Art. 97 OR; foreign-currency debt, repayment value at maturity; absent a proven agreement on a fixed exchange rate, the value of the contractual currency is determined by the maturity date, not by the date of later demand or default notice. Silence in correspondence constitutes acceptance only where, under the circumstances, assent could reasonably be inferred and the addressee had reason to understand the silence as agreement; otherwise no contractual fixation arises. Where the debt was originally stipulated in foreign currency and no other repayment currency was proven, payment in that currency remains admissible.
kläger zur Zahlung anerbotenen Summe, also der Wert des Streitgegenstandes, betrage per 27. Mai 1894 Fr. 17,150 06 Cts C. Bei der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht wieder holt der Anwalt des Berufungsklägers seinen schriftlich gestellten Antrag, der Anwalt des Berufungsbeklagten trägt auf Abwei sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur teiles an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zusammen, Fr. 45,923 29 und fügte bei: Anderseitig erwähnte Forderung wird Ihnen hie mit gleichzeitig auf die gesetzliche Frist von 6 Wochen à dato gekündigt. Mittelst Rechtsbotes vom 19. April 1894 wurde der Beklagte aufgefordert, zu erklären, ob er die an ihn erlassene Abkündung eines Kapitals von 45,923 Fr. 29 Cts., Wert 7. April 1894, d. d. 12. April 1894, sowie die bezügliche Forde rung anerkenne oder nicht. Die Kündigung wurde gleichzeitig wiederholt. Da der Beklagte Recht vorschlug, stellte Kläger beim appenzell außerrhodischen Bezirksgericht des Vorlandes das Rechts begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, die Abkündung vom 12. bezw. 19. April anzuerkennen und die fragliche Summe mit Zins zu 5 % vom 7. April 1894 an zu bezahlen. Für seine Berechnung des Dollars zu 4 Fr. 49 Cts. berief er sich darauf, daß für die Rückerstattung der fraglichen Schuld ein bestimmter Kurswert von 3 Schilling 6 5 Pence per Dollar, gleich 4 Fr. 49 Ets. unter den Parteien vereinbart worden sei, und daß auch abgesehen hievon dieser Kurswert geschuldet werde, weil derselbe zur Zeit der Fälligkeit der Schuld, d. h. spätestens am 1. Mai 1890, auf dieser Höhe gewesen sei. Der Beklagte beantragte, daß er nur verpflichtet werde, die dem Kläger schuldigen 9221 Dollars zu demjenigen Werte zurückzuzahlen, welchen der mexikanische Dollar den 27. Mai 1894 in Schweizerwährung hatte, d. h. zu 2 Fr. 63 Cts. Er bestritt die vom Kläger behauptete Verein barung auf Festsetzung eines bestimmten Kurswertes und machte geltend, die Fälligkeit der Forderung sei erst durch die im April 1894 erfolgte Aufkündung bewirkt worden; der für die Umrech nung in Schweizerwährung nach Art. 97 O. R. maßgebende Zeitpunkt sei daher erst mit dem Ablauf der sechs Wochen betragenden Aufkündungsfrist, d. h. am 27. Mai 1894, ein getreten. 2. Aus den Akten ist mit Bezug auf diese streitigen Punkte folgendes hervorzuheben: Am 24. März 1889 schlossen die Parteien einen Sicherheits resp. Faustpfandvertrag ab, worin der Beklagte anerkannte, dem Kläger für gemachte Darlehen 30,000 Dollars nebst Zinsen schuldig zu sein, verzinslich zu 8 % bis zum 1. Mai 1889 und zu 6 % von diesem Zeitpunkt an, und demselben zur Sicherung dieses Guthabens nachstehende Guthaben in Faustpfandrechten, resp. zu Eigentum abtrat: a. Eine bereits zum Inkasso übergebene Forderung an die Firma L. Ringler Cie. in Liquidation im Betrage von 40,000 Dollars plus circa 4000 Dollars Zinsen. b. Sein Guthaben an der Firma Oskar Ekels Cie. von 23,000 Dollars, fällig 1. Mai 1889. c. Seinen Gewinnanteil an der Ernte pro 1888 laut 4 des Kaufvertrages, fällig per 31. Dezember 1889.
d. Seine Forderung an der Firma O. Ekels Cie. von 25,000 Dollars plus Zinsen von 1500 Dollars, fällig per
führten Sicherheiten auch anderweitig einzufordern, d. h. es sei dieses Guthaben auf die genannte Zeit fällig geworden. Die Fälligkeitstermine der Sicherheiten fallen in die Jahre 1889 und 1890, die zuletzt fällige Sicherheit sei die unter litt. d aufgeführte, mit Verfalltag vom 1. Mai 1890. Kläger sei daher berechtigt gewesen, die genannte Forderung im Mai 1890 nach Ablauf der ersten zwei Posttage dieses Monats geltend zu machen. Dies mit dem Schreiben vom 16. Juni 1890 geschehen. Vom Be llagten sei gegen die vom Kläger prätendierte Fälligkeit in keiner Weise remonstriiert worden. In dieser Zahlungsaufforderung vom 16. Juni 1890 habe nun der Kläger 3 Schilling 6 58 Pence gleich 4 Fr. 49 Cts. als Umwandlungskurs verlangt; hierauf sei er gegenüber dem Beklagten stetsfort in allen Korrespondenzen verblieben und habe hienach auch in den Rechnungsstellungen vom April und Juni 1891 und April 1894 sein Guthaben an gesetzt. Der Beklagte habe gegen die klägerische Kursberechnung in keiner Weise reagirt. Wenn Kläger die Zahlung von 32,000 Dollars von der Firma van Angelbeek Bryner Cie. allerdings zum Tageskurse von 3/2 ½ angenommen habe, so sei dies nur bedingt geschehen und überdies habe er im Schreiben vom 14. April 1891 dem Beklagten erklärt, daß er ihm gegen über auf dem ursprünglich festgesetzten Kurse verbleibe. 4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Berufung kann weder hinsichtlich des erforderlichen Streitwertes noch des anzuwendenden Rechtes zweifelhaft sein. Die Darlehen, auf welche sich die im Streite liegende Restforde rung des Klägers gründet, sind zwar in Sumatra gemacht wor den; nun sind aber die Parteien in die Schweiz zurückgekeht und es muß beim Mangel einer gegenteiligen Verabredung ange nommen werden, daß nach der Meinung der Parteien die Zah lung am Wohnorte des Klägers, also nach seiner Rückkehr nach Zürich an diesem letztern Orte zu geschehen habe. Dafür, daß die Parteien das am Orte der Darlehensbingabe geltende Recht als maßgebend konnten erachtet haben, besteht nach den Akten kein Anhaltspunkt. Da im übrigen das Streitverhältnis auch in sach licher und zeitlicher Beziehung unter das eidgenössische Obliga tionenrecht fällt, ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes unzweifelhaft gegeben. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob, wie der Kläger behauptet und die Vorinstanz mit ihm angenom men hat, zwischen den Parteien eine Einigung auf den vom Kläger berechneten Kurs des mexikanischen Dollars zu 3 Schil ling 6 58 Pence, oder 4 Fr. 49 Ets., stattgefunden habe. Nun steht zunächst fest, daß ein zum Voraus bestimmter Kurs weder bei der Hingabe der Darlehen, noch bei Anlaß des Pfandvertrages vom 24. Mai 1889 verabredet worden ist; Kläger beruft sich denn auch lediglich auf eine nachträgliche Vereinbarung, die darin zu Tage getreten sei, daß er diesen Kurs in seinem Schreiben vom 16. Juni 1890 ausdrücklich vorbehalten und auch später unverändert an demselben festgehalten habe, während von Seite des Beklagten ein Widerspruch hiegegen nie erfolgt sei. Richtig ist, daß der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 16. Juni 1890 stillschweigend hingenommen hat, worin Kläger bemerkt, er bestehe ihm gegenüber auf dem für vier Monatwechsel geltenden Kurse zu 3/6 58, und es müßte nach den Grundsätzen der bona fides im Verkehr dieses Stillschweigen in der Tat als Zustim mung gelten, sofern nach Lage der Umstände der Kläger die Zu stimmung des Beklagten voraussetzen durfte und dem Beklagten bewußt sein mußte, daß der Kläger sein Stillschweigen als solche auslegen und danach sein weiteres Verhalten richten werde. Allein zu dieser Annahme lag kein hinreichender Grund vor. Aus dem er wähnten Schreiben vom 16. Juni 1890 geht nicht mit Bestimmt heit hervor, daß der Kläger den damaligen Kurs von 3/65 als den gegenüber dem Beklagten ein für allemal gegebenen be trachtete, da er selbst erklärte, er reserviere sich allfällige Steige rungen weiter. Damit war jedenfalls die Grundlage zur Verein barung eines fixen Kurses nicht gegeben; es verstand sich aber auch nicht von selbst, daß der Beklagte ohne weiters mit der Fest setzung eines Minimalkurses in der vom Kläger angegebenen Höhe einverstanden sein werde, zumal da der Kläger den Grund warum er auf dem am 10. Juni 1890 geltenden Kurse von 3/6 58 bestehe, nicht angegeben hatte. Das Schweigen des Be klagten konnte danach ebenso gut als Ablehnung, wie als Zu stimmung aufgefaßt werden; es enthielt unter den obwaltenden Umständen weder eine Verneinung noch eine Bejahung. Daß der
Kläger selbst dieses Schweigen nicht als Zustimmungserklärung auffaßte, geht daraus hervor, daß er in seinem Schreiben vom 14. April 1891 die Gutschrift der Zahlung van Angelbeek Bryner Cie. zum Kurse von 3/6 nicht etwa auf die Zu stimmung des Beklagten, sondern einzig auf seine eigene Erklä rung vom 16. Juni 1890 stützte und dabei bemerkte, er zweifle nicht, daß der Beklagte nach reiflicher Überlegung vollkommen einig mit ihm sein werde. Er faßte somit das Stillschweigen des Beklagten selber dahin auf, daß derselbe damit weder ja noch nein sagen, sondern sich noch habe besinnen wollen. Gegenüber dem Schreiben des Klägers vom 14. April 1891 hat der Beklagte dann aber wirklich Stellung genommen, indem er zwar nicht ausdrücklich gegen die klägerische Berechnung Protest erhob, aber dieselbe dadurch ablehnte, daß er seine Restschuld unter Anrech nung der Zahlung van Angelbeek Bryner Cie. zu einem Kurse von 3/2 78 auf 7742,15 Dollars ansetzte, während Klä ger dieselbe auf 10,133.15 Dollars berechnet hatte. Wenn dann Kläger in seiner Rechnungsaufstellung vom 3. Februar 1893 betreffend die Differenz in der Umrechnung des Dollars seine Rechte neuerdings reservierte und die Hoffnung aussprach, daß sich der Beklagte mit ihm darüber verständigen werde, so beweist das wiederum, daß auch nach seiner Meinung eine vertragliche Festsetzung dieses Kurses nicht stattgefunden habe. Ist aber ein bestimmter Kurs für die Rückzahlung vertrag lich nicht festgesetzt worden, so gilt für die Rückzahlung in der Landesmünze derjenige Wert der im Vertrage bestimmten Münz sorte, den diese zur Verfallzeit hatte (Art. 97 Abs. 2 O. R.). Die Verfallzeit ergibt sich aus dem Sicherheits resp. Faustpfand vertrag vom 24. Mai 1889, wo dem Kläger das Recht einge räumt ist, sein Guthaben gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, nachdem die in litt. a bis e dieses Vertrages genannten Fülligkeitstermine für die abgetretenen Forderungen des Beklagten nebst zwei Posttagen abgelaufen sein werden. Zuletzt fällig war die unter litt. d genannte Forderung des Beklagten auf die Firma O. Ekels Cie. im Betrage von 25,000 Dollars, nämlich am