Art. 231 Abs. 1 OR; jurisdiction over claims arising from a contract that concerns both land and movables: where the transfer of the real estate constitutes the main content of one single transaction and the movables are only accessory, the contract is to be qualified as a sale of land. Claims derived from such a contract are then governed by cantonal law, so that federal appellate jurisdiction is excluded (consid. 2).
eines und desselben Vertrages, unter Ansetzung eines Gesamtpreises für Alles, übertragen. Dieser Kaufvertrag ist daher rechtlich als ein einheitliches Rechtsgeschäft aufzufassen, und wenn es sich hiebei frägt, ob derselbe ganz als Liegenschafts oder aber ganz als Mobiliarkauf zu gelten habe, so kann keinem Zweifel unterliegen, daß derselbe als Liegenschaftskauf behandelt werden muß; denn die Veräußerung der Liegenschaften bildete weitaus den Hauptinhalt des Vertrages, während die Überlassung der dazu gehörigen Mobilien lediglich als Accessorium zu diesem Hauptgeschäft hin zutrat (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei dungen XIII, S. 510). Erscheint aber hienach das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen die streitigen Ansprüche des Widerklägers her gelettet werden, als ein Liegenschaftskauf, so kommt für die Be urteilung derselben, gemäß Art. 231 Abs. 1 O. R., ausschließlich kantonales Recht zur Anwendung (s. die eitierte Entscheidung des Bundesgerichtes, S. 511, Erw. 4 u. ff.) und es ist somit das Bundesgericht nicht kompetent, auf die vorliegende Berufung ein zutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.