Art. 110 BV; Art. 48 OG; forum choice in civil disputes between a canton and private parties; forfeiture after litis contestation. The federal jurisdiction provided by Art. 110 BV and Art. 48 OG is not exclusive, but alternative to cantonal forums that may be available under cantonal organization. Where the plaintiff elects the cantonal forum, the opposing party may still invoke federal jurisdiction unless the case has already passed into litis contestation before the cantonal court. Once the cantonal court has taken substantive procedural steps and the merits have been engaged, the right to require transfer to the Federal Court is extinguished, absent mutual consent. A mere reservation of rights or non-opposition by the defendant does not constitute such consent (consid. 2).
feststellen zu lassen. Daraufhin gelangten verschiedene Inhaber von Wasserwerken, darunter die heutigen Kläger, an das Kreis gericht Uri, indem sie die Rechtsfrage stellten: Ist die Be klagtschaft (Kanton Uri) nicht pflichtig, die Wasserrechte der Kläger als Privatrechte an den betreffenden öffentlichen Gewässern, an denen sie liegen, anzuerkennen, unter Kostenfolge? Der Kanton Uri ließ sich vor genanntem Kreisgericht in den Prozeß ein. Im Verlaufe desselben wurde ein Aktenuntersuch durch einen Gerichtsausschuß angeordnet, und fand dann unterm 1. August 1894 die Beeidigung und Abhörung von mehreren klägerischen Zeugen statt, deren Depositionen jedoch noch nicht eröffnet, son rn unter Siegel gelegt wurden. Bei der Kreisgerichtssitzung vom 1. August 1894 warf darauf der klägerische Anwalt fol gende Vorfrage auf: Ist nicht die vorliegende Streitsache, gestützt auf Art. 110 B. V. und 480 O. G., dem Bundesgerichte als einziger Instanz zu überweisen? Der Anwalt des beklagtischen Kantons gab hierauf gemäß dem Protokoll folgende Erklärung ab: Gegen das vorfragliche Begehren mache die Beklagtschaft keine Opposition und bestreite vor hiesiger Instanz auch nicht, unpräjudizierlich ihrer Rechtsstellung vor Bundesgericht, daß ein zelne Wasserrechte der Kläger für dieselben einen Wert von 3000 Fr. besitzen. Dagegen dürfte es sich fragen, ob der Kläger schaft, welche die Citation vor dasige Instanz erlassen, jetzt noch das Recht zustehe, die Kompetenz zu bestreiten und die Überwei sung des Falles an's Bundesgericht zu verlangen. Auf Grund der Anbringen beider Parteien erkannte sodann das Kreisgericht Uri unter genanntem Datum, es werde dem vorfraglichen Be gehren entsprochen und die Streitsache der Beurteilung des kom petenten Bundesgerichtes unterstellt. Infolge dessen reichte Dr. G. Gyr unterm 22. September /25. Oktober 1894 beim Bundesgerichte eine Klage ein, in der er Namens genannter sechs Wasserwerk besitzer das gleiche, schon vor Kreisgericht Uri angebrachte Be gehren stellte. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 1895 be antragte der Vertreter des Kantons Uri, das Bundesgericht wolle sich inkompetent erklären. Zur Begründung dieser Einrede aber wird zunächst das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes von 3000 Fr. bestritten, und im weitern ausgeführt: Kläger hätten die Klage sofort an das Bundesgericht bringen müssen. Dies aber nicht geschehen; vielmehr hätten Kläger eine Vorladung gegen den Staat vor Vermittleramt Altorf und Kreisgericht Uri erlassen. Vor letzterem hätten mehrfache Verhandlungen statt gefunden; Klägerschaft habe sogar einen Aktenuntersuch verlangt, das Gericht denselben bewilligt, und ein Gerichtsausschuß ihn dann auch vorgenommen. Ferner hätten Zeugeneinvernahmen stattge funden; erst als auf die Sache selbst eingetreten werden sollte, habe der klägerische Anwalt die Kompetenz bestritten und die Be klagtschaft allerdings hiegegen keine Einwendung geltend gemacht, indem sie den Entscheid dem Kreisgerichte Uri anheimstellte und im übrigen ihre Rechtsstellung wahrte und die erwachsenen Kosten den Klägern aufzuerlegen beantragte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 110 B. V. und Art. 48 O. G. beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz eivilrechtliche Streitigkeiten zwi schen Kantonen einerseits und Privaten anderseits, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat und die eine oder andere Partei es verlangt. Diese Bestimmung hat also nicht den Sinn und die Tragweite, daß das Bundes gericht als ausschließliches Forum für die genannten Streitig keiten zwischen Kantonen und Privaten erklärt würde; vielmehr bleibt den Kantonen vorbehalten, ihrerseits konkurrierende kanto nale Gerichtsstände für solche Streitigkeiten festzusetzen, und können dann diese kantonalen Gerichte mit denselben befaßt werden. Wenn also nach einer kantonalen Gerichtsorganisation Streitigkeiten im Sinne von Art. 48 Abs. 4 O. G. bei einem kantonalen Gerichte angebracht werden können, so hat der Kläger zunächst zwischen diesem kantonalen Gerichte und dem Bundesgerichte die Wahl: wenn er sich hiebei dahin entscheidet, die Streitsache an das Bundesgericht zu bringen, so liegt hierin ein Verlangen im Sinne von Art. 48 Abs. 4 O. G. und muß dann die Gegenpartei sich vor dem Bundesgerichte einlassen; wählt dagegen der Kläger den kantonalen Gerichtsstand, so kann der Beklagte nach dem gleichen Artikel einredeweise verlangen, daß das Bundesgericht mit der Sache befaßt werde, und muß dann diesem Verlangen entsprochen werden. Das Wahlrecht des Klägers aber wird nicht schon da
durch erschöpft, daß er die Streitsache bei einem der wahlweise kompetenten Gerichte anhängig macht; vielmehr kann die hängig gemachte Klage natürlich auch noch zurückgezogen werden, so lange nicht die Litiskontestation erfolgt ist, und kann der Kläger dann nach diesem Klagerückzug die gleiche Sache beim ande Gerichte anbringen. Dies wird freilich anders, sobald die Litis kontestation stattgefunden hat. Ist also dieselbe vor dem kantonalen Gerichte erfolgt, so kann eine Partei nicht mehr gestützt auf Art. 48 Abs. 4 O.-G. verlangen, daß an Stelle des kantonalen Gerichtes das Bundesgericht die Sache an Hand nehme und beurteile. Von einem solchen Rücktritte vom bereits angehobenen Prozesse kann nach der Litiskontestation jedenfalls dann gewiß nicht die Rede sein, wenn nicht beide Parteien damit einverstanden sind. In casu liegt aber ein Einverständnis beider Parteien nicht vor. Richtig ist zwar, daß der Vertreter des beklagten Kantons vor Kreisgericht Uri erklärt hat, er mache dem Begehren des Klägers um Überweisung der Sache an das Bundesgericht keine Opposition. Dagegen geschah diese Erklärung unpräjudizierlich der Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes punkto Streitwert, und mit der weiteren Bemerkung, es dürfte sich fragen, ob der Klägerschaft, nachdem sie die Citation vor Kreisgericht Uri er lassen, noch das Recht zustehe, dessen Kompetenz zu bestreiten und die Überweisung des Falles an das Bundesgericht zu verlangen. Vor Bundesgericht sodann hat die beklagte Partei ausdrücklich sowohl das Vorhandensein des Streitwertes als die derzeitige Zu lässigkeit einer Anhandnahme der Sache durch das Bundesgericht bestritten. Abgesehen davon ist zu beachten: Nachdem die Beklagt schaft sich vor Kreisgericht Uri eingelassen, hat dieses die Sache an Hand genommen, einen Aktenuntersuch angeordnet, hiezu einen Gerichtsausschuß bestellt, ferner Zeugen beeidigt und einvernommen; bezüglich der Depositionen derselben wurde klägerischerseits sogar beantragt, daß sie zu den Akten des hierseitigen Prozesses gezogen würden. Unter diesen Umständen aber erscheint es überhaupt als ausgeschlossen, daß das Bundesgericht die betreffende Streitigkeit jetzt noch an Hand nehme und beurteile; vielmehr ist, nachdem das Kreisgericht Uri in dieser Sache bereits eine ganze Reihe von Prozeßhandlungen vorgenommen hat, das Wahlrecht des Art. 48 Abs. 4 cit. resp. das Recht, Beurteilung durch das Bundesgericht zu verlangen, als verwirkt zu betrachten (hiezu s. Amtliche Sammlung XI, S. 585). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.