- Urteil vom 17. April 1895 in Sachen Knittel.
A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königlich
württembergischen Landgerichte Rottweil vom 17. Mai 1893 wird
der katholische Pfarrer Fridolin Knittel von Wachendorf beschul
digt, er habe im Sommer und Herbst 1891 zu Wachendorf,
Oberamt Horb, als Geistlicher, mit einer noch nicht 14 Jahre
alten Schülerin wiederholt, jedoch in einer rechtlich einheit
lichen Handlung, unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er
etwa fünf bis sechsmal aus lüsterner Fleischeslust derselben
die Kleider in die Höhe hob, sie am bloßen Unterleib zwischen
den Beinen berührte, sie die Beine spreizen hieß, und einen
Finger in ihre Geschlechtsteile einführte (Verbrechen gemäß
176 Nr. 3, 174 Nr. 1, 73 des deutschen Reichsstrafgesetz
buches). Gestützt auf diesen Haftbefehl stellte das königlich würt
tembergische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mit
Note vom 22. März 1895, auf Grund des Art. 1 Ziff. 8 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages, beim schweizerischen
Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des sich in Hergiswyl
(Nidwalden) aufhaltenden Knittel.
B. Der Requirierte erhob gegen die Auslieferung Einsprache,
weil im schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrag das Vergehen,
dessen er beschuldigt werde, gar nicht angeführt sei, und weil ihm
das königlich württembergische Oberamt Horb am 21. August
1894 einen Heimatschein für fünf Jahre ausgestellt habe, trotz
dem diesem Oberamt alles bekannt gewesen sei.
C. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt:
Regierungen der Vertragsstaaten seien offenbar der Ansicht ge
wesen, daß unter dem in Art. 1 Ziff. 8 des schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrages erwähnten Auslieferungsdelikt nur Not
zucht im engern Sinne (Art. 177 des deutschen Reichsstrafgesetz
buches) zu verstehen sei. Im Jahre 1888 sei bei Deutschland die
Auslieferung eines wegen Verübung unzüchtiger Handlungen mit
Kindern unter 14 Jahren Verurteilten nachgesucht und dabei be
merkt worden, daß das Auslieferungsbegehren bei Annahme einer
erweiternden Auslegung von Ziff. 8 als begründet erscheine, zu
mal Handlungen, wegen derer der Requirierte verurteilt worden,
ausdrücklich in 176 Ziff. 3 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches
vorgesehen seien und somit einen Tatbestand bilden, der in diesem
Gesetzbuche mit der Notzucht im eigentlichen Sinne auf die gleiche
Stufe gestellt und mit der nämlichen Strafe bedroht werde; die
deutsche Reichsregierung sei dieser Auffassung beigetreten (Bun
desblatt II, 1888, S. 815). Das Bundesgericht habe in zwei
Fällen ähnlicher Art, wie der vorliegende, sich dahin ausgespro
chen, daß im Sinne des Auslieferungsvertrages der Begriff der
Notzucht nicht auf die Notzucht im engern Sinne, das stuprum
violentum, zu beschränken, sondern in derjenigen weiteren Bedeu
tung aufzufassen sei, in welcher er auch den (vollendeten oder
versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Beischlafe umfasse
(Bundesgerichtliche Entscheidungen XII, S. 136; XVIII, S. 181).
Es liege demnach eine von den beiden Vertragsstaaten gegenseitig
zugegebene und von der kompetenten Gerichtsbehörde ebenfalls
anerkannte ausdehnende Interpretation des Art. 1 Ziff. 8 des
Auslieferungsvertrages vor, wonach ein Vergehen im Sinne des
rt. 176 Ziff. 3 des Reichsstrafgesetzes als ein Auslieferungs
delikt betrachtet werde, sofern die Handlung sich als ein Miß
brauch eines Mädchens unter 14 Jahren zum Beischlaf darstelle.
Nach Maßgabe des Haftbefehls sei nun die dem Requirierten zur
Last gelegte Handlung eine solche, welche im Sinne der erwähnten
Interpretation die Auslieferung begründe.
D. In zwei Eingaben an das Bundesgericht, denen ein Rechts
gutachten des Reichstagsabgeordneten Gröber in Berlin beigefügt
war, führte der Requirierte im wesentlichen aus: Der schweize
risch deutsche Auslieferungsvertrag greife von den verschiedenen
Unzuchtsdelikten nur zwei heraus: Notzucht und Kuppelei mit
minderjährigen Personen. Beide Delikte seien strafrechtlich sowohl
im Gesetz wie in der Wissenschaft genau und klar definiert, und
zwar in einem Sinne, daß das, was nach allgemein juristischem
Sprachgebrauch als bloße unzüchtige Handlung bezeichnet werde,
nicht darunter falle. Auch der vom Bundesgericht seiner Zeit ge
fällte Entscheid in Sachen Straßburger (Bundesgerichtliche Ent
scheidungen XII, S. 137) könne als Präjudiz für den vorliegen
den Fall nicht herangezogen werden; wenn der Versuch des Bei
schlafes mit einem unreifen, widerstandslosen Mädchen allenfalls
auch unter einen allgemeinen Begriff Notzucht gefaßt werden
könne, so wäre es doch gewiß zu weit gegangen, bloße unzüchtige
Berührungen als Notzucht zu behandeln. Eine ausdehnende
Interpretation des im Auslieferungsvertrag enthaltenen Begriffes
der Notzucht sei überhaupt unstatthaft. Wäre sie aber auch zu
lässig, so könnte sie nur darin bestehen, die einzelnen Tatbestands
merkmale in einem weiteren, als dem gewöhnlichen Sinne auszu
legen; d. h. man könnte von diesem Standpunkte aus höchstens
dazu gelangen, den Begriff der Notzucht auf einen Zwang zur
Duldung beischlafsähnlicher Handlungen auszudehnen, und damit
Fälle zu treffen, welche als gewaltsame Vornahme unzüchtiger
Handlungen an einer Frauensperson unter 176 Ziff. 1 des
deutschen Reichsstrafgesetzbuches fallen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Entscheid über das vorliegende Auslieferungsbegehren
hängt einzig davon ab, ob die dem Requirierten zur Last gelegte
Handlung unter den im Auslieferungsbegehren angerufenen
Art. 1 Ziff. 8 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages
vom 24. Januar 1874 falle. Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Aus
lieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 kann zwar der Bundes
rat, wenn zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staate ein
Auslieferungsvertrag besteht, auch wegen einer im Vertrage nicht
vorgesehenen strafbaren Handlung die Auslieferung bewilligen,
sofern dieselbe nach diesem Gesetze statthaft ist. Da jedoch das
Auslieferungsbegehren ausschließlich auf den Staatsvertrag ge
stützt wird, und eine Erklärung des Bundesrates, daß er die
Auslieferung eventuell auch gestützt auf das Auslieferungsgesetz
zu bewilligen beabsichtige, nicht vorliegt, so ist vom Bundes
gerichte einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Auslieferung
nach dem erwähnten Staatsvertrag gegeben seien.
- Während nun das Auslieferungsgesetz in Art. 3 Ziff. 12
die Auslieferung allgemein wegen Unsittlichkeiten mit Kindern
oder Pflegebefohlenen gestattet, greift der schweizerisch deutsche
Staatsvertrag unter den Sittlichkeitsverbrechen nur zwei heraus,
die Notzucht und die Kuppelei mit minderjährigen Kindern
(Art. 1 Ziff. 8 und 9). In Frage kommt hier ganz offenbar
nur der erstere Verbrechensbegriff, die Notzucht. Der Requirierte
bestreitet, daß er wegen dieses Deliktes verfolgt werde, indem ihm
laut dem Haftbefehle lediglich die Vornahme unzüchtiger Hand
lungen mit einem Kinde (gemäß 176 Nr. 3 und 174 Nr. 1
des deutschen Reichsstrafgesetzbuches), nicht aber eine auf die Aus
übung des außerehelichen Beischlafs gerichtete Handlung zur Last
gelegt werde. Über den Begriff der Notzucht im Sinne des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages hat sich das Bundes
gericht wiederholt dahin ausgesprochen, daß dieser Begriff nicht
auf die Notzucht im engern Sinne, das stuprum violentum
beschränkt sei, sondern daß auch der (vollendete oder versuchte)
Mißbrauch unreifer Mädchen zum Beischlafe darunter falle
(Bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Straßburger, Amt
liche Sammlung XII, S. 139, Erw. 2, und in Sachen Wittig,
Amtliche Sammlung XVIII, S. 184, Erw. 3). Diese Inter
pretation kann nicht etwa mit dem Hinweis darauf angefochten
werden, daß Strafgesetze enge interpretiert werden müssen; denn
es handelt sich nicht um die Auslegung einer Strafsatzung, son
gern um diejenige eines Rechtshülfevertrages, und hier kann
jedenfalls von einem Zwang zur strikten Auslegung nicht die
Rede sein. An der in den genannten Entscheiden getroffenen Aus
legung ist vielmehr durchaus festzuhalten, und erscheint daher
der Tatbestand der Notzucht nicht schon dadurch ausgeschlossen,
daß dem Knittel eine Gewalthandlung nicht vorgeworfen wird.
Dagegen gehört als wesentliches Merkmal zum Tatbestand der
Notzucht eine auf Vollziehung des Beischlafes gerichtete Hand
lung. Je nachdem die Handlung des Täters diesen Charakter trägt
oder nicht, fällt dieselbe unter den Begriff der Notzucht, oder
unter einen weiteren Begriff der unzüchtigen Handlungen. Nun
geht die im Haftbefehl enthaltene Anschuldigung in der Tat nicht
dahin, daß der Requirierte bei seinen Manipulationen auf die
Ausübung des Beischlafes ausgegangen sei; seine Handlungen
werden darin vielmehr als Verbrechen im Sinne des 176
Abs. 3 (Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter
14 Jahren oder Verleitung derselben zur Verübung oder Dul
dung solcher Handlungen) und 174 Nr. 1 (Vornahme un
züchtiger Handlungen seitens Vormünder, Geistlicher, u. s. w. mit
Pflegebefohlenen und minderjährigen Schülern) des deutschen
Reichsstrafgesetzbuches bezeichnet; von dem die Notzucht beschla
genden Paragraphen ( 177) des Reichsstrafgesetzbuches schweigt
der Haftbefehl. Es muß daher angenommen werden, daß dem
dnittel in der Tat nur das in den citierten Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuches enthaltene geringere Delikt der Vornahme
unzüchtiger Handlungen mit Minderjährigen, nicht aber eine
unter den Begriff der Notzucht fallende Handlung zur Last gelegt
werden wolle. Die auf Grund des Auslieferungsvertrages nach
gesuchte Auslieferung ist somit, da es sich nicht um ein in diesem
Vertrage vorgesehenes Auslieferungsdelikt handelt, zu verweigern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die nachgesuchte Auslieferung des Fridolin Knittel wird nicht
bewilligt.