Art. 56 OG; federal appellate jurisdiction in civil matters requires that the cantonal judgment have been rendered under application of federal law or concern a matter to be decided according to such law. A vindication action over movables is not, as such, a federal-law dispute where the asserted ownership is not derived from a contract-based acquisition governed by the Code of Obligations. Questions whether movables were brought into the marriage, whether they were previously located in the claimant’s household, and whether a diary is probative are questions of fact and evidence. Likewise, objections concerning the burden of proof fall outside federal review where they are determined by cantonal bankruptcy law or matrimonial property law (consid. 2-3).
liche Streitwert sei nicht vorhanden, indem die streitigen Gegen stände nicht 2000 Fr. wert seien; sodann sei durch das ange fochtene Urteil nicht Bundesrecht verletzt worden. Im übrigen beantragt er Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober gerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sämtlichen übrigen Vindikationseingaben des gänzlichen abgewiesen Soweit die Vindikation sub litt. a in Frage kommt, beruht das Urteil auf folgenden Erwägungen: Das vom Kläger aufgelegte Tagebuch könne angesichts des Ergebnisses der Strafuntersuchung und nachdem die Achtheit der Unterschrift der Konkursitin be stritten und vom Kläger kein Beweis angetreten worden, nicht mehr als Beweismittel angesehen werden. Hingegen sei durch die Zeugenverhöre dargetan, daß Kläger doch Fahrhabe zur Konkur sitin in's Haus gebracht habe, und zwar sei dies bezeugt bezüg lich eines Betts, einer Kommode, eines Schranks, eines Bücher gestells, eines Kastens, verschiedener Bücher, zweier Nachttischchen, eines Spiegels, Küchengeschirr, verschiedener Flaschen, eines Ka napee. Es könnte sich fragen, ob die Identität der transportierten mit der vindizierten Fahrhabe nachgewiesen sei. Da aber Unter schiebung anderer Fahrhabe nicht behauptet, und nach der Sach lage die Identität kaum angezweifelt werden könne, auch ein Gegenbeweis nicht versucht worden sei, dürfe die Identität als feststehend angenommen werden. Dieses Urteil wurde kassiert, weil dabei ein Konkursgläubiger der Frau Rebsamen als Richter mit gewirkt hatte. In seinem neuen Entscheid vom 17. November 1894 hielt das Bezirksgericht Luzern das Dispositiv und die Er wägungen des kassierten Urteiles Wort für Wort aufrecht, und das Obergericht bestätigte denselben in Bezug auf die Hauptsache, unter Hinweis auf die faktischen Erörterungen im erstinstanz lichen Urteile und in wesentlicher Behärtung der daherigen Moti vierung. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist heute vom Anwalt e Beklagten bestritten worden und muß überdies von Amtes wegen geprüft werden. Was zunächst den Streitwert anbetrifft so ist zweifelhaft, ob derselbe die erforderliche Höhe erreiche. Die Parteien sind hierüber uneinig und bestimmte Anhaltspunkte zur Festsetzung derselben finden sich in der Prozedur nicht. Indessen mag dieser Punkt auf sich beruhen, da die Berufung auch beim Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes als unstatthaft er scheint. Nach Art. 56 O. G. ist die Berufung an das Bundes gericht auf diejenigen Civilrechtsstreitigkeiten beschränkt, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Die kantonalen Gerichte haben ihren Entscheid nicht auf das eidgenös sische Recht gestützt, und es kann dasselbe auch keine Anwendung finden. Die Streitfrage geht dahin, ob die Vindikation des Klä gers an den in seiner Konkurseingabe näher bezeichneten Fahr habegegenständen begründet sei. Nun befaßt sich das Bundesgesetz über das Obligationenrecht allerdings mit dem Eigentum an be weglichen Sachen, allein es regelt diese Materie bekanntlich nicht erschöpfend, sondern nur soweit sie für den Verkehr in Betracht kommt (Art. 199 und ff. O. R.). Es normiert nur den auf Vertrag, d. h. einem obligationenrechtlichen Rechtsgeschäfte be ruhenden Eigentumserwerb (Art. 199 ib.) und läßt alle übrigen Erwerbsarten (vorbehältlich der hier nicht in Frage kommenden Bestimmung des Art. 206), wie Ersitzung, Occupation, Erb folge u. s. w., unberührt. Die Anwendung des Bundesgesetzes auf eine derartige Vindikationsstreitigkeit setzt somit voraus, daß das Eigentumsrecht auf Grund eines Vertrages beansprucht werde; dabei kommt selbstverständlich noch hinzu, daß der Erwerb auch zeit lich unter die Herrschaft des Obligationenrechtes fallen, also seit dem Inkrafttreten desselben stattgefunden haben muß. Im vorliegenden Falle hat nun der Kläger sein Eigentum in keiner Weise aus einem bundesgesetzlich normierten Erwerbsgrunde hergeleitet. Die Parteien sowohl als die kantonalen Instanzen stellen diesbezüglich einzig darauf ab, ob die vindizierten Gegenstände sich vor der Ver ehelichung des Klägers in dessen Wohnung befunden haben, und nachher in diejenige der Konkursitin gebracht worden seien. Auf eine durch das Obligationenrecht geregelte Erwerbsart wird zwar einmal hingedeutet, indem in der Klage bemerkt ist, Zeit der Er werbung und Kaufart der einzelnen Gegenstände werden ebenfalls erstellt werden können; aber es fehlt doch jede bestimmtere Angabe über den Erwerbsgrund, so daß das Bundesgericht, auch wenn es in dieser Sache zuständig wäre, hierüber eine materielle Prüfung nicht vornehmen könnte; dazu kommt, daß der Kläger über die Zeit der Erwerbung gar nichts vorgetragen hat, und daher auch nach dieser Richtung hin kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht gegeben ist. Selbst verständlich war es Sache des Klägers, der sich nunmehr auf das Bundesgesetz beruft, zu zeigen, daß es sich um ein von demselben
beherrschtes Rechtsverhältnis handle. Bieten aber die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erwerbung der vindizierten Gegen stände durch den Kläger nach schweizerischem Obligationenrecht zu beurtheilen sei, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 O. G. nicht zuständig, auf die Berufung einzutreten. 3. Übrigens mag bemerkt werden, daß das Bundesgericht auch materiell zu selbständiger Entscheidung in der Lage wäre; denn die Fragen, von welchen die Parteien und die kantonalen Gerichte das Schicksal der Vindikation abhängig erachtet haben, ob nämlich die Gegenstände sich vor der Verehelichung des Klägers in seiner Wohnung befunden haben und ob das Tagebuch desselben für seine Ansprache als Beweismittel tauglich sei, stellen sich als reine Beweisfragen dar, an deren durch die Vorinstanz getroffene Entscheidung das Bundesgericht gebunden wäre. Wenn sodann der Anwalt des Rekurrenten heute geltend gemacht hat, das luzer nische Obergericht sei von unrichtiger Auffassung über die Be weislast ausgegangen, und es hätte mit Rücksicht auf die Natur der vindizierten Gegenstände das Eigentum des Klägers präsumiert werden sollen, so ist dagegen zu bemerken, daß hiebei von einer Verletzung eidgenössischen Rechts jedenfalls nicht die Rede sein könnte. Soweit die Frage der Verteilung der Beweislast durch das Konkursverfahren bedingt ist, wäre hier das kantonale Kon kursrecht maßgebend, unter dessen Herrschaft der gegenwärtige Streit angehoben wurde, und soweit sie dem materiellen Rechte angehört, käme hier offenbar das eheliche Güterrecht zur An wendung; nach beiden Richtungen hin wäre aber der Entscheid der Vorinstanz der Überprüfung durch das Bundesgericht ent zogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten und es hat daher bei dem Urteile des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1895 sein Bewenden.