Art. 10 EHG; interruption of prescription by written complaint and by summons to the official conciliation attempt; liability of the railway excluded by the injured party’s own causal fault. A written demand to the railway administration or a written conciliation summons requesting compensation interrupts the two-year limitation period, which then runs anew only after a negative response. However, even where prescription is interrupted, damages are denied if the deceased, although aware of the traffic situation and warned by the first train, nevertheless steps into the path of the approaching train without adequate attention. A voluntary consolatory payment does not constitute waiver of claims absent proof of a settlement or release. Contributory fault of the railway must be established as a legally relevant causal factor; mere tolerance of track use by workers or an alleged counter-order is insufficient (consid. 2-4).
frühern Ordre, die Weisung, statt in der Nähe des Wärter hauses Andres, bei der Station Roggwyl, in der Nähe der Station Langenthal zu arbeiten. Etwas vor 12 Uhr verließ er die Arbeit, indem er dem Vorarbeiter Herzig mitteilte, sein Mittagessen sei durch seine Familie von Wynau in das Wärter haus Andres gebracht worden; er müsse sich beeilen, um bei Beginn der Arbeitszeit wieder zurück zu sein. Häubi entfernte sich darauf auf dem Bahnkörper. Hier wurde unmittelbar nach dem der ihm entgegenfahrende Zug Nr. 10, Olten Bern, vorbei gefahren war, von dem auf dem andern Geleise herankommenden Zug Nr. 13, Bern Olten, dem er trotz abgegebener Warnungs signale nicht auswich, erfaßt und sofort getötet. Unterm 3. No vember 1891 richtete darauf Pfarrer Blattner in Wynau ein Schreiben an das Direktorium der Schweizerischen Centralbahn, worin er auf die bedrängte Lage der Hinterbliebenen hinwies und daran die Bitte knüpfte, es wolle ihm zu Handen der Wittwe Häubi, die er dem Wohlwollen empfehle, mitgeteilt wer den, ob die Bahngesellschaft und eventuell was sie für die Hinter bliebenen zu tun gedenke. Unterm 13. gleichen Monats erteilte das Direktorium der Centralbahn an Pfarrer Blattner die Ant wort, eine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung werde deswegen abgelehnt, weil der Verunglückte zur Zeit des Unfalles ohne dienstliche Verrichtung und entgegen der bestehenden Vorschriften sich auf den Bahngeleisen befunden habe und ein Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit geworden sei; doch wolle man, um die Lage der Hinterbliebenen einigermaßen lindern zu helfen, der Witwe eine einmalige freiwillige Tröstung von 250 Fr. verab folgen. Diese wurde dann auch ausbezahlt. Unterm 2. September 1892 ließ sodann Wittwe Häubi die Centralbahngesellschaft zum Aussöhnungsversuch vor Friedensrichteramt Bern laden; der be zügliche Vorstand fand am 12. gleichen Monats statt, wurde jedoch als fruchtlos abgelaufen erklärt. Unterm 6. November 1893 erhob Witwe Häubi für sich und ihre Kinder beim Amtsgericht von Bern Klage aus Haftpflicht gegen die Schweizerische Central bahngesellschaft. Genanntes Gericht wies die Klage ab, weil der Haftpflichtanspruch verjährt sei. In zweiter Instanz dagegen fällte der bernische Appellations und Kassationshof das eingangs erwähnte Urteil, indem er im wesentlichen von folgenden Erwä gungen ausgieng: Die Verjährung des Haftpflichtanspruches (Art. 10 E. H. G.) sei durch die friedensrichterliche Ladung nicht unterbrochen worden (Amtliche Sammlung VII, S. 537); die Klage sodann sei erst am 10. November 1893 beim Richteramt Bern eingelangt. Dagegen habe Pfarrer Blattner unterm 3. No vember 1891 Namens der Hinterlassenen des Häubi ein Schrei ben an die Beklagte erlassen und frage es sich, ob dies Schreiben eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt und die bezügliche Antwort der Gesellschaft vom 13. gleichen Monats einen neuen Anfangspunkt für den Lauf einer neuen zweijährigen Verjährungs frist gebildet habe. Nun könne zwar die Fassung genannten Schreibens zu Zweifeln Anlaß bieten, ob dasselbe eine Reklama tion oder ein bloßes Bittgesuch sei; entscheidend sei jedoch die Art und Weise, wie die Bahngesellschaft das Schreiben be antwortet habe. Dieselbe habe nämlich das betreffende Schreiben als Reklamation im Sinne des Gesetzes behandelt und beant wortet und könne nun nachträglich nicht behaupten, daß es in Wirklichkeit keine die Verjährung unterbrechende Reklamation darstelle. Wenn sodann Beklagte behaupte, daß fragliches Schrei ben gar nicht Namens der Witwe Häubi erlassen worden sei, so bezeuge Pfarrer Blattner das Gegenteil, und habe übrigens die Beklagte selbst ihr Antwortschreiben vom 13. November 1891 an Pfarrer Blattner gerichtet, ihn also als Beauftragten der Witwe Häubi behandelt. Sei demnach auf die Sache selbst einzutreten, so könne zunächst nicht angenommen werden, daß Witwe Häubi durch Annahme der Zahlung von 250 Fr. auf ihre Ansprüche verzichtet habe; genannter Betrag sei eben nur als freiwillige Tröstung gegeben und genommen worden. Was sodann die Frage des Verschuldens Häubis betreffe, so liege ein solches nicht darin, daß er sein Mittagessen nicht mit sich genommen, sondern in das Wärterhaus Andres habe schaffen lassen; er habe eben laut erteilter Ordre geglaubt, es werde in der Nähe genannten Hauses gearbeitet, und sei dann erst durch Contre Ordre nach Langenthal dirigiert worden. Übrigens habe der Vorarbeiter stillschweigend zu gelassen, daß Häubi sich behufs Einnahme des Mittagessens gegen das Wärterhaus zu entfernte, und liege darin ein stillschweigendes
Finverständniß zu diesem Gange, dies um so mehr, als auf der Strecke Langenthal Roggwyl dem Bahnpersonal während der Essens pause keine Lokalitäten im Sinne von Art. 9 der Vollziehungsver ordnung zum Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen zur Verfügung ständen und Häubi zum Mittag essen nicht nach seinem beträchtlich entfernten Wohnorte Wynau gehen konnte. Daß aber Häubi, trotz gegenteiliger Vorschrift (Art. 13 der Dienstanweisung vom 5. August 1890), den Bahn körper als Weg benutzte, dafür lasse sich als genügende Ent schuldigung anführen, daß das vorschriftswidrige Betreten rc. der Geleise unter den Augen der Vorgesetzten ausgeübt und von ihnen geduldet wurde. Ein Selbstverschulden liege auch nicht darin, daß Häubi nicht statt des Bahngeleises den westlich davon gele genen Parallelweg benutzt habe. Wohl aber treffe die Einrede des Selbstverschuldens zu wegen des gänzlichen Mangels an Vorsicht, welchen Häubi anläßlich des Unfalles an den Tag legte. Denn auch abgesehen von der ihm gehörig bekannt gegebenen Vorschrift wonach er auf das Banquette oder die Böschung mindestens 1 ½ Meter vom äußern Schienenstrang entfernt hätte ausweichen sollen, sei es ganz unbegreiflich und mit der allergewöhnlichsten Vorsicht eines normal veranlagten Menschen unvereinbar, daß Häubi, nachdem er dem Zuge Olten Bern ausgewichen, in un mittelbarer Nähe der Kreuzungsstelle das Geleise betrat, auf welchem der Zug Bern Olten daherfuhr. Seit mehreren Monaten an der Linie beschäftigt, habe Häubi wissen müssen, daß eine Kreuzung der zwei Züge bevorstand; er habe daher allen Anlaß gehabt, Vorsicht walten zu lassen; ferner hatte er aber auch Gelegenheit dazu, indem seine Aufmerksamkeit durch keine dienst lichen Obliegenheiten in Anspruch genommen war. Hiedurch unterscheide sich der vorliegende Fall vom Fall Leu gegen Schwei zerische Centralbahn (Amtliche Sammlung XVIII, S. 242). Das Verhalten des Häubi am 28. September 1891 entspreche auch nicht den bescheidensten Auforderungen, welche unter den gegebenen Verhältnissen an einen ordentlichen Bahnarbeiter gestellt werden müßten. In der Replik sei nun zwar eventuell auf Mitverschul den der Beklagten abgestellt worden. Allein ein solches liege vorab nicht darin, daß der Zug nicht rechtzeitig angehalten worden sei; es wäre dies übrigens, da derselbe mit einer Geschwindigkeit von eirca 70 Kilometer per Stunde fuhr, wohl nicht mehr möglich wesen. Abgesehen davon habe es die Zugsbedienung an Warnungs signalen nicht fehlen lassen, und durfte dieselbe doch füglich anneh men, daß Häubi dieselben hören und dem Zuge ausweichen werde zumal die Linie an der Unfallsstelle ganz frei war und nach beiden Richtungen einen Ausblick auf eine Distanz von mindestens 400 Meter gestattete. Da also ein Mitverschnlden der Beklagten nicht vorliege, sei die Haftpflicht derselben auf Grund des Selbst verschuldens des Verunglückten, auszuschließen. 2. Der Unfall, welchem Ulrich Häubi zum Opfer fiel, fand am 28. September 1891 statt; die betreffende Haftpflichtklage wurde dann beim Amtsgericht Bern eingereicht unterm 10. No vember 1893. Zwischen dem Unfallstage und dem Tag der Ein reichung der Klage waren also mehr als zwei Jahre verflossen. Die Beklagte behauptet nun, daß die Klage wegen Verjährung abzuweisen sei. Indes bestimmt Art. 10 E. H. G., daß die zwei jährige Verjährungsfrist der Haftpflichtansprüche durch Anstellung der Klage und durch schriftliche Anbringung der Reklamation bei der Direktion der betreffenden Anstalt unterbrochen werde, und erst von einem bezüglichen abschlägigen Bescheide an eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. In casu hat nun zunächst Pfarrer Blattner in Wynau unterm 3. November 1891 eine Eingabe an die Direktion der Schweizerischen Central bahn gerichtet, worin er sich zu Gunsten der Hinterlassenen Häubis verwendete. Bezüglich dieser Eingabe ist zwar geltend gemacht worden, daß sie sich in Wirklichkeit nicht als Reklama tion, sondern als Bittschrift darstelle und überdies gar nicht im Namen der Hinterlassenen Häubis ergangen sei. Im Weitern steht aber auch fest, daß die Wittwe Häubi unterm 2. September 1892, also lange vor Ablauf der Frist des Art. 10 cit. an die Centralbahn eine Vorladung zum amtlichen Sühneversuch vor Friedensrichteramt Bern erließ. In dieser (schriftlichen) Vorladung nun ist das Rechtsbegehren auf Entschädigung formuliert; das selbe wurde dann am bezüglichen Vorstand vom 12. gleichen Monats behandelt und zwar von der Beklagten abgelehnt. Be züglich der erwähnten (schriftlichen) Vorladung könnte sich nun
zunächst fragen, ob dieselbe nicht den Requisiten einer schriftlichen Reklamation im Sinne von Art. 10 cit. genügen dürfte. Ganz abgesehen davon ist unter den Worten Anstellung der Klage (vide Art. 10 cit.) nicht bloß die Hängigmachung des Streites beim Gerichte, sondern auch die Ladung zum amtlichen Sühne versuch zu verstehen. Die letztere steht daher auch auf dem Ge biete der Eisenbahnhaftpflicht, punkto Wirkung der Verjährungs unterbrechung der Klagerhebung gleich (hiezu vrgl. Art. 154 O. R.). Es geht also das Bundesgericht davon aus, daß in casu der Verjährungslauf durch die Ladung vor Friedensrichter amt unterbrochen worden ist. Demgemäß ist die Verjährungs einrede abzuweisen. 3. Muß demgemäß auf die Hauptsache eingetreten werden, so fällt in Betracht: Die beklagte Bahngesellschaft behauptet zunächst, daß die Witwe Häubi durch Annahme der 250 Fr. auf alle weitern Ansprüche verzichtet habe. Indes ist für einen solchen Verzicht gar nichts beigebracht worden, umgekehrt ergibt sich, daß genannte Summe als freiwillige Tröstung gegeben wurde. Im Fernern wird aber geltend gemacht, daß der Unfall auf Selbst verschulden des Ulrich Häubi zurückzuführen sei, und aus diesem Grunde eine Haftpflicht zu Lasten der Bahn nicht bestehe. Als solches Selbstverschulden bezeichnet die Bahn schon die Tatsache, daß Häubi sein Mittagessen nicht mit sich genommen, sondern in das Wärterhaus Andres hatte tragen lassen, und daher gezwungen war, dasselbe dort zu holen; ferner erblickt sie ein Verschulden auch darin, daß sich Häubi auf dem Bahnkörper zum genannten Wärterhaus begab, anstatt eine dahin führende Straße zu be nutzen. In Betreff der Verschuldensfrage ist nun zunächst zu be achten, daß Häubi Bahnarbeiter war; bei diesen aber wurde gemäß vorinstanzlicher Feststellung das Betreten des Bahnkörpers anläßlich dienstlicher Verrichtungen, speziell auch um auf den Arbeitsplatz zu gelangen oder sich von demselben zu entfernen, geduldet. Übrigens könnten die erwähnten zwei Momente, von allem andern abgesehen, mit Bezug auf den Unfall auch nicht als kausal im rechtlichen Sinne anerkannt werden. Dagegen ist ander weitig allerdings ein Verschulden des Häubi und zwar kausales Verschulden konstatiert. Dasselbe liegt darin, daß er unmittelbar vor dem Zuge in das betreffende Geleise, resp. in den Bereich des Zuges, trat. Diesbezüglich ist zu bemerken: Häubi war zur Zeit des Unfalles schon seit Monaten als Bahnarbeiter, und zwar auf der gleichen Strecke Murgenthal Langenthal angestellt gewesen; er mußte daher den Fahrplan der auf derselben kur sierenden Züge im allgemeinen kennen und speziell auch wissen daß etwa um 12 Uhr Mittags die zwei Züge Bern Olten und Olten Bern sich auf fraglicher Strecke kreuzten. Daran mußte er auch noch dadurch erinnert werden, daß zunächst der Zug Olten Bern an ihm vorbeifuhr; er war dadurch gewarnt und mußte bedenken, daß der andere Zug Bern Olten in Bälde von hinten herfahren werde. Unter diesen Umständen war es seine Pflicht, wenn er überhaupt den Bahnkörper nahe bei den Ge leisen als Weg benutzen wollte, der Linie einige Aufmerksamkeit zu schenken. Es war ihm dies übrigens sehr wohl möglich. Denn einmal ließ sich die Linie bei der Unfallsstelle laut vorinstanz licher Feststellung, zufolge ihrer Anlage, in der Richtung gegen Bern auf mehrere hundert Meter übersehen, und ist ferner gar nicht behauptet worden, daß etwa der Ausblick durch Nebel ee. behindert gewesen wäre; sodann aber mußte Häubi doch den daherkommenden Zug, eventuell mindestens dessen Warnungs signale hören. Wenn er nun trotzdem unmittelbar vor fraglichem Zuge in das Bereich desselben trat, so liegt darin zweifellos ein Verschulden; dasselbe hat den Unfall unmittelbar verursacht. Daraus ergibt sich aber, daß die Haftpflichtklage dann abzu weisen ist, wenn kein Mitverschulden der Beklagten dargetan wird. 4. Ein solches Mitverschulden der Bahngesellschaft ist nun freilich behauptet worden; die Kläger erblicken dasselbe darin, daß durch verspätete Contre Ordre (speziell auch wegen Mangels an Lokalitäten für die Mittagspause, siehe Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen ec. vom 6. No vember 1891) Häubi gezwungen gewesen sei, den Gang zum Wärterhaus Andres zu machen, auf welchem Gange er den Tod fand. Im gleichen Sinne wird auch darauf verwiesen, daß die Bahngesellschaft nicht hätte dulden sollen, daß ihre Arbeiter den Bahnkörper als Weg benutzten; auch diese Duldung bedeute ein Verschulden, für dessen Folgen sie hafte. Indes ist vorstehend schon