevant erklärt und ein gewisser Wohnsitz zur Bedingung der Ausübung des Nutzungsrechtes gemacht werden. Die Rekurrenten selbst sind übrigens der Ansicht, daß die außer Europa wohn haften Genossen vom Bezug des Korporationsnutzens auszu schließen seien; sie anerkennen also im Prinzip das Recht des zeitweisen Ausschlusses und die bezügliche Relevanz der Wohnsitz verhältnisse. Demgemäß ist aber blos fraglich, ob genanntem Aus schlußrechte durch den Beschluß vom 1. April 1894 eine zu weite Ausdehnung gegeben worden sei. Dagegen enthält genannter 128 hierüber keine Bestimmungen. Es war daher Sache der Korporation, solche zu treffen und Sache des Regierungsrates, zu prüfen, ob dieselben zu billigen seien oder nicht. Dabei konnte eine Verletzung des Gesetzes nicht begangen werden, da eben ge setzliche Vorschriften überhaupt mangelten. Es ist denn auch aus den Akten ersichtlich, daß eine ganze Anzahl von Reglementen sowohl der Korporation Oberägeri als anderer Zuger Korpora tionen den Wohnsitz der Genossen stets als wesentlich erachtet haben, und diesbezüglich vom Regierungsrat nicht beanstandet wurden. 5. Wenn die Rekurrenten sodann auch darauf verwiesen haben, daß einige Korporationsgenossen, speziell Frauen, sich erst in den letzten Jahren in die Korporation Oberägeri eingekauft hatten, so liegt auch hierin kein Beweis für deren privatrechtlichen Cha rakter. Vielmehr ist ohne weiteres klar, daß ein Einkauf auch bei einer öffentlich rechtlichen Korporation möglich sein kann; ein solcher Einkauf wird dann eben die Folge haben, daß der Ein
käufer die Stellung der andern Korporationsgenossen erwirbt. Daraus ergibt sich für den Fall, daß die andern Korporations genossen ein Recht auf unveränderten Fortbestand der bestehenden Statuten nicht haben, die Konsequenz, daß ein solches Recht auch den Eingekauften nicht zusteht. 6. Selbst wenn übrigens die Korporationsgemeinde Oberägeri als privatrechtliche Korporation betrachtet werden müßte, so wäre zu beachten, daß die Allmendgüter, wie erwähnt, Eigentum der Korporationsgemeinde und nicht der Korporationsgenossen sind, das den letztern zustehende Nutzungsrecht aber ihnen keineswegs entzogen, sondern nur bezüglich der Ausübung von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig gemacht wird, deren Erfüllung gewiß nicht als unmöglich erscheint. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen den regierungsrätlichen Entscheid, insoweit derselbe den Korporationsbeschluß vom 1. April 1894 betrifft, abzuweisen. 7. Bezüglich des Beschlusses vom 1. Mai 1892 ist zu be merken, daß der zugerische Regierungsrat denselben wegen Ver spätung abgewiesen hat. Die Rekurrenten behaupten nun gar nicht, daß der Regierungsrat durch Erklärung der Verspätung zu ihrem Nachteil die Verfassung verletzt habe. Vielmehr beschlagen ihre Ausführungen nur die materiellrechtliche Seite der Streit frage; da nun der Regierungsrat sich mit derselben, und zwar gewiß mit Recht, nicht befaßt hat, so muß angenommen werden, daß die betreffenden Ausführungen direkt gegen den Beschluß der Korporation gerichtet seien. Da jedoch derselbe vom 1. Mai 1892 datiert, so war ein Rekurs dagegen am 21. März 1895 offen bar verspätet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurse des alt Regierungsrat Nußbaumer Schell und Konsorten und des Benedikt Nußbaumer werden abgewiesen.