Art. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Art. 4 erweitertes Haftpflichtgesetz; Abgrenzung zwischen Eisenbahnbetrieb und Hilfsarbeit; Verjährung. Als Betrieb im Sinne von Art. 2 gilt nur der Eisenbahnbetrieb im engeren Sinn, d.h. die Beförderung von Personen und Sachen auf der Schiene samt deren Vorbereitung und Abschluß. Die bloße Verbringung einer bereits außer Betrieb befindlichen Lokomotive von einem Depot in ein anderes ist keine Betriebshandlung, wenn das Verkehrsmoment fehlt und die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebs nicht in Erscheinung treten. Solche Arbeiten gehören vielmehr zu den vom erweiterten Haftpflichtrecht erfaßten Hilfsarbeiten. Für Ansprüche aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz gelten mangels besonderer Regelung die allgemeinen Regeln über die Unterbrechung der Verjährung; sie wird durch Klageerhebung und spätere Prozeßhandlungen unterbrochen, beginnt aber jeweils neu zu laufen (consid. 2-3).
Die bezügliche Frist betrage nach Art. 12 des Fabrikhaftpflicht. gesetzes ein Jahr. Frage sich nun, ob diese Frist abgelaufen sei. so falle folgendes in Betracht: Mit der Geltendmachung des An spruches sei die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden, ebenso mit jedem gerichtlichen Akte im Haftpflichtprozesse; mit der Unter brechung habe aber auch die Verjährung wieder von neuem zu laufen begonnen (Art. 156 O. R.). In casu komme es nun auf folgende Daten an einerseits den 18. Februar, eventuell 8. Mai 1893; anderseits 1. Juni 1894, bezw. 17. Mai gleichen Jahres (als Tag des Vorladungsbegehrens). Zwischen fraglichen Daten sei nun, selbst bei der dem Kläger günstigsten Berechnung mehr als ein Jahr verflossen. Die Verjährung sei daher vollendet. Das Obergericht des Kantons Luzern schloß sich im wesent lichen den vorstehenden Erwägungen an. 2. Der Kläger behauptet, am 29. (oder 30.) Juni 1892, als er zugleich mit andern Arbeitern eine kalt gestellte Lokomotive von Hand aus einem Depot in ein anderes stieß, sich einen Bruch zugezogen zu haben; er macht nun geltend, daß dieser Bruch als ein Unfall im Eisenbahnbetriebe aufzufassen sei und verlangt infolge dessen Entschädigung auf Grund des Eisenbahn haftpflichtgesetzes. Auf der andern Seite bestreitet die beklagte Bahngesellschaft unter anderm, daß der angebliche Bruch beim Betriebe der Eisenbahnunternehmung ausgetreten sei, indem der betreffende Transport einer Lokomotive sich nicht als Betriebs handlung im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes darstelle. Bezüglich des Begriffes des Betriebes einer Eisenbahn unternehmung hat nun das Bundesgericht bereits in Sachen Felber gegen Schweizerische Centralbahn (Amtliche Sammlung IX, S. 526) sich dahin ausgesprochen, daß darunter zwar sprach lich an sich alle Tätigkeiten verstanden werden könnten, welche überhaupt zum Zwecke des gewerblichen Betriebes einer Eisen bahnunternehmung vorgenommen werden; dagegen sei unter Be trieb im Sinne von Art. 2 leg. cit. nur der Betrieb der Eisenbahn im engern Sinne, also der Schienenanlage zu verstehen und ge hören zu demselben die Beförderung von Personen und Sachen auf Schienengeleisen, sowie deren Vorbereitung und Abschluß. Diesbezüglich hat nun Kläger zwar angebracht, daß in casu allerdings eine Sache, nämlich die fragliche Lokomotive selbst, auf den Schienen befördert worden sei. Hingegen gehört nicht jede Fortbewegung von Wagen auf der Schienenanlage zum Eisen bahnbetriebe; vielmehr ist laut der erwähnten Begriffsbestimmung erforderlich, daß die betreffende Bewegung von Lokomotiven oder Wagen zum Zwecke der Beförderung von Personen und Sachen stattfinde oder die Vorbereitung oder den Abschluß dieser Beförde rung darstelle. In der Tat sind in solchen Fällen die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes gegeben und trifft daher die ratio legis der Eisenbahnhaftpflichtgesetzgebung zu (vrgl. hiezu die übereinstimmende Praxis des Reichsoberhandelsgerichtes und Reichsgerichtes; Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz, S. 9, 14, 23, 29; Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes, Bd. 21, 354). In casu treffen nun die erwähnten Requisite in keiner Weise zu. Die fragliche Lokomotive diente nämlich zur Zeit des Unfalls nicht dem Transporte von Personen oder Sachen, ferner sollte sie damals nicht zu unmittelbarer Besorgung eines sol chen Transportes vorbereitet, oder nach Beendigung eines sol chen außer Dienst gestellt werden. Die Maschine war also nicht im Betriebe; sie sollte aber damals auch nicht in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden; vielmehr war sie schon, als repa raturbedürftig, außer Betrieb, und sollte einzig aus einem Depot in ein anderes verbracht werden. Trotzdem könnte ein Betriebs unfall dann angenommen werden, wenn der Eisenbahnbetrieb im technischen Sinne die Art und Weise der Vornahme des fraglichen Lokomotivtransportes mit Bezug auf Eile und Gefährlichkeit be einflußt und daraus sich der Unfall ergeben hätte (Amtliche Sammlung XVI, S. 125; XIX, S. 796). Indes liegt etwas derartiges in keiner Weise vor. Das Verkehrsmoment fällt also in casu außer Betracht; fraglicher Lokomotivtransport unter scheidet sich in keiner wesentlichen Beziehung von irgend welcher anderen schweren Handarbeit in Fabrikbetrieben. Unter diesen Umständen aber trifft, wie der richtig interpretierte Wortlaut des Art. 2 cit., so auch die ratio legis des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes nicht zu. Kann also der fragliche Transport nicht als Betriebshandlung im Sinne des Gesetzes aufgefaßt werden, so ist auch der bei jenem Anlaße angeblich ersolgte Unfall kein Betriebs
unfall, der unter das Eisenbahnhaftpflichtgesetz fiele. Vielmehr kann nur angenommen werden, daß derselbe sich bei einer im Be trieb nicht inbegriffenen, aber mit demselben in einem gewissen Zusammenhang stehenden Hilfsarbeit ereignet habe; ist dies aber der Fall, so hat nicht das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, sondern das Fabrikhaftpflichtgesetz Anwendung zu finden (Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes). 3. Die Beklagte behauptet nun, daß bei Anwendung des Fabrik haftpflichtgesetzes die Haftpflichtklage verjährt sei. Diesbezüglich ist zu bemerken: Gemäß Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verjähren die in genanntem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche nach einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall soll der Bruch am 29. (oder 30.) Juni 1892 ausgetreten sein; es begann daher die Verjährung vom genannten Datum an zu laufen. Was die Unterbrechung der Verjährung betrifft, so enthält das Fabrikhaft pflichtgesetz (im Gegensatz zum Eisenbahnhaftpflichtgesetz) darüber keine besonderen Bestimmungen; es sind daher, wie das Bundes gericht bereits zu wiederholten Malen (Amtliche Sammlung XVIII, S. 927; XIX, S. 422; hiezu auch XVII, S. 747) ausgespro chen hat, diesbezüglich die allgemeinen Grundsätze des gemeinen Rechtes, also des schweizerischen Obligationenrechtes in Anwendung zu bringen. Daraus ergibt sich, daß die Verjährung zunächst durch Anhebung der Klage unterbrochen wurde. Dieselbe bewirkte aber gemäß Art. 154 Alinea 2 und Art. 157, Alinea 1 O. R. nicht etwa den Stillstand der Verjährung, sondern eben nur deren Unterbrechung, so daß vom Datum der Klageerhebung an die Verjährung wieder zu laufen begann; dieselbe wurde dann im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites durch jede gerichtliche Hand lung der Parteien und jede Verfügung des Richters unterbrochen (Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Compagnie Singer gegen F. Furrer vom 30. März 1895). In der Folge erließ dann noch das Bezirksgericht Luzern unterm 8. Mai 1893 an den klägerischen Vertreter die Mitteilung, daß die gerichtsärztliche Expertise dortseits eingelaufen sei und zur Einsicht aufliege. Von da an hingegen ruhte der Prozeß während mehr als einem Jahr erst am 17. Mai 1894 richtete der klägerische Vertreter an das Präsidium des Bezirksgerichtes Luzern ein Gesuch, es sei in der Streitsache Tag zur Verhandlung anzusetzen. Am 1. Juni 1894 fand sodann die betreffende Verhandlung statt. Die Vorinstanz stellt denn auch fest, daß für die Zeit vom 9. Mai 1893 bis 9. Mai 1894 eine gerichtliche Handlung der Parteien (s. Art. 157 O. R.) überhaupt nicht erwiesen sei; daß aber eine Verfügung oder Entscheidung des Richters in jene Zeit falle, ist nicht ein mal behauptet worden. Nach dem Gesagten ist der Haftpflicht anspruch des Weber als verjährt zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 6. Februar 1895 sein Bewenden.