Art. 50 OR; factory accident and direct liability of employees; the special factory-liability statute does not exclude a common-law damages claim against personally negligent supervisors or other employees for the portion of loss not covered by the employer's statutory liability. The injured worker may cumulate the statutory claim against the employer with the tort claim against third persons only until full satisfaction of his interest; double recovery is excluded. A prior judgment fixing compensation against the employer does not bar a subsequent action against employees unless the same claim was finally adjudicated. Where the victim's contributory fault is substantial and the residual loss is already covered, the further claim fails (consid. 5-7).
75 % an. Am 2. März reichte der Anwalt des Strähl bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt wegen fahrläßiger Körperverletzung Strafklage ein gegen den Direktor der Maschinen fabrik, Burckhardt Schaub, und die beiden Angestellten, Ingenieur Bovet und Werkführer Kaufmann. Diese Strafklage wurde jedoch wegen Verjährung vom Polizeidepartement zurückgewiesen. Nun erhob Strähl Civilklage gegen die Maschinenfabrik Burckhardt, Aktiengesellschaft in Basel, indem er auf Grund des Bundesge setzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb für bleibenden Nachteil eine Entschädigung von 12,000 Fr., nebst Zins zu 5% vom Tage des Unfalles hinweg, verlangte. Das Civilgericht verpflichtete die Maschinenfabrik Burckhardt mit Urteil vom 15. Mai 1894 zur Zahlung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% vom 25. November 1893, an den Kläger. Aus der Begründung ist hervorzuheben: Es sei ein Verschulden seitens des Ingenieurs Bovet darin zu erblicken, daß er dem Kläger das Besteigen der eisernen Scheidewand und das Auflegen des Riemens von Hand während des Betriebes nicht untersagt und den Kläger vor dem Unfall nicht zurückgerufen habe. Denn sowohl von ihm als vom Werkführer Kaufmann sei zugegeben worden, daß das Auflegen der Riemen von Hand während des Ganges des Triebwerkes gefährlich sei und Werkführer Kaufmann habe beigefügt, daß er ein gegenteiliges Verhalten strenge verboten habe und öfters da gegen eingeschritten sei. Bovet hätte also von vornherein das Auf steigen des Klägers zu der Transmission und den Versuch des Klägers, den Riemen mit der Hand aufzulegen verhindern sollen. Kläger habe sogar anfänglich annehmen dürfen, daß Bovet sein Vorhaben billige und darum falle ein konkurrierendes Mitver schulden des Klägers weg. In Bezug auf die Größe des Scha dens sei auf Grund des Gutachtens des Physikus die Einbuße an der Erwerbsfähigkeit auf 70 bis 75 %, oder per Jahr auf 750 Fr. anzuschlagen; danach stelle sich der daherige Schaden des Klägers, unter Berücksichtigung der Vorteile einer Aversal entschädigung, auf 11,106 Fr. Da jedoch von einer strafbaren Handlung seitens des Betriebsunternehmers schon deswegen keine Rede sein könne, weil dieser eine Aktiengesellschaft, also eine blos fiktive Persönlichkeit sei, dürfe über das in Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes festgesetzte Maximum nicht gegangen werden. 3. In dieser Haftpflichtsache hatte sich der Kläger vorbehalten, gegen die heutigen Beklagten Civilklage zu erheben, und tat dies nun wirklich, indem er am 16. Oktober 1894 das Rechtsbegehren stellte, es seien dieselben in solidum zur Zahlung von 5106 Fr. nämlich der Differenz zwischen dem im Urteil des Civilgerichtes festgestellten Schaden von 11,106 Fr. und der der Maschinen fabrik Burckhardt auferlegten Entschädigung von 6000 Fr., nebst Zins hievon zu 5 % seit dem 25. November 1893, an ihn zu verurteilen. Er machte dabei hauptsächlich geltend: Die Probe der Seidenstreckmaschine sei von den beiden Beklagten, von Bovet als technischem Leiter und von Kaufmann als Werkführer der Maschinenfabrik, persönlich geleitet worden; zuerst haben sie den Riemen durch einen andern Arbeiter auf das in Bewegung be findliche Poulie legen lassen wollen. Da die Sache jedoch nicht gegangen sei, habe man auf spezielle Weisung der Beklagten den Kläger Strähl hiezu geholt. Nun sei das Auflegen von größern Riemen während des Ganges der Maschine, wo es von Hand geschehen müsse, überhaupt gefährlich; dessen sei man sich in der Maschinenfabrik auch bewußt gewesen. Der Beklagte Kaufmann habe im Haftpflichtsprozeß, wo er als Zeuge einvernommen wurde, selbst ausgesagt, man habe das Auflegen von Riemen während des Ganges der Maschine und von Hand verboten. Dies sei nun aber gegenüber Strähl nicht geschehen. Die beiden Beklagten haben ihn machen lassen, trotzdem man die Gefahr habe sehen müssen, weil Strähl keinen rechten Stand habe fassen können. Er habe sich, um fest zu stehen, an einem an der in Bewegung befindlichen Transmission hängenden Riemen festhalten und dann mit der andern Hand noch den Riemen auf das Poulie verbringen müssen. Kaufmann habe gewußt, daß bei laufender Maschine der Riemen aufgemacht werden sollte; er habe sich allerdings, nachdem er dem Strähl eine Weile zugeschaut, mo mentan in die Werkzeugkammer begeben; von dort aus habe er jedoch den Strähl auf der Scheidewand stehen sehen, ohne etwas dazu zu sagen. Bovet habe den Kläger geradezu geheißen, die Sache zu machen, und ihm zugeschaut. Es liege daher sowohl bei dem einen als bei dem andern Beklagten Fahrläßigkeit vor.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und führten aus: Bovet sei nicht etwa technischer Leiter der Maschinenfabrif Burckhardt, sondern Leiter des technischen Bureau derselben; in dieser Eigenschaft unterstehen ihm wohl die Zeichner und übrigen Angestellten des technischen Bureau, nicht aber die Arbeiter in den Werkstätten, welche ausschließlich unter der Leitung des Werkführers Kaufmann stehen. Bovet, welcher sonst immer auf dem Bureau arbeite, habe sich am Tage des Unfalles deswegen in der Werkstätte befunden, weil er das erstmalige in Gang setzen einer Maschine, deren Konstruktion er angeordnet, mit habe an sehen wollen. Kaufmann sei im Momente des Unfalles nicht zugegen gewesen, er habe auch dem Klägei keinerlei Anweisungen in dieser Sache gegeben und sei überhaupt am Tatbestande des Unfalles ganz unbeteiligt. Es sei zwar möglich, daß er von der Werkzeugkammer aus den Kläger hätte sehen können; er habe aber nicht hingeschaut und von der ganzen Manipulation des Klägers an der Transmission nichts bemerkt. Bovet habe den Kläger nicht geheißen, den Transmissionsriemen mit der Hand auf die Poulie zu legen, sondern nur den Fehler begangen, den Kläger nicht energisch genug zurückzurufen, als er ihn bei dieser gefährlichen Manipulation auf der Leiter stehen sah. Darin liege aber kein strafbares Verschulden Bovets; als er gesehen, daß es nicht gehe, habe er dem Kläger übrigens zugerufen, er solle die Sache bleiben lassen. Es werde bestritten, daß überhaupt den Beklagten Bovet und Kaufmann dem Kläger gegenüber die Rechts pflicht obgelegen habe, denselben von einem Vorgehen abzuhalten, welches der Kläger selbst als höchst gefährlich habe ansehen müssen. Schließlich sei zu bemerken, daß die Frage, ob dem Kläger eine höhere Entschädigung als 6000 Fr. aus dem Un falle zukomme, bereits durch das Urteil des Civilgerichtes ent schieden worden sei; es scheine den Beklagten auch unzuläßig, daß der Kläger, der bereits auf Grund des Haftpflichtgesetzes wegen des Vorgehens des Herrn Bovet eine höhere Entschädigung bezogen habe, als sie ihm ohne dasselbe zugesprochen worden wäre, noch in einem zweiten Verfahren, in welchem er sich nicht auf das Haftpflichtgesetz stützen könne, eine weitere Haftung des Herrn Bovet anstreben wolle. In der Replik bemerkt der Anwalt des Klägers, das Verschulden der Beklagten sei nicht nach dem Haftpflichtgesetz, sondern nach dem gemeinen Recht zu beurteilen danach genüge für deren Haftbarkeit jedes Verschulden. Übrigens liege eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vor, und zwar eine Übertretung des Fabrikgesetzes, für dessen Handhabung die Vor gesetzten einer Fabrik haften. Es habe sich erwiesen, daß trotz des angeschlagenen Verbotes gestattet worden sei, die Riemen mit der Hand aufzulegen, und daß die erforderlichen technischen Mittel und Werkzeuge für das Auflegen der Riemen nicht vorhanden gewesen seien. Duplizierend erwiderte der Anwalt der Beklagten, das Urteil in dem Haftpflichtprozesse beruhe nicht auf der An nahme eines strafrechtlichen Verschuldens. Wenn der Kläger ein solches in der Verletzung des Fabrikgesetzes erblicke, so sei dem entgegen zu halten, daß dieses nur vom Mangel an Schutzvor richtungen spreche, und ein solcher Mangel in concreto nicht nachgewiesen sei. Es gehe nicht an, daß Kläger auf Grund des Obligationenrechtes eine Haftpflicht geltend mache; sein Anspruch sei auf Grund des Haftpflichtgesetzes konsumiert. 4. Das Civilgericht verpflichtete die Beklagten, gestützt auf folgende Rechtsgründe zur Zahlung von 2000 Fr. nebst Zins: irch seine frühere Klage gegen seinen Arbeitgeber habe der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des durch das damalige Urteil ungedeckt gebliebenen Schadens nicht verwirkt. Es stehe ihm viel mehr frei, für den ungedeckten Rest gegen die nach dem Haft pflichtgesetze nicht belangbaren Geschäftsleiter auf Grund von Art. 50 ff. O. R. vorzugehen. Nun müsse es als schuldhaftes Unterlassen bezeichnet werden, wenn Bovet es habe geschehen lassen, daß der Kläger die Versuche, den Transmissionsriemen aufzulegen, während des Ganges der Welle mit der Hand und von einem völlig unsichern Standorte aus unternahm. Mochte der Kläger ihm sonst auch nicht direkt unterstellt gewesen sein, so habe der Kläger sich doch bei der von Bovet geleiteten Probe der neuen Maschine dessen Anordnungen zu unterziehen gehabt. Anderseits habe aber Bovet die Pflicht gehabt, die Anordnungen in einer Weise zu treffen, daß dadurch nicht Leben und Gesundheit der Arbeiter gefährdet werden. Er könne sich nicht damit entschuldigen, daß er als Leiter des technischen Bureau mit der Aufsicht über
die Transmissionen nichts zu tun gehabt habe, denn seine Tätig keit habe sich zugestandenermaßen bei Proben auch auf die Werk stätten erstreckt, und als Maschineningenieur habe er die Gefähr lichkeit des Riemenauflegens von bloßer Hand während des Ganges der Transmission genugsam kennen müssen. Dem Beklagten Kauf mann, der bei der Probe der neuen Maschine als Werkführer und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers mitgewirkt habe, sei als Verschulden anzurechnen, daß er vor dem Aufsteigen des Klägers zur Transmission die letztere nicht habe abstellen lassen. Seine Abwesenheit im Momente des Unfalles falle nicht in Betracht, da bei seinem Weggange die Auflegungsversuche des Klägers schon begonnen hatten und in seiner unmittelbaren Nähe, innerhalb seines Geschäftskreises, fortgesetzt worden seien. Bei der Ausmessung des Schadens sei zu berücksichtigen, daß der Kläger für mehr als die Hälfte seines Schadens schon durch die Haft pflicht des Arbeitgebers gedeckt worden sei, und daß bei der Bereitwilligkeit des Klägers zur Ausführung der Auflegungs versuche, die ihm selbst als gefährlich hätten erscheinen sollen, das Verschulden der Beklagten kein schweres sei; habe doch der Kläger in seinem administrativen Verhör über den Unfall erklärt, daß Niemanden ein Verschulden an seinem Unfalle treffe. Die zweite Instanz wies dagegen in ihrem eingangs mitgeteilten Ent scheide die Klage ab, indem sie in Erwägung zog: Es müsse sich fragen, ob ein Arbeiter, nachdem er seinen Entschädigungs anspruch gegen den Betriebsunternehmer selbst erhoben und eine Verurteilung desselben erwirkt hat, mit der Geltendmachung eines weitern Anspruches aus demselben Unfalle an die Angestellten des Fabrikinhabers gelangen könne. Der einzige Fall, in welchem diese Frage überhaupt zur Erwägung kommen könnte, sei der, wo das Gericht auf Grund von Art. 6 des Bundesgesetzes sich in der Verurteilung des Betriebsunternehmers auf 6000 Fr. be schränkt hat, obschon der Schaden des Verunglückten einen höher Betrag erreicht, und auch in diesem Falle könnte die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Angestellten für diesen höhern Betrag höchstens dann diskutiert werden, wenn den letztern eine straf rechtlich verfolgbare Handlung zur Last fiele, für die das Gericht geglaubt hatte, den Betriebsunternehmer nicht verantwortlich machen zu dürfen. Denn wo keine strafrechtlich verfolgbare Handlung vor liegt, könne von einer weitern Haftpflicht der Angestellten schon darum keine Rede sein, weil sie außer dieser direkten Entschädigung an den Verletzten auch noch auf dem Regreßwege nach Art. 4 des Bundesgesetzes für die Entschädigung, die der Betriebsunter nehmer zu leisten in den Fall kommen könnte, somit alsdann in höherm Maße für Unfälle haftbar wären, als der Geschäftsher es selbst sein würde, wenn ihm persönlich das gleiche Verschulden zur Last fiele. In dem vorliegenden Falle könne nun aber von einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung oder Unterlassung der beiden Beklagten nicht gesprochen werden. Der durch die Zeugen abhörungen festgestellte Tatbestand ergebe überdies, daß jedenfalls auch ein Verschulden des Klägers in nicht unerheblichem Grade vorliege, indem er entgegen der den Arbeitern im allgemeinen er teilten Instruktion sich des für solche Manipulationen vorhandenen Hakenstockes nicht bedient, und in ganz unbequemer Stellung eine Arbeit habe verrichten wollen, deren Gefährlichkeit ihm als hierin erfahrenen Arbeiter einleuchtend gewesen sei. Treffe die beiden Be klagten der Vorwurf, daß sie nicht energisch genug dagegen auf traten, so werde eben doch ihr Verschulden dadurch gemildert, daß dem Arbeiter selbst ein gehöriges Urteil über die Schwierigkeit und Bedenklichkeit seines Vorhabens zugekommen sei. Bei dieser Sach lage könne von einer Haftbarmachung der Beklagten über den schon dem Betriebsunternehmer auferlegten Schadenersatz hinaus nicht die Rede sein. 5. Mit gegenwärtiger Klage wird ein direkter Schadenersatz anspruch gegen Angestellte einer Fabrik erhoben und damit be gründet, daß dieselben durch ihre Fahrläßigkeit den Unfall des Klägers verschuldet haben. Diese Klage bastert auf dem gemeinen Rechte, d. h. auf dem in Art. 50 O. R. niedergelegten Grundsatze, daß wer einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Ab sicht oder aus Fahrläßigkeit, demselben zum Ersatze verpflichtet wird. Auf das Spezialgesetz über die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb kann die Klage nicht gestützt werden, da dieses lediglich die Haft pflicht des Betriebsunternehmers normiert (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen XVI, S. 154, Erw. 4) und die Verantwortlichkeit der Angestellten nur in Bezug auf das dem Unternehmer ihnen
gegenüber eingeräumte Rückgriffsrecht berührt. Nun erhebt sich in erster Linie die Frage, ob nicht der Schadenersatz aus Verletzungen beim Fabrikbetrieb durch die Spezialgesetzgebung erschöpfend be handelt und daher der Verletzte auf die hier gewährten Ansprüche beschränkt sei, oder ob daneben das gemeine Recht des Schaden ersatzes für rechtswidrige Handlungen auf diesem Gebiete fort bestehe, insbesondere ob der Verletzte nach durchgeführter Haft pflichtklage gegen den Unternehmer einen allfällig weitern, durch dieselbe nicht befriedigten Anspruch auf Grund des gemeinen Rechtes gegen die dritten Verursacher seines Schadens, wie z. B. Aufseher, Leiter und andere Angestellte der Fabrik, erheben könne. Bährend die erste Instanz die letztere Frage bejaht hat, stellt sich die zweite auf den Standpunkt, es könnte der bloße Ange stellte einer Fabrik für den durch die Haftpflichtklage nicht ge deckten Betrag des Unfallschadens jedenfalls nur insoweit vom Verletzten direkt haftbar gemacht werden, als ersterem eine straf rechtlich verfolgbare Handlung zur Last fällt; denn sonst würde der Angestellte einer strengern Haftbarkeit unterworfen als der Unternehmer selbst, wenn ihm das gleiche Verschulden zur Last fiele. Diese auffallende Konsequenz ist allerdings bei der Auffassung der ersten Instanz unvermeidlich; allein daraus darf nicht ge folgert werden, daß der Gesetzgeber die gemeinrechtliche Haftung der Angestellten für ihr Verschulden bei Körperverletzungen beim Fabrikbetrieb habe modifizieren und auf die Regreßklage des ver urteilten Betriebsunternehmers und darüber hinaus auf die Fälle strafrechtlichen Verschuldens beschränken wollen. Es ist zu beach ten, daß in der ausnahmsweisen Stellung des Unternehmers, wo nach er über das in Art. 6 des Bundesgesetzes festgesetzte Maximum von 6000 Fr. hinaus nur für sein strafrechtlich verfolgbares Ver schulden haftet, eine gewisse Ausgleichung für seine bis zu diesem Betrage bestehende strengere Haftung auch für den Zufall liegt. Dieser ausnahmsweisen strengeren Haftung sind die Angestellten nicht unterworfen, und es besteht daher für sie die Rechtfertigung, welche der teilweise mildern Haftung des Unternehmers zur Seite steht, nicht. Sie sind dadurch, daß sie in gewissem Umfange strenger haften, als, bei gleichem Verschulden, der Unternehmer selbst, nicht benachteiligt; denn auch so haften sie nicht über das gemeine Recht hinaus. In einer ungünstigen Ausnahmestellung befindet sich vielmehr nur der Verletzte, der dem Unternehmer gegenüber die Grundsätze des gemeinen Rechtes nicht voll zur Anwendung bringen kann. Hätte nun der Gesetzgeber diese Be schränkung des Arbeiters ausdehnen wollen, so hätte er dies aus drücklich sagen müssen, um so mehr als der Zweck der Haftpflicht gesetzgebung mit einer derartigen ausdehnenden Interpretation in Widerspruch stünde. Bei dieser Betrachtung ergibt sich, daß dem durch Betriebsunfall Verletzten in der Tat beide Wege zur Be friedigung seiner Interessen offen stehen, die Geltendmachung der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber dem Fabrikherrn und die auf das gemeine Recht gegründete Schadenersatzklage wegen aquilischen Verschuldens gegen dritte Personen, wie Leiter, Aufseher und an dere Angestellte der Fabrik. Es besteht also eine Konkurren zweier Ansprüche, die zwar auf das gleiche Ziel gerichtet sind, aber auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. Für solche Fälle gilt bekanntlich der Grundsatz, daß die Verfolgung des einen Anspruches der Geltendmachung des andern nur insoweit entgegen steht, als der Kläger auf die Befriedigung seines rechtlichen In teresses beschränkt ist, und er daher dasjenige, was er auf Grund der einen Klage erlangt hat, nicht mit der andern zum zweiten Mal fordern darf. Soweit er dagegen mit der Durchführung des einen Anspruches die Befriedigung seines Interesses nicht voll ständig erlangt hat, ist die nachträgliche Beitreibung des Über schusses auf Grund des andern, weitergehenden Anspruches nicht ausgeschlossen (vgl. Regelsberger, Pandekten I, 180; Wind scheid, actio, S. 37). 6. Mit der gegenwärtigen Klage wird nun nicht etwa ein bereits befriedigter Anspruch neuerdings geltend gemacht, sondern lediglich der Schadensbetrag gefordert, der mit der Haftpflicht klage gegen den Betriebsunternehmer nicht gedeckt werden konnte. In dem Haftpflichtprozesse erhielt der Kläger 6000 Fr. zuge sprochen, während der wirkliche Schaden auf 11,106 Fr. ange setzt worden war, und es ist aus jenem Urteil nicht ersichtlich, daß die Entschädigungssumme, auch abgesehen von der in Art. 6 des Bundesgesetzes gezogenen Maximalgrenze, auf 6000 Fr. angesetzt worden wäre. Aus der Motivirung des Urteils im Haftpflicht
prozesse geht, wie die Vorinstanz bemerkt, deutlich hervor, daß es eine über die Schadenersatzpflicht des damaligen Beklagten hinaus gehende weitere Inanspruchnahme der persönlich schuldhaften An gestellten nicht als ausgeschlossen betrachtet wissen will. Über den gegenwärtigen Anspruch ist also nicht bereits im Haftpflicht prozesse endgültig entschieden worden, und es fällt damit auch die von den Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache als unbegründet dahin. 7. Das Verschulden der beiden Beklagten erblickt die Klage darin, daß dieselben es unterlassen haben, den Gang der Trans mission abzustellen, während der Kläger das Auflegen des Riemens zu besorgen hatte. Unbestritten ist, daß die Manipulation des Klägers unter diesen Umständen eine außerordentlich gefährliche war, und daß daher die Maschine unbedingt hätte abgestellt werden sollen. Nun verpflichtet zwar die allgemeine Rechtsord nung an und für sich Niemanden, im Interesse eines Dritten positiv tätig zu werden, und enthält daher ein bloßes Unterlassen allein noch kein zum Schadenersatz verpflichtendes aquilisches Ver schulden; wohl aber kann in einem positiven Tun die Verpflich tung zu weiterm Handeln liegen, und ist danach derjenige, der eine Anordnung getroffen oder eine Verrichtung übernommen hat, auf Grund der allgemeinen Rechtsordnung verpflichtet, dafür tätig zu sein, daß Dritten hieraus kein Schaden entstehe. Im vorliegenden Falle gehörten nun die beiden Beklagten zum Auf sichtspersonal der Fabrik und es lag ihnen in dieser Stellung ob, darauf zu halten, daß die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Bovet kann sich nicht damit entschuldigen, daß er nicht als Aufseher der Werkstätte, sondern für die Arbeiten im Bureau angestellt gewesen sei; er hat neben Kaufmann als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers die Maschinenprobe geleitet und selbst zugegeben, daß diese Tätigkeit zu seinen Ob liegenheiten gehörte; er war daher ebenso wie Kaufmann ver pflichtet, die Transmission abstellen zu lassen, bevor mit dem Auflegen des Niemens begonnen wurde. Wenn sodann Kauf mann darauf abstellte, daß er im Momente des Unfalles nicht auf dem Platze gewesen sei, so ist dies deshalb unerheblich, weil bei seinem Weggange die Auflegungsversuche des Klägers bereits begonnen hatten, und er schon damals alle Veranlaßung gehabt hätte, den Kläger zurückzuhalten und vorerst die Transmission abstellen zu lassen. Es ist daher beiden Beklagten ein erheb liches Verschulden an dem Unfalle zur Last zu legen. Immer hin muß gesagt werden, daß das Verschulden des Klägers ebenso hoch anzuschlagen ist. Er war speziell für solche Arbeiten in der Fabrik angestellt und mußte selbst am besten wissen, wie gefährlich das Auflegen des Riemens auf die im Gange befind liche Transmission sei. Er hatte um so weniger Veranlassung, das Wagnis dennoch auszuführen, als, wie bezeugt ist, einem Verlangen, die Maschine abzustellen, stets ohne weiteres Folge geleistet worden war. In Anbetracht dieses erheblichen Mitver schuldens des Klägers erscheint nun aber sein Entschädigungs anspruch mit der ihm im Haftpflichtprozesse zugesprochenen Summe hinreichend beglichen, und muß daher die vorliegende Klage ab gewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. Februar 1895 in allen Teilen bestätigt.